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8C_891/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Invalidity Insurance Claim Review

Geschäftsnummer 8C_891/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a cantonal administrative court regarding matters related to invalidity insurance. The individual submitted a complaint against the decision, raising objections to the evaluations made in an expert report that was deemed conclusive by the prior court. However, the individual failed to adequately demonstrate how the court's findings, regarding the health condition as impacted by new medical reports, were evidently incorrect or arbitrary, as required for the appeal process. Consequently, the higher court determined that the case would not proceed, rejected the request for legal aid due to the lack of merit in the complaint, and did not impose any court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation in Invalidity Insurance Claim Review: The individual submitted a complaint against the decision, raising objections to the evaluations made in an expert report that was deemed conclusive by the prior court. However, the individual failed to adequately demonstrate how the court's findings, regarding the health condition as impacted by new medical reports, were evidently incorrect or arbitrary, as required for the appeal process. Consequently, the higher court determined that the case would not proceed, rejected the request for legal aid due to the lack of merit in the complaint, and did not impose any court fees.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Rechtsgutachten Gesundheitsbezogene Angaben ärztlicher Bericht Subrogation des Versicherers negativer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to apply the simplified procedure because the appeal lacked proper justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_891/2013

Urteil vom 20. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern ,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 20. November 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. November 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2013 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 16. Dezember 2013eingereichte Eingabe, wie auch die Antwort des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2013 dazu,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen,

dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,

dass darüber hinaus ohnehin konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid als schlüssig erachteten Gutachten Einwendungen erhebt und dieses als tendenziös kritisiert, ohne dabei aber auf die dazu ergangenen Erwägungen der Vorinstanz konkret einzugehen,

dass sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern die auf der Grundlage der neuen Arztberichte getroffene vorinstanzliche Feststellung zum (veränderten) Gesundheitszustand offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG sein sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel