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8C_878/2017 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal Review Declined for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_878/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the Zurich Social Insurance Court regarding his eligibility for unemployment benefits. The individual was deemed to have been self-responsible for his unemployment due to actions that allegedly led to the termination of his employment, resulting in a suspension of benefits for 36 days. In his appeal to the Swiss Federal Tribunal, the individual contested the findings of the prior decisions but failed to provide substantial grounds to support his claims, leading to the dismissal of his appeal without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Suspension Appeal Review Declined for Insufficient Substantiation: The individual was deemed to have been self-responsible for his unemployment due to actions that allegedly led to the termination of his employment, resulting in a suspension of benefits for 36 days. In his appeal to the Swiss Federal Tribunal, the individual contested the findings of the prior decisions but failed to provide substantial grounds to support his claims, leading to the dismissal of his appeal without further examination.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Mindestleistungen Fehlen materieller Voraussetzungen Arbeitsverhältnis ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not granted entry to due to insufficient substantiation, as per this procedural rule applied in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs as an exception, based on this provision applied in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_878/2017

Urteil vom 14. Dezember 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017 (AL.2016.00087).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 28. April 2016 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2015 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, weil er durch sein Verhalten der vormaligen Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht keinen Antrag stellt und auf die vorinstanzlichen Erwägungen nur pauschal eingeht, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt; lediglich zu behaupten, der angefochtene Entscheid basiere auf von der ehemaligen Arbeitgeberin falsch dargestellten Tatsachen und es wäre angebracht, die Behauptungen der einzelnen Mitarbeiter bzw. des ehemaligen Vorgesetzten zu überprüfen, bzw. die Vorinstanz habe seine Beweismittel nicht gewürdigt und die Struktur der Unternehmung nicht verstanden oder abgeklärt, reicht zur Begründung nicht aus,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz