Dismissal of Social Assistance Appeal Due to Excessive Verbosity and Non-Compliance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton concerning social assistance. The appellant submitted a lengthy complaint that was deemed excessively verbose and not sufficiently focused on the specified legal issue. After being given a chance to amend the complaint, the appellant instead voiced dissatisfaction about the procedural directives without addressing the deficiencies. Ultimately, the court decided not to admit the appeal and denied the request for free legal assistance, holding the appellant responsible for the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Dismissal of Social Assistance Appeal Due to Excessive Verbosity and Non-Compliance: The appellant submitted a lengthy complaint that was deemed excessively verbose and not sufficiently focused on the specified legal issue. After being given a chance to amend the complaint, the appellant instead voiced dissatisfaction about the procedural directives without addressing the deficiencies. Ultimately, the court decided not to admit the appeal and denied the request for free legal assistance, holding the appellant responsible for the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to dismiss the appellant's application for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Applied to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_896/2015
Urteil vom 20. Januar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 21. Oktober 2015.
Nach Einsicht
in die 69 eng beschriebene Seiten umfassende Beschwerde vom 20. November 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2015,
in die Verfügung vom 24. November 2015, mit welcher A.________ zur Verbesserung der übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift innert einer Nachfrist bis zum 4. Dezember 2015 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 3. Dezember 2015 (Poststempel), worin A.________ um Erläuterung ersucht, in welchen Punkten die Beschwerde weitschweifig sein soll,
in die Verfügung vom 18. Dezember 2015, mit welcher unter neuer Festsetzung der Nachfrist auf den 12. Januar 2016 erklärt wird, dass Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG die Darlegung der Begründung in gedrängter Form verlange, sich die Eingabe im Besonderen auf das Prozessthema, welches durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegeben ist, zu beschränken habe, und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern die Angelegenheit übermässig kompliziert wäre,
in die Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Poststempel),
in Erwägung,
dass unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden, und zwar mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ),
dass sich die Beschwerdeschrift vom 20. November 2015 bereits angesichts des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen überschaubaren Streitgegenstandes (Nichteintreten wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses) offenkundig als überaus weitschweifig erweist,
dass der Beschwerdeführer, statt Anstalten zu treffen, diese verbessern zu wollen, sich in seinen beiden weitern Eingaben über die verfahrensleitende Anordnung beschwert,
dass dergestalt androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), ein Verzicht auf deren Erhebung aufgrund der Umstände nicht mehr angezeigt ist (zuletzt nochmals so: Urteil 8C_496/2015 vom 16. September 2015),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel