Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_885/2013 KI-generiert

Widow and Daughter Appeal Dismissal of Deceased's IV Claim Appeal After Estate Liquidation

Geschäftsnummer 8C_885/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a pension claim submitted by an individual who had been denied disability pension benefits. The dispute arose after the individual passed away, leading the social insurance court to declare the case moot because the estate had been waived and the liquidation of the estate was legally closed due to lack of assets. The widow and daughter of the deceased then appealed the ruling, seeking to have the case returned to the lower court for a substantive review of the pension claim. The appeal raises questions about the interest of the heirs in the continuation of the proceedings and the legal implications tied to the deceased’s entitlement to disability benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 18 lit. d BVG, Art. 73 BVG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, Art. 93 BGG; Widow and Daughter Appeal Dismissal of Deceased's IV Claim Appeal After Estate Liquidation: The dispute arose after the individual passed away, leading the social insurance court to declare the case moot because the estate had been waived and the liquidation of the estate was legally closed due to lack of assets. The widow and daughter of the deceased then appealed the ruling, seeking to have the case returned to the lower court for a substantive review of the pension claim. The appeal raises questions about the interest of the heirs in the continuation of the proceedings and the legal implications tied to the deceased’s entitlement to disability benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Erbschaftsliquidation Witwenrente Konkursforderung Vorsorgeguthaben Hinterlassenenleistungen Erblasser

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs.

Art. 93 BGG

Basis for the Tribunal's decision not to enter upon the appeal (Nicht-Eintreten) because sufficient interest to appeal was lacking.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_885/2013

Urteil vom 11. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________ und A.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 5. November 2013 schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das bei ihr am 3. September 2012 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren des M.________ gegen die abschlägige Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Juli 2012 als gegenstandslos geworden ab. Dies, nachdem bekannt geworden war, dass M.________ zwischenzeitig verstorben, die Erbschaft ausgeschlagen und die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven im September 2013 rechtskräftig eingestellt worden war.

B. .

Dagegen führen die Witwe S.________ und die Tochter A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Angelegenheit sei in Aufhebung der Verfügung des kantonalen Gerichts an dieses zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 3. September 2012 zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236 Ziff. 2.3.1.2).

2. Ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse der Hinterlassenen an der Fortführung des kantonalen gerichtlichen Verfahrens zur Frage des Rentenanspruchs des Verstorbenen ist nicht auszumachen. Der Grund für die Gegenstandsloserklärung liegt in der Ausschlagung und anschliessenden Liquidation der Erbmasse. Durch die rechtskräftige Einstellung der konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven wurde sämtlichen gegen die und aus der Erbmasse stammenden Forderungen, worunter auch die bei der Vorinstanz anhängig gewesene zu zählen ist, die Grundlage entzogen. Soweit sinngemäss geltend gemacht wird, ohne vorgängigen Rentenentscheid der Invalidenversicherung bestehe kein Anspruch auf eine BVG-Hinterlassenenleistung, ist dies unzutreffend. Art. 18 lit. d BVG als Anspruchsgrundlage knüpft an BVG-Renten des Verstorbenen. Eine BVG-Rente setzt wiederum nicht zwingend einen vorgängigen IV-Rentenentscheid voraus. Abgesehen davon bindet ein solcher die Vorsorgeeinrichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen (dazu siehe etwa: BGE 138 V 409 E. 3.1 S. 414; 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Wollen die Hinterlassenen Leistungen des Vorsorgeversicherers des Verstorbenen erwirken, können und müssen sie sich an diesen halten und gegebenenfalls den in Art. 73 BVG dafür vorgesehenen Klageweg beschreiten. Der Vorsorgeversicherer und im Klagefall das Vorsorgegericht wird alsdann allenfalls vorfrageweise die BVG-Rentenanspruchsfrage des Verstorbenen zu beantworten und dabei den Invaliditätsgrad selbstständig festzulegen haben.

3. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen zu überbinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel