Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_890/2008 KI-generiert

Social Security Provider vs. Dental Accident Coverage Obligation

Geschäftsnummer 8C_890/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the denial of dental treatment costs by an insurance company, which argued that the health damage did not result from an accident as legally defined. The contested event occurred when the insured individual was caught unexpectedly in a storm while rowing, leading to a dental injury. The cantonal court ruled in favor of the insured, affirming that the situation constituted an accident due to the unusual external factor of the storm. The insurance company subsequently appealed the decision to the federal court, which was bound by the previous factual determinations made by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 4 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG; Social Security Provider vs. Dental Accident Coverage Obligation: The contested event occurred when the insured individual was caught unexpectedly in a storm while rowing, leading to a dental injury. The cantonal court ruled in favor of the insured, affirming that the situation constituted an accident due to the unusual external factor of the storm. The insurance company subsequently appealed the decision to the federal court, which was bound by the previous factual determinations made by the lower court.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Zahnschaden soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren gesundheitliche Beeinträchtigung Übernommene Krankheitskosten Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning concerning the binding nature of the factual findings in cases involving benefits in kind.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appeal was dismissed, thus requiring the appellant to bear the court costs.

Art. 85 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to justify upholding the appeal despite the low value in dispute (used as a counter-argument for admissibility).

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the binding nature of the factual findings in cases involving benefits in kind.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_890/2008

Urteil vom 15. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Helsana Versicherungen AG (nachstehend: Helsana) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2008, in die Stellungnahme der T.________ und in die vorinstanzlichen Akten,

in Erwägung,

dass die Helsana die Übernahme der Zahnbehandlungskosten gemäss Rechnung vom 5. Juni 2007 im Umfang von Fr. 105.40 ablehnte, da der Gesundheitsschaden nicht auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen sei,

dass das kantonale Gericht die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde gutgeheissen hat,

dass auf die Beschwerde der Helsana gegen diesen Entscheid trotz des geringen Streitwertes einzutreten ist ( Art. 85 Abs. 1 BGG e contrario), da der Entscheid darüber, ob er sich den Grundsatz "minima non curat praetor" (vgl. auch Urteil C 114/06 vom 17. Juli 2007 E. 3 mit Hinweis) zu eigen machen will und entsprechend gegebenenfalls von einer Beschwerdeführung absehen will, dem beschwerdeführenden Sozialversicherungsträger obliegt,

dass, da es sich bei der streitigen Leistung um eine Sach- und nicht um eine Geldleistung handelt, das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes gebunden ist ( Art 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario),

dass Art. 4 ATSG den Unfall definiert als eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat,

dass die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass die Versicherte beim Rudern auf dem Lago de B.________ von einem plötzlich aufkommenden Unwetter überrascht wurde und, während sie das rettende Ufer zu erreichen suchte, ihr Doppelzweier so von einer Welle erfasst wurde, dass sie sich an den Zähnen verletzte,

dass eine solche Einwirkung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ungewöhnlich zu bezeichnen ist,

dass demgemäss der Gesundheitsschaden auf einen ungewöhnlichen äussern Faktor zurückzuführen ist, und das Ereignis vom 30. März 2007 unbestrittenermassen auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, um als Unfall im Rechtssinne qualifiziert zu werden,

dass die Beschwerde somit abzuweisen ist und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer