Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_89/2013 KI-generiert

Road Worker Foot and Knee Injury Pension Appeal

Geschäftsnummer 8C_89/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, following a workplace accident in which a truck ran over his foot, sustained injuries resulting in a knee distortion and foot trauma. He was insured under a national accident insurance scheme and was awarded a disability pension equivalent to 20% incapacity and an integrity compensation of 10% for his injuries. The individual appealed against this decision, seeking an increase in both the disability pension and integrity compensation. The lower court upheld the original assessment of the insured's capacity for light work and confirmed the percentage of the disability and integrity assessments, leading to the individual challenging this outcome in a higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Road Worker Foot and Knee Injury Pension Appeal: He was insured under a national accident insurance scheme and was awarded a disability pension equivalent to 20% incapacity and an integrity compensation of 10% for his injuries. The individual appealed against this decision, seeking an increase in both the disability pension and integrity compensation. The lower court upheld the original assessment of the insured's capacity for light work and confirmed the percentage of the disability and integrity assessments, leading to the individual challenging this outcome in a higher court.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschägigung) Integritätsschadenrente Fussverletzung Strassenbau Bemessung der Entschädigung Arbeitsausfall Ruhegehaltsansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid due to the lack of prospect of success.

Art. 65 BGG

Cited in the reasoning section preceding the dispositive to establish that the proceedings are subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_89/2013

Urteil vom 5. April 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

L.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dominique Chopard,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschägigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1976 geborene L.________ war als Strassenbauer der U.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. April 2009 fuhr ihm ein Lastwagen über den rechten Fuss. Er zog sich dabei eine linksseitige Kniedistorsion und am rechten Fuss ein Überrolltrauma zu. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2012 ab.

C. L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu erhöhen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Die Parteien sind sich darin einig, das der Versicherte als Folge des erlittenen Unfalls mit linksseitiger, operativ versorgter Kniedistorsion sowie Überrolltrauma am rechten Fuss und den damit verbundenen Restbeschwerden in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und ihm die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Strassenbau nicht mehr zumutbar ist. Vorinstanz und SUVA sind der Ansicht, dass ihm aber gestützt auf die Angaben des Kreisarztes Dr. med. univ. R.________, Arzt für Allgemeinmedizin (Bericht vom 1. April 2011), und der Klinik Y.________ (Austrittsbericht vom 30. November 2010) sowie die Einschätzung des med. pract. S.________, Oberarzt am Spital B.________ (Bericht vom 17. März 2011), eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Arbeiten in unebenem Gelände oder auf Leitern und Gerüsten, nicht kniend, kauernd, ohne regelmässige Gewichtsbelastung über 10 Kilogramm, mit gelegentlicher Belastung bis 15 Kilogramm, selten bis 20 Kilogramm, vollständig zumutbar ist.

3.2 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit bestreitet, vermögen die (kurzen) Ausführungen zur Restarbeitsfähigkeit im Bericht der Klinik A.________ vom 6. November 2012 die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal darin ebenfalls, worauf das kantonale Gericht zu Recht verwies, eine leichte Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde und insoweit mit den übrigen ärztlichen Angaben hierzu nicht im Widerspruch stehen.

3.3 Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorbringt und aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese unzutreffend wäre, ist der Invaliditätsgrad von 20 % zu bestätigen.

4. Zu beurteilen bleibt die Höhe des Integritätsschadens, nach welchem sich die Integritätsentschädigung bemisst.

Die Festlegung des Integritätsschadens auf 10 % entspricht der anhand der medizinischen Akten vorgenommenen Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. April 2011. Dieser legte der Bemessung des Integritätsschadens Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte zugrunde und berücksichtigte degenerative Veränderungen am linken Knie im Bereich des medialen Kompartiments, was mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Auch vor Bundesgericht wird dagegen nichts Stichhaltiges eingewendet, wobei dem Versicherten insoweit zuzustimmen ist, als die Begründung des Kreisarztes äusserst knapp ausfiel. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Festlegung des Integritätsschadens auf 10 % einzig vor, gemäss Bericht der orthopädischen Klinik A.________ (vom 16. Juli 2012) sei am linken Knie eine anterior-posteriore Instabilität gefunden worden. Laut SUVA-Tabelle 5 sei bei Vorliegen einer Instabilität neben einer Arthrose der Schaden massgebend, der die höhere Schätzung aufweise. Soweit der Bericht der orthopädischen Klinik A.________ in zeitlicher Hinsicht für den rechtserheblichen Sachverhalt überhaupt massgebend ist, da er nach dem die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 datiert, ergibt sich mit Blick auf die Tabelle 6 (Integritätsschaden bei Gelenksinstabilitäten), dass Arthroseschäden regelmässig eine höhere Schätzung aufweisen. Weil in der Regel keine Kumulation erfolgt, würde die erwähnte Gelenksinstabilität keinen höheren Integritätsschaden rechtfertigen, wobei das Spital B.________ in seinem Bericht vom 17. März 2011 auf absolut stabile Knieverhältnisse links hinwies, was sich mit den Feststellungen des Kreisarztes Dr. med. univ. R.________ anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 31. März 2011 deckt. Bei der konkreten Bestimmung des Integritätsschadens wurde nach dem Gesagten das Ermessen in Berücksichtigung der medizinischen Akten, die keine eine höhere Entschädigung rechtfertigende Hinweise enthalten, rechtsfehlerfrei ausgeübt, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die erhobenen Rügen vermochten den angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla