Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_883/2013 KI-generiert

Claimant v. IV Office (Invalidity Pension Denial due to Insufficient Degree of Invalidity)

Geschäftsnummer 8C_883/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a claimant sought a disability pension from the Federal Disability Insurance, which was initially denied by the relevant cantonal authority due to insufficient evidence of a qualifying degree of disability. The claimant's subsequent appeal to the cantonal court was also dismissed, leading to further court proceedings. The claimant contested the assessment of her capacity to work, arguing that recent medical reports indicating a worsening condition should have affected the decision, but the court found that the evidence substantiated the original conclusion that her ability to perform suitable work remained intact, resulting in a calculated disability degree that did not warrant a pension. The claimant then appealed the decision to the federal court, requesting a full pension or a remand for reconsideration, along with the provision for legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 7 Abs. 1 ATSG; Claimant v. IV Office (Invalidity Pension Denial due to Insufficient Degree of Invalidity): The claimant's subsequent appeal to the cantonal court was also dismissed, leading to further court proceedings. The claimant contested the assessment of her capacity to work, arguing that recent medical reports indicating a worsening condition should have affected the decision, but the court found that the evidence substantiated the original conclusion that her ability to perform suitable work remained intact, resulting in a calculated disability degree that did not warrant a pension. The claimant then appealed the decision to the federal court, requesting a full pension or a remand for reconsideration, along with the provision for legal assistance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsgrad Rentenkürzung psychische Beeinträchtigung Sozialversicherungsstreitigkeit Wiedererwägung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_883/2013

Urteil vom 24. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau , Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2013.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Rentenbegehren der K.________ (Jg. 1974) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels anspruchsrelevanten Invaliditätsgrades ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2013 ab.

K.________ lässt beschwerdeweise beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Entscheids eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem verlangt sie eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Festlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren und ersucht des Weiteren für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid, soweit hier von Belang, zutreffend dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden.

Es betrifft dies nebst den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG ) namentlich das nach dem Invaliditätsgrad zu bestimmende Ausmass eines Rentenanspruches ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ). Richtig sind auch die Ausführungen über die rechtsprechungsgemäss geltende Vermutung, dass leistungsbeeinträchtigende Folgen somatoformer Schmerzstörungen und ähnlicher ätiologisch-pathogenetisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind und solchen Leiden daher grundsätzlich keine invalidisierenden Auswirkungen beizumessen sind, es sei denn, bestimmte, in BGE 130 V 352 formulierte Kriterien (sog. Foerster-Kriterien) seien in hinreichend ausgeprägter Weise erfüllt ( BGE 130 V 352 E. 2.2.2 f. S. 353 ff., vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1 f. S. 281 ff., 132 V 65 E. 4.2 S. 70 ff. und 131 V 49). Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen über die Bedeutung ärztlicher Angaben im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen), deren Beweiswert sowie die bei deren Würdigung zu beachtenden Regeln ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 und 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Verwaltung hat ihre rentenverweigernde Verfügung vom 23. Oktober 2012 primär auf das - unter anderem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mit umfassende - rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Arbeitsmedizin Zentrum X.________ vom 24. März 2012 gestützt. Laut Angaben des Dr. med. C.________, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin, besteht danach wegen des diagnostizierten lumbospondylogenen Syndroms in der früheren Tätigkeit zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; für leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten jedoch weist die Beschwerdeführerin - trotz gewissen funktionellen Einschränkungen - ein 100%iges Leistungsvermögen auf. Aus psychiatrischer Sicht bescheinigte der Gutachter Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit.

Nachdem die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren beanstandet hatte, dass der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Y.________, wo sie sich seit dem 28. Juni 2012 aufgehalten hatte, vor Verfügungserlass nicht abgewartet worden war, holte das vorinstanzliche Gericht ergänzende Stellungnahmen der an der seinerzeitigen Begutachtung der Arbeitsmedizin im Zentrum X.________ beteiligten Experten Dres. med. C.________ und L.________ ein, welche mit Datum vom 17. (C.________) und 29. (L.________) April 2013 Bericht erstatteten. Nach gründlicher Prüfung dieser zusätzlichen medizinischen Unterlagen gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass - entgegen der ursprünglichen Auffassung der Verwaltung - wegen der anzunehmenden Überwindbarkeit der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keine psychisch begründete Reduktion der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Ausgehend von einem 100%igen Leistungsvermögen errechnete es mittels Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 23 %. Ergänzend zeigte es auf, dass selbst unter Annahme einer 20%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kein leistungsrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde. Damit hat sich das Bundesgericht indessen hier nicht weiter zu befassen, nachdem die Beschwerdeführerin den vorgenommenen Einkommensvergleich in ihrer Rechtsschrift gar nicht thematisiert (E. 1 hievor).

3.2. Als zur Sachverhaltsfeststellung zählendes Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist die Beurteilung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen durch das kantonale Gericht einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Rahmen - nämlich auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf eine Bundesrechtsverletzung hin (E. 1 hievor) - zugänglich. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsschrift indessen nichts vor, das auf einen Mangel dieser Art schliessen lassen könnte. Insbesondere ist es nicht als offensichtlich unrichtig zu betrachten, dass das kantonale Gericht trotz des gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 16. November 2012 verschlechterten depressiven Zustands von den Schätzungen des verbliebenen Leistungsvermögens durch die Dres. med. C.________ und L.________ ausgegangen ist, zumal diese beiden Fachärzte in den eingeholten ergänzenden Stellungnahmen vom 17. und 29. April 2013 ausdrücklich auf diesen Bericht Bezug nehmen. Dass es bis zum Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom 23. Oktober 2012 zu einer erheblichen Verschlimmerung der Situation gekommen wäre, verneint Dr. med. L.________ am 29. April 2013 ausdrücklich, worauf das kantonale Gericht seine Beurteilung stützen konnte. Auch ist die Verneinung der invalidisierenden Wirkung der von diesem Arzt auf 20 % geschätzten psychisch bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens angesichts der vorhandenen, invalidenversicherungsrechtlich jedoch unbeachtlichen ( BGE 136 V 379 E. 3.3 S. 284) psychosozialen Belastungsfaktoren und der nicht in der erforderlichen Intensität und Ausprägung gegebenen weiteren massgebenden (Foerster-) Kriterien bundesrechtskonform.

4. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt. Angesichts der einlässlichen und überzeugenden Begründung des angefochtenen Entscheids sowie der kognitionsrechtlichen Befugnisse des Bundesgerichts (E. 1 hievor) war sie von vornherein aussichtslos, womit ein unabdingbares Merkmal für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren nicht gegeben ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl