Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_893/2009 KI-generiert

Insured v. Accident Insurer (Adequate Causation for Whiplash)

Geschäftsnummer 8C_893/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was insured against accidents through their employer when they were involved in a traffic incident in November 2002, which resulted in a diagnosed neck injury. Although the medical report indicated no limitation in work capacity, the insurance company later terminated benefits, citing a lack of causal relationship between ongoing complaints and the accident. The individual challenged this decision, but the relevant social insurance court upheld the insurance company's stance, leading to a legal challenge regarding the entitlement to further benefits and a request to suspend proceedings until a settlement with the vehicle liability insurance could be concluded. The court examined the nature of the accident and the ongoing health issues, ultimately questioning the adequacy of the causal connection required for ongoing insurance benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 71 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG; Insured v. Accident Insurer (Adequate Causation for Whiplash): Although the medical report indicated no limitation in work capacity, the insurance company later terminated benefits, citing a lack of causal relationship between ongoing complaints and the accident. The individual challenged this decision, but the relevant social insurance court upheld the insurance company's stance, leading to a legal challenge regarding the entitlement to further benefits and a request to suspend proceedings until a settlement with the vehicle liability insurance could be concluded. The court examined the nature of the accident and the ongoing health issues, ultimately questioning the adequacy of the causal connection required for ongoing insurance benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung Unfallversicherer Schleudertrauma Versicherungsleistungsanspruch Kostenauflage Sozialversicherungsverfahren Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning that the Tribunal is not bound by the factual findings of the lower court in social security appeals.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the application of law by the Federal Tribunal.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The basis for deciding the appeal in a simplified procedure because it was clearly unfounded.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the general duty to state grounds for the appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the general duty to state grounds for the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs due to the dismissal of the appeal.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 6 Abs. 1 BZP regarding the basis for suspending the procedure.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to define the admissible grounds for an appeal in public law matters.

Art. 96 BGG

Cited in the reasoning to define the admissible grounds for an appeal in public law matters.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning that the Tribunal is not bound by the factual findings of the lower court in social security appeals.

Art. 6 Abs. 1 BZP

Cited in the context of rejecting the request for procedural suspension.

Art. 19 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning section regarding the cessation of benefits when significant improvement is no longer expected, although not explicitly in the final order, it is central to the merit discussion leading to the dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

29353 (2022-07-21) · nw
Accident Insurance Benefits Termination Upheld for Whiplash Injury
«…. Januar 2012 E. 3.1; 8C_715/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 21│27 5.2.2, 8C_893/2009 vom 05. Dezember 2009 E. 5.3; U 42/07 vom 16. Januar 2008 E. 3.3). Das unfallanalytische Gutachten vom 20. November 202…»
8C_544/2012 (2012-12-05)
Insurer Upheld in Terminating Benefits for Unprovable Symptoms Following Borderline Accident Causality Finding
«…bei welchem die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhanges ohne Weiteres zu verneinen ist (vgl. Urteil 8C_893/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 5.3). Die SUVA bestreitet ihrerseits einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis…»
8C_89/2012 (2012-05-10)
Claimant v. Insurer: Denial of Continued Benefits Based on Lack of Causal Adequacy for Accident-Related Symptoms
«…l zu qualifizieren, auch wenn die Aufprallgeschwindigkeit nicht dokumentiert ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139 und 8C_893/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 5.3). Damit kann in der Regel der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den nac…»
8C_46/2010 (2010-04-26)
Former Secretary v. Insurer Regarding Accident Benefits Termination
«…tungspflicht im Weiteren vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt ( BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_893/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 5.2). 4.4 Das kantonale Gericht hat die Unfalladäquanz der organisch nicht objektiv ausgewiesen…»
8C_985/2009 (2010-04-23)
Insured Person v. Insurer (Accident Benefits Causation)
«…neinen ist (Urteil 8C_644/2009 vom 17. März 2010 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472 und Urteil 8C_893/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 5.2). 4. Aktenkundig steht fest, dass der Hausarzt bereits im März 2007 von einer Symptomauswei…»
8C_131/2010 (2010-04-08)
Insurer Upheld in Denying Benefits for Residual Whiplash Symptoms After Low-Impact Accident
«…tungspflicht im Weiteren vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt ( BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_893/2009 vom 5. Dezember 2009 E. 5.2). 4. 4.1 Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Adäquanz des Kausalzusammenh…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_893/2009

Urteil vom 5. Dezember 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien

D.________,

vertreten durch Winterthur-ARAG, Rechtsschutz,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1967 geborene D.________ war als Kundenberater der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, (nachstehend: die Zürich) bei seiner Arbeitgeberin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 24. November 2002 ein Personenwagen auf dessen Fahrzeug auffuhr. Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Mai 2003 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), attestierte dem Versicherten jedoch keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007, stellte sie diese per 31. Dezember 2003 ein, da über dieses Datum hinaus kein Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis mehr bestehe.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. August 2009 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In prozessualer Hinsicht wird um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersucht.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Verhandlungen mit der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG kann das Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Da das Ergebnis der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen vermag, ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.

3. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 Abs. 1 UVG ). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht ( BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Das kantonale Gericht hat die spezielle Adäquanzprüfung, welche bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen ( BGE 134 V 109 ) vorzunehmen ist, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Zürich für die nach dem 31. Dezember 2003 geklagten Beschwerden des Versicherten. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf einem im Sinne der Rechtsprechung organisch nachgewiesenen Gesundheitsschaden beruhen.

5.

5.1 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ( BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Da nach dem 31. Dezember 2003 unbestrittenermassen keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bestand, durfte die Beschwerdegegnerin den Fall auf diesen Zeitpunkt hin unter Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abschliessen.

5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, braucht die Frage, ob die nach dem 31. Dezember 2003 noch bestehenden Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis verursacht worden sind, nicht geprüft zu werden, nachdem ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (vgl. Urteil 8C_216/2009 E. 5.1 vom 28. Oktober 2009).

5.3 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu bestimmen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Laut Unfallanalyse der Zürich vom 12. Februar 2007, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, (zur Verwertbarkeit versicherungsinterner Analysen vgl. Urteil 8C_138/2009 vom 23. Juni 2009 E. 4.3) betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Versicherten zwischen 2,8 und 6,6 Stundenkilometer. Gemäss den Erhebungen der Stadtpolizei Zürich wurde am Wagen des Versicherten die Stossstange hinten leicht eingedrückt und zerkratzt, während am Fahrzeug des Unfallverursachers die Kontrollschildhalterung vorne brach. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge des Unfalles keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus diesen Indizien ist zu schliessen, dass beim Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur leichte Kräfte auf den Körper des Versicherten eingewirkt haben. Daran vermag, entgegen dem Beschwerdeführer, auch die nach Einschätzung der Polizisten fehlende Fahrtauglichkeit des Unfallverursachers nichts zu ändern. Die vorinstanzliche Qualifikation des Unfallereignisses als leicht und die damit verbundene Verneinung der Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 24. November 2002 und den über den 31. Dezember 2003 hinaus geklagten Beschwerden ist somit nicht zu beanstanden.

5.4 Überdies wäre, wie das kantonale Gericht weiter zutreffend erwog, selbst dann, wenn man zu Gunsten des Versicherten das Ereignis vom 24. November 2002 als mittelschwer qualifizieren würde, die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zu verneinen, da klarerweise keines der Adäquanzkriterien erfüllt ist. Insbesondere kann eine erst Jahre nach dem Fallabschluss allenfalls eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht mitberücksichtigt werden.

6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter