Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_890/2015 KI-generiert

Claimant v. Insurer (Radius Fracture Benefits Termination)

Geschäftsnummer 8C_890/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered a distal intraarticular radius fracture due to a fall on ice on December 14, 2012. The Swiss accident insurance provider acknowledged the claim and initially covered medical treatments and provided daily allowances, but later terminated these payments as of July 31, 2013, following an assessment that deemed the individual fully capable of work. The individual contested this decision, claiming entitlement to continued benefits, and sought a neutral external examination to determine ongoing work incapacity. The cantonal social insurance court rejected the appeal, leading to further legal action at the federal level.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Insurer (Radius Fracture Benefits Termination): The Swiss accident insurance provider acknowledged the claim and initially covered medical treatments and provided daily allowances, but later terminated these payments as of July 31, 2013, following an assessment that deemed the individual fully capable of work. The individual contested this decision, claiming entitlement to continued benefits, and sought a neutral external examination to determine ongoing work incapacity. The cantonal social insurance court rejected the appeal, leading to further legal action at the federal level.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Fallabschluss) Dahinfallen der Versicherungsleistungen Leistungen der Unfallversicherung medizinische Behandlung weitere Sachverhaltsabklärung sturzbedingte Körperschädigung Rückgriff des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to being obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_890/2015

Urteil vom 21. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Fallabschluss),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.________ (Jg. 1949) zog sich am 14. Dezember 2012 bei einem Sturz auf Eis eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche ihre Leistungspflicht anerkannt hatte, für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, stellte die Ausrichtung der bisherigen Taggeldleistungen mit Verfügung vom 19. November 2013 auf den 31. Juli 2013 hin ein, woran sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 festhielt.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab.

A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen; eventuell sei eine neutrale externe Begutachtung zur Feststellung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund des als Unfall anerkannten Sturzes vom 14. Dezember 2012 über den 31. Juli 2013 hinaus.

2.1. Die für die Beurteilung der umstrittenen Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter entwickelten Grundlagen hat das kantonale Gericht in materiell- und in beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Das kantonale Gericht hat in überzeugender Würdigung der vorhandenen medizinischen Beweisunterlagen erkannt, dass für die Zeit ab 1. August 2013 von einer - beim früheren 50%igen Arbeitspensum - uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Büroangestellte auszugehen ist. Für die beantragten zusätzlichen Abklärungen neurologischer Art besteht keine Veranlassung, da - worauf die Beschwerdeführerin hingewiesen worden ist - aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen keinerlei Anhaltspunkte für diesem medizinischen Fachbereich zugehörige unfallkausale Beeinträchtigungen bestehen. Auch sonst erübrigen sich angesichts der gut dokumentierten Aktenlage weitere sachverhaltliche Erhebungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 ; 134 I 140 E. 5.3 ; 131 I 153 E. 3 ; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Das noch vorhandenene Osteosynthesematerial schliesslich zeitigt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb von dessen Entfernung abgesehen werden kann - was offenbar auch die Beschwerdeführerin nicht anders sieht. Im Übrigen haben sämtliche der in der Beschwerdeschrift aufgegriffenen gesundheitlichen Aspekte im angefochtenen Entscheid hinreichend Berücksichtigung gefunden.

3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl