Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_893/2010 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal Rejected for Insufficient Substance

Geschäftsnummer 8C_893/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Federal Administrative Court regarding invalidity insurance. The claimant filed a complaint after receiving a ruling on August 30, 2010, querying whether the appeal was submitted within the prescribed deadline. The tribunal examined the complaint's adherence to procedural requirements and determined that it failed to meet the necessary content standards, specifically in how it demonstrated the alleged legal mistakes in the previous decision. As a result, the tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Invalidity Insurance Appeal Rejected for Insufficient Substance: The claimant filed a complaint after receiving a ruling on August 30, 2010, querying whether the appeal was submitted within the prescribed deadline. The tribunal examined the complaint's adherence to procedural requirements and determined that it failed to meet the necessary content standards, specifically in how it demonstrated the alleged legal mistakes in the previous decision. As a result, the tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Gesundheitsbezogene Angaben medizinische Gründe materielle Voraussetzungen Krankenversicherung Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 BGG
dass fraglich ist, ob die Beschwerde innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, spätestens nach dem siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch an die Zustelladresse ( Art.
Art. 44 BGG
1 BGG 30-tägigen, spätestens nach dem siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch an die Zustelladresse ( Art. 44 BGG ) zu laufen begonnenen, für postalische Beschwerdeerhebungen aus dem Kosovo erst mit der Übergabe an die Schweizerische Post gewahrten ( Art.
Art. 48 Abs. 1 BGG
44 BGG ) zu laufen begonnenen, für postalische Beschwerdeerhebungen aus dem Kosovo erst mit der Übergabe an die Schweizerische Post gewahrten ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
Art. 97 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerde diesen Anforderungen offenkundig nicht genügt, da lediglich auf ärztliche Einschätzungen zum Gesundheitszustand verwiesen wird ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs.
Art. 95 BGG
1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein sollen,
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was refused to be judged (not entered upon) in the simplified procedure based on this legal standard.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The court waived the collection of court fees in its decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was refused to be judged (not entered upon) in the simplified procedure based on this legal standard.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees in its decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_893/2010

Urteil vom 2. November 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 30. August 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Oktober 2010 (Übergabedatum an die Schweizerische Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 30. August 2010,

in Erwägung,

dass fraglich ist, ob die Beschwerde innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, spätestens nach dem siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch an die Zustelladresse ( Art. 44 BGG ) zu laufen begonnenen, für postalische Beschwerdeerhebungen aus dem Kosovo erst mit der Übergabe an die Schweizerische Post gewahrten ( Art. 48 Abs. 1 BGG ) Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass dies indessen offen bleiben kann, da die Beschwerde ohnehin nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt,

dass die Rechtsschrift Begehren und deren Begründung zu enthalten hat und in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen Anforderungen offenkundig nicht genügt, da lediglich auf ärztliche Einschätzungen zum Gesundheitszustand verwiesen wird ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel