Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_877/2015 KI-generiert

IV-Stelle Appeal Against Remand Decision Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_877/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a social security office issued a decision regarding an individual's claim for disability insurance, which was partially appealed by the individual to a higher court. On August 19, 2015, the higher court approved the appeal, annulled the original decision, and returned the case for further factual clarification and a new decision by the social security office. The social security office appealed this ruling to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have its original decision confirmed. The Federal Tribunal assessed the appeal's admissibility and concluded that it did not meet the necessary conditions for review, leading to the dismissal of the appeal without going through a formal exchange of written submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; IV-Stelle Appeal Against Remand Decision Inadmissible: On August 19, 2015, the higher court approved the appeal, annulled the original decision, and returned the case for further factual clarification and a new decision by the social security office. The social security office appealed this ruling to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have its original decision confirmed. The Federal Tribunal assessed the appeal's admissibility and concluded that it did not meet the necessary conditions for review, leading to the dismissal of the appeal without going through a formal exchange of written submissions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid Überprüfung einer früheren Entscheidung Verfahrenskosten Invaliditätsversicherung Zusatzversicherung Haftprüfungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule non-admittance of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The provision concerning the admissibility of appeals against interlocutory decisions, which the court found not met by the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

OG O3V 16 21 (2017-04-25) · ar
Appeal of Disability Benefits Denial Upheld Due to Sufficient Medical Clarification
«…gericht trat die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 5. Januar 2016 nicht ein (Urteil 8C_877/2015), worauf das obergerichtliche Urteil im Verfahren O3V 14 27 in Rechtskraft erwuchs. D. Dr. C___ vom RAD schlug in…»
8C_224/2017 (2017-03-24)
Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Decision Regarding Military Insurance Benefits Procedure
«…Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_8/2016 vom 13. Januar 2016 und 8C_877/2015 vom 5. Januar 2016, je mit Hinweisen), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG…»
8C_72/2016 (2016-02-03)
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«…rfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler unlängst: Urteile 8C_8/2016 vom 13. Januar 2016 und 8C_877/2015 vom 5. Januar 2016, je mit Hinweisen), dass demzufolge auf die ohnehin auch nicht den Mindestanforderungen an eine Rech…»
8C_63/2016 (2016-01-28)
Appeal Inadmissible: Interim Decision on Remand Not Immediately Reviewable
«…rfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler unlängst: Urteile 8C_8/2016 vom 13. Januar 2016 und 8C_877/2015 vom 5. Januar 2016, je mit Hinweisen), dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als of…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_877/2015

Urteil vom 5. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,

Neue Steig 15, 9100 Herisau,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden

vom 19. August 2015.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 19. August 2015 hat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden eine Beschwerde der A.________ teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 23. September 2014 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen.

Dagegen hat die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden am 26. November 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom 23. September 2014 zu bestätigen.

Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den Letzten gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2.2. Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache - wie vorliegend bezüglich der Verfügung vom 23. September 2014 - zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt vieler z.B. Urteile 8C_509/2012 vom 25. Juli 2012 und 8C_502/2012 vom 10. August 2012 mit Hinweisen); er führt in der Regel lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Anderes gilt nur, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 ff. S. 483 f. und seitherige Rechtsprechung). So verhält es sich hier nicht, denn die IV-Stelle hat vorliegend nach getätigter Abklärung der Verhältnisse über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen, ohne dass der angefochtene Entscheid präjudizierende Wirkung für ein allfälliges letztinstanzliches Beschwerdeverfahren entfaltet ( BGE 133 V 477 E. 5.2.2 ff. S. 483 f.).

2.3. Sodann ist vorliegend auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteile 8C_400/2012 vom 28. Juni 2012, 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass.

2.4. Nach dem Gesagten sind die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG hier offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG , ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz