Unemployment Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a complaint against a decision from the Regional Employment Center concerning their eligibility for unemployment benefits. The case revolved around the cessation of entitlement due to insufficient job-seeking efforts during specific periods in 2017. The person argued that their verbal efforts with employment agencies were unjustly dismissed, but failed to demonstrate how these efforts met the necessary quality and quantity required by law. Consequently, the complaint was determined to be inadequately substantiated, leading to a decision not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 26 AVIV; Unemployment Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argument: The case revolved around the cessation of entitlement due to insufficient job-seeking efforts during specific periods in 2017. The person argued that their verbal efforts with employment agencies were unjustly dismissed, but failed to demonstrate how these efforts met the necessary quality and quantity required by law. Consequently, the complaint was determined to be inadequately substantiated, leading to a decision not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (no entry) due to insufficient substantiation, as per this procedural rule for simplified procedure.
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_881/2018
Urteil vom 22. Januar 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Obstmarkt 1, 9102 Herisau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. November 2018 (ERV 18 52).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 30. November 2018 A.________ ausgehändigten Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. November 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Januar 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die Begründung sachbezogen sein muss, das heisst, die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22),
dass die Vorinstanz die von der Kasse gestützt auf Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen unzureichender Arbeitsbemühungen bestätigte,
dass sie dabei in tatsächlicher Hinsicht von fehlenden Arbeitsbemühungen in der Zeit vom 18. September bis 22. Oktober 2017 und 5. bis 13. Dezember 2017 ausgegangen ist,
dass letzteres vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm bereits im Einspracheverfahren geltend gemachten mündlichen Bemühungen bei Personalvermittlern um (weitere) Arbeit als offensichtlich unrichtig festgestellt gerügt wird,
dass er es dabei indessen unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern diese Bemühungen von der Qualität und Quantität her als hinreichend im Sinne der im kantonalen Entscheid aufgezeigten Rechtsprechung betrachtet werden könnten,
dass sich dergestalt das Vorgetragene als offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet erweist, womit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel