Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_881/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Justification Regarding Accident Causality Assessment

Geschäftsnummer 8C_881/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing a decision from the Social Insurance Court of Zurich regarding an accident insurance claim. The claim was related to an incident that occurred in February 2001, which the initial court found did not result in any permanent spinal injuries, but rather a temporary worsening of a pre-existing condition. The court determined that there was no adequate causal connection between the individual’s current complaints and the accident post-January 2007. The appeal was largely found to lack sufficient grounds, primarily reiterating previous arguments without adequately addressing the specific legal shortcomings cited in the lower court’s ruling. Consequently, the higher court decided not to entertain the appeal due to its inadequate justification and failing to meet the necessary legal standards for such proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Justification Regarding Accident Causality Assessment: The claim was related to an incident that occurred in February 2001, which the initial court found did not result in any permanent spinal injuries, but rather a temporary worsening of a pre-existing condition. The court determined that there was no adequate causal connection between the individual’s current complaints and the accident post-January 2007. The appeal was largely found to lack sufficient grounds, primarily reiterating previous arguments without adequately addressing the specific legal shortcomings cited in the lower court’s ruling. Consequently, the higher court decided not to entertain the appeal due to its inadequate justification and failing to meet the necessary legal standards for such proceedings.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) adäquater Kausalzusammenhang Unfallkausalität Prüfung des Kausalzusammenhangs Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Naturrecht grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural provision for failing to meet the formal requirements for appellate submissions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs should be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_881/2013

Urteil vom 23. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des S.________ vom 5. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen);

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb bezüglich des Unfallereignisses vom 3. Februar 2001 keine objektivierbaren strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule vorlagen, sondern einzig eine vorübergehende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes und daher der natürliche Kausalzusammenhang betreffend die organisch bedingten Beschwerden lediglich bis zum 31. Januar 2007 gegeben sei und bezüglich der keinem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnenden Beschwerden kein nach diesem Zeitpunkt noch bestehender adäquater Kausalzusammenhang - insbesondere gestützt auf die zulässigerweise aufgrund der Akten erfolgte schlüssige Beurteilung des Dr. M.________ - mehr anzunehmen sei,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2013 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Rechtsschriften enthält (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass sich zudem die Einwendungen des Beschwerdeführers in lediglich pauschalen Aussagen und in blossen Verweisungen auf andere resp. frühere Verfahren erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, a.a.O., N. 52 f. sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass der Beschwerdeführer zwar unter anderem noch verschiedene Vorgehensweisen (namentlich Abklärungen, diverse medizinische und therapeutische Vorkehren) insbesondere der

Beschwerdegegnerin kritisiert, ohne jedoch in hinreichend substanziierter Weise zu rügen bzw. aufzuzeigen, inwiefern die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz