Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_894/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal for Failure to Meet Substantive Appeal Requirements in Unemployment Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_894/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the administrative court of a specific Swiss canton regarding unemployment insurance. The administrative court had ruled not to admit a legal remedy due to a missed deadline for filing, as the individual failed to sufficiently justify a request for the restoration of the filing period. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the submissions did not adequately address the essential reasoning of the lower court's decision, leading to a determination to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismissal for Failure to Meet Substantive Appeal Requirements in Unemployment Insurance Case: The administrative court had ruled not to admit a legal remedy due to a missed deadline for filing, as the individual failed to sufficiently justify a request for the restoration of the filing period. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the submissions did not adequately address the essential reasoning of the lower court's decision, leading to a determination to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen Arbeitslosigkeit Untätigkeitsklage Arbeitslosenversicherungsorgan formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to an obvious ground for inadmissibility (lack of substantiation).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to order that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_894/2015 {T 0/2}

Urteil vom 14. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse des

Kantons Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 24. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2015, mit dem auf das am 1. Oktober 2015 erhobene Rechtsmittel des Versicherten zufolge Fristversäumnisses (Ende der Beschwerdefrist: 14. September 2015) und Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrundes nicht eingetreten wurde,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November 2015 u. a. betreffend fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) und Anforderungen an Beschwerden (bzw. Verbesserungsmöglichkeit derselben) mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. November und 2. Dezember 2015 diesen Mindestanforderungen klarerweise nicht gerecht werden, indem der Versicherte darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 28. Oktober 2015 erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe "Mitte September 2015" bzw. am "14. September" (sc. wegen der Beschwerdeerhebung) mit dem Sozialdienst Kontakt aufgenommen, jedoch erst Ende September 2015 "einen Termin" beim Sachbearbeiter erhalten, worüber dieser "gerne persönlich Auskunft geben möchte", nichts zu ändern vermögen, weil auch damit keine hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrundes vorgenommen wird,

dass deshalb - trotz der am 2. Dezember 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 25. November 2015 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe ausdrücklich hingewiesen hat,

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass das Bundesgericht im Übrigen keine Auskünfte zu andernorts hängigen Verfahren erteilen kann,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz