Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_893/2014 KI-generiert

Insured Injured by Olive Pit Not Covered as Accident

Geschäftsnummer 8C_893/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, insured for occupational and non-occupational accidents, claimed compensation for a dental injury sustained while eating a salad that contained a whole green olive with a pit. The injury occurred when the individual bit into the olive, leading to a dental damage claim against the insurance company. The insurance provider denied the compensation, leading to a dispute that was escalated to the social insurance court, which upheld the insurer’s decision. The individual subsequently appealed to the federal court, arguing that the presence of the olive constituted an unusual external factor that should qualify as an accident under insurance terms. However, the court found that green olives are a common component of salads and thus did not meet the criteria of an unusual or unforeseen factor in the context of the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Insured Injured by Olive Pit Not Covered as Accident: The injury occurred when the individual bit into the olive, leading to a dental damage claim against the insurance company. The insurance provider denied the compensation, leading to a dispute that was escalated to the social insurance court, which upheld the insurer’s decision. The individual subsequently appealed to the federal court, arguing that the presence of the olive constituted an unusual external factor that should qualify as an accident under insurance terms. However, the court found that green olives are a common component of salads and thus did not meet the criteria of an unusual or unforeseen factor in the context of the claim.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Unfallbegriff) Unfallversicherungsdeckung Zahnschaden ausländischer Versicherer Schadenersatz aus unerlaubter Handlung Versicherungsvorbehalt Zahnpflegeversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the legal basis for making the procedure subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because they lost the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

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Claimant Denied Coverage for Tooth Injury Due to Inconsistent Testimony Regarding Alleged Stone in Food
«…rhanden ist (vgl. SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 16. Januar 2016 E. 5 und 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3; vgl. zum Ganzen ANDRÉ NABOLD, a.a.O. 2024, S. 38 ff. mit Hinweisen). 3.2. Die blosse Vermu…»
VBE.2024.166 (2024-07-16) · ag
Dental Injury from Nutshell Fragment Deemed Accidental
«…rhanden ist (vgl. SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 16. Januar 2016 E. 5 und 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3; vgl. zum Ganzen RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicheru…»
VBE.2022.318 (2023-05-01) · ag
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«…t oder bei der von der Schwiegermutter selbstgemachten Kirschenkonfitüre (Urteil des Bundesge- richts 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Es ist bei einem aus selbst entsteinten Früchten hergestellten Lebensmittel…»
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«…rhanden ist (vgl. SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 16. Januar 2016 E. 5 und 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3; vgl. zum Gan- zen RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversiche…»
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Claimant v. Insurance Provider: Olive Pit Injury and Definition of Accident
«…lich davon ausging, dass sich in den betreffenden Oliven keine Steine befinden (Entscheid des BGer vom 27. Januar 2015, 8C_893/2014, E. 3.4). Weiter ist nicht massgeblich, dass der am 25. März 2019 verletzte Zahn vorgeschädigt war. Es genügt, dass ein…»
200 2015 1058 (2016-01-26) · be
Insured v. Health Insurer: Accidental Dental Injury Denial
«…oder bei einer nicht entsteinten grünen Olive im grünen Salat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2015, 8C_893/2014, E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Au…»
8C_750/2015 (2016-01-18)
Claimant v. Insurer: Dental Injury from Ingesting Walnut Crouton Not an Accident
«…rmals des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in vergleichbaren Fällen jedoch nicht gefolgt werden (vgl. dazu Urteil 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3). 5. Nicht massgeblich ist, dass der am 29. Juli 2014 verletzte Zahn vorgeschädigt war. Die…»
200 2015 493 (2015-09-23) · be
Insured Denied Dental Coverage for Unidentified Object in Food
«…oder bei einer nicht entsteinten grünen Olive im grünen Salat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2015, 8C_893/2014, E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Au…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_893/2014

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,

Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Unfall AG,

Recht, 8081 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Unfallbegriff),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1965, war bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 23. Januar 2014 meldete ihre Arbeitgeberin, dass sie sich am 14. November 2013 beim Mittagessen wegen eines Olivensteins im grünen Salat einen Zahn verletzt habe. A.________ ergänzte die Angaben am 7. Januar 2014 sowie am 20. Februar 2014 im "Fragebogen: Zahnschaden". Mit Verfügung vom 21. März 2014 und Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 lehnte die Helsana ihre Leistungspflicht ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Oktober 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Zahnschaden zu entschädigen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit zutreffend dargelegt (vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404; 134 V 72 E. 2.2 S. 74 f., E. 4 S. 76 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin beim Verzehr eines grünen Salates, welcher ihr 17-jähriger Sohn zubereitet hatte, auf eine nicht entsteinte grüne Olive gebissen. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die Salatzubereitung sehr vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten biete, das Spektrum der Salatzusammensetzungen sehr gross sei und dass es Salate in den verschiedensten Varietäten gebe. Oliven im grünen Salat seien deshalb nichts Ungewöhnliches. Die kugelige Frucht hebe sich trotz eventuell identischer Farbe von einem grünen Salatblatt hinsichtlich der Form, der Konsistenz, der Oberfläche sowie des Gewichts deutlich ab. Dass sämtliche Oliven unter dem grünen Salat versteckt geblieben seien, erscheine als unwahrscheinlich. Zudem habe die Olive spätestens beim Aufgabeln durch ihre Andersartigkeit auffallen müssen, denn sie sei deutlich schwerer, lasse sich nicht unbemerkt auf eine Gabel und anschliessend zum Mund führen und fühle sich zudem auch im Mund anders an als ein Salatblatt.

3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Sie macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass grüne Oliven in einem grünen Salat ungewöhnlich seien und dass die unentsteinte Frucht, die zum Zahnschaden geführt habe, unter den grünen Salatblättern versteckt gewesen und unbemerkt geblieben sei.

3.3. Das Bundesgericht, vormals das Eidgenössische Versicherungsgericht, hat es in vergleichbaren Fällen als ausschlaggebend erachtet, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 E. 2b). Dass sich in der Olive ein Stein befunden hat, vermag die Ungewöhnlichkeit nicht zu begründen. Der Stein ist gewöhnlicher Bestandteil der Olive und gehört deshalb auch in das mit dieser Frucht zubereitete Gericht. Nach der Rechtsprechung war der Unfallbegriff dementsprechend nicht erfüllt bei der Zahnverletzung beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet worden war ( BGE 112 V 201 E. 3b in fine S. 205; ebenso bei dem mit Dekorationsperlen verzierten Kuchen, RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24, oder beim Muschelschalensplitter auf einer Meeresfrüchte-Pizza, die mit Schalen zubereitet wurde, Urteil U 305/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.3). Anders verhält es sich, wenn bei der Zubereitung - vermeintlich - entsteinte Früchte verwendet wurden, was hier jedoch nicht geltend gemacht wird (so etwa beim selbstgebackenen Olivenbrot, SVR 2011 KV Nr. 16 S. 61, 9C_985/2010 E. 6, oder bei der von der Schwiegermutter selbstgemachten Kirschenkonfitüre, Urteil 9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2 bis 5). Dass sich die Olive in einem grünen Salat befunden hat, ist ebenfalls nicht ungewöhnlich, denn sie war zum Essen bestimmt (RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24 E. 3a) und es geht auch nicht über das Alltägliche und Übliche hinaus ( BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76), wenn grüne Oliven in einem grünen Salat verwendet werden. Wie häufig grüne Oliven in einem grünen Salat serviert werden, ist dabei nicht ausschlaggebend (RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 E. 2c).

3.4. Ob die Beschwerdeführerin persönlich davon ausging, dass der grüne Salat keine grünen Oliven enthalte, ist nicht massgebend. Das galt nach der Rechtsprechung auch für den Fall einer Haselnuss im nicht näher bezeichneten Gebäckstück (Urteil U 288/01 vom 28. Februar 2003 E. 2) oder eines Kirschensteins in einer geschenkt erhaltenen, "Griotte au Kirsch" genannten Praline. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in jenem Fall erwogen, dass die Kirschsteine in den "Griottes au Kirsch" nicht dadurch zu Fremdkörpern werden, weil im Detailhandel ähnliche Produkte mit entsteinten Früchten, wie die "Mon Chéri"-Pralinen, erhältlich sind (Urteil U 8/06 vom 13. März 2006 E. 2). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht unberücksichtigt geblieben, dass die Olive beziehungsweise der Olivenstein unbemerkt geblieben sei; vielmehr ist dieser Umstand nach der dargelegten Rechtsprechung nicht entscheidwesentlich. Die Rüge, dass die Vorinstanz einen anderen als den von ihr angegebenen Sachverhalt gewürdigt habe, ist daher unberechtigt. Der Unfallversicherer hat die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.3).

3.5. Zusammenfassend lässt sich die grüne Olive mit Stein im grünen Salat nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit der erlittene Zahnschaden nicht als Unfall qualifizieren.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo