Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_874/2015 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office: Earning Capacity Determination for Disability Pension

Geschäftsnummer 8C_874/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual's appeal against a decision made by the disability insurance office, which denied their pension claim based on a report assessing their functional capacity. The individual contended that the office did not correctly evaluate their potential earnings due to health issues, arguing that the previous income from their job in a prefabrication company should have been considered. However, the court upheld the office's assessment, indicating that the individual was not utilizing their work capacity to the fullest and could potentially earn more after retraining. The appeal was ultimately dismissed, with costs imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Claimant v. Disability Insurance Office: Earning Capacity Determination for Disability Pension: The individual contended that the office did not correctly evaluate their potential earnings due to health issues, arguing that the previous income from their job in a prefabrication company should have been considered. However, the court upheld the office's assessment, indicating that the individual was not utilizing their work capacity to the fullest and could potentially earn more after retraining. The appeal was ultimately dismissed, with costs imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Einkommensvergleich Invalideneinkommen) Ermittlung des Invalideneinkommens halbe Invalidenrente Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit unrichtige Sachverhaltsfeststellung Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

This article justifies the disposal without an exchange of written submissions (Schriftenwechsel) in the context of the simplified procedure.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this article.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered with summary reasoning based on this article due to the manifestly unfounded nature of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

This article relates to the imposition of court costs in the context of the procedural disposition.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost order for the unsuccessful appellant is based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_874/2015

Urteil vom 18. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Einkommensvergleich; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Schwyz das Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1958) - unter anderem gestützt auf einen Bericht vom 19. Januar 2015 über eine in der Klinik B.________ in Auftrag gegebene Begutachtung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit - mit Verfügung vom 14. Juli 2015 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 ab.

A.________ lässt Beschwerde am Bundesgericht führen und nebst der Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 14. Oktober 2015 die Zusprache einer halben Invalidenrente rückwirkend ab September 2013 beantragen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig dagegen, dass die Vorinstanz das Vorgehen der IV-Stelle geschützt hat, welche als trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) nicht das Gehalt gelten liess, das er in der früheren Arbeitgeberfirma mit der Vorfabrikation von Materialien zur späteren Weiterverarbeitung auf Baustellen effektiv realisierte, sondern diesen nach Massgabe der in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Werte ermittelte. Zur Begründung führte die Verwaltung in der rentenverweigernden Verfügung vom 14. Juli 2015 an, der Beschwerdeführer schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht optimal aus und könnte nach einer allfälligen Umschulung ein höheres Invalideneinkommen als mit der aktuellen Betätigung erwirtschaften. Dies hat die Vorinstanz bestätigt, wobei sie unter Hinweis auf die ihr eingereichte Vernehmlassung der IV-Stelle hervorhob, dass der Beschwerdeführer nur mit einem 80%igen Pensum arbeite, obschon ihm gemäss Gutachten der Klinik B.________ vom 19. Januar 2015 leidensangepasste Tätigkeiten ganztägig (zu 100 %) zumutbar wären. Zudem hat sie festgehalten, dass es sich bei der Vorfabrikation von Sanitärmaterial um weniger anspruchsvolle Arbeiten handelt, die ansonsten von Lernenden mit erheblich tieferen Löhnen erledigt werden, dass Versuche einer Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten beim bisherigen Arbeitgeber scheiterten, dass die dort alternativ in Betracht gezogenen Tätigkeiten in für den Beschwerdeführer ungünstiger stehender Position zu verrichten wären und dass dort überdies kein hinreichendes Arbeitsvolumen bestehe.

3.2. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern es rechtswidrig sein sollte, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens statt auf Einkünfte an einer Stelle, die dem zumutbaren Leistungsprofil der versicherten Person nicht entspricht, auf mutmassliche Löhne abzustellen, die anhand statistikmässig ausgewiesener Tabellenlöhne ermittelt wurden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Betrachtungsweise von Vorinstanz und Verwaltung auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen sachverhaltlicher Art beruhen könnte (E. 1.1 hievor). Rein rechnerisch schliesslich wurde die Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens nicht bemängelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (E. 1.2 hievor).

4.

4.1. Die unter diesen Umständen offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG gestützt auf Art. 109 Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG ) - erledigt.

4.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl