Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_89/2021 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Resulting in Non-Admission of Appeal

Geschäftsnummer 8C_89/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern, which upheld a ruling by a regional social service association. The complaint involved a request for social assistance, specifically addressing the refusal of legal aid that was perceived as having no chance of success, and requiring the individual to pay a court fee advance. The complainant did not pay the required advance within the given deadline but instead sought a revision of the earlier decision, citing alleged impartiality of involved officials without presenting any new facts or changed circumstances. The case also involved an appeal for the recusal of certain court members, which was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Failure to Pay Cost Advance Resulting in Non-Admission of Appeal: The complaint involved a request for social assistance, specifically addressing the refusal of legal aid that was perceived as having no chance of success, and requiring the individual to pay a court fee advance. The complainant did not pay the required advance within the given deadline but instead sought a revision of the earlier decision, citing alleged impartiality of involved officials without presenting any new facts or changed circumstances. The case also involved an appeal for the recusal of certain court members, which was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Frist für Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verspätete Gebührenzahlung Ausstandsbegehren Sozialhilfe veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

This article is cited as the basis for not entering an order on the appeal due to the non-payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

This article is cited to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_89/2021

Urteil vom 7. April 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst Schüpfen, Dorfstrasse 17, 3054 Schüpfen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2021 (100.2020.435U).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Januar 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2021,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. März 2020 an A.________ ausgehändigte Verfügung vom 1. März 2020, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 28. Januar 2021 am 1. Februar 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Nachfrist von zehn Tagen seit Empfang dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die als Revision bezeichnete Eingabe vom 11. März 2021 (Poststempel),

in Erwägung,

dass, soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 11. März 2021 mit dem Antrag auf Bearbeitung der Angelegenheit durch einen unparteiischen Richter sinngemäss pauschal um Ausstand der bisher mit dem Verfahren betrauten Personen ersucht, ein solches Gesuch unzulässig ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass er stattdessen innert dieser Frist mit der als Revision bezeichneten Eingabe sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. März 2020 ersucht,

dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), der Beschwerdeführer indessen keine solchen vorbringt,

dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer sodann keine neue Nachfrist gewährt werden kann (a.a.O. sowie Urteile 8C_388/2018 vom 3. September 2018, 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen),

dass damit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist stehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führt,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben wie jene vom 11. März 2021 inskünftig in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren und das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel