Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_874/2013 KI-generiert

Insured vs. Insurance Institute: Evidence Evaluation and Procedural Equality in Invalidity Benefits Claim

Geschäftsnummer 8C_874/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being involved in a car accident in 2002, applied for disability benefits due to health complications arising from the incident. Initially granted benefits by an insurance organization until 2004, subsequent applications for disability benefits were denied by the canton’s insurance office based on medical assessments that deemed the individual not sufficiently impaired for benefits. After multiple appeals and further medical evaluations indicating psychological and chronic pain conditions without a clear determination of permanent incapacity, a court ruling upheld the denial of benefits, leading to a further appeal to the federal tribunal questioning the legitimacy of the previous judgments regarding the individual's health status and eligibility for disability pension.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 17 ATSG; Insured vs. Insurance Institute: Evidence Evaluation and Procedural Equality in Invalidity Benefits Claim: Initially granted benefits by an insurance organization until 2004, subsequent applications for disability benefits were denied by the canton’s insurance office based on medical assessments that deemed the individual not sufficiently impaired for benefits. After multiple appeals and further medical evaluations indicating psychological and chronic pain conditions without a clear determination of permanent incapacity, a court ruling upheld the denial of benefits, leading to a further appeal to the federal tribunal questioning the legitimacy of the previous judgments regarding the individual's health status and eligibility for disability pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch medizinische Beweismittel psychiatrisches Gutachten unabhängiger Sachverständiger Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent (IV-Stelle) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the respondent to pay the appellant's party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (59)

VBE.2025.32 (2025-09-30) · ag
Remand for Further Disability Assessment
«…chter einholen und gegebenen- falls eine erneute Begutachtung veranlassen müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Es rechtfertigt sich daher, die Sache – wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff.…»
VBE.2024.379 (2025-02-04) · ag
Disability Benefits Appeal Overturned Due to Expert Discrepancies and Insufficient Review of Deterioration
«…den Gutachtern zwecks Bereinigung der diskrepanten Würdigungen Rückspra- che zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Feb- ruar 2014 E. 3.3). Aufgrund des oben Ausgeführten ist die Sache an die…»
VBE.2024.178 (2024-09-13) · ag
Disability Benefits Appeal: Remanded for Further Medical Assessment
«…ndern aufgrund der verbleiben- den Zweifel eine weitere Begutachtung veranlassen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Es fehlt somit - 11 - an hinreichenden Sachverhalts…»
S 2022 116 (2023-12-15) · zg
Disability Insurance Appeal Regarding Earning Capacity After Spinal Surgeries
«…t werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Diese Vor- aussetzung ist vorliegend gerade erfüllt, erweisen sich die RAD-Stellungnahmen…»
VBE.2022.356 (2023-07-25) · ag
Social Insurance Institution Remanded for Further Medical Investigation
«…aufgrund der verbleibenden Zweifel eine erneute Begutachtung veranlassen müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3), zumal durchaus Anhaltspunkte bestehen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der Re…»
VBE.2023.17 (2023-04-24) · ag
Disability Benefits Overturned Due to Insufficient Psychiatric Evaluation
«…an einem verwaltungsexternen Gut- achten eine neuerliche Begutachtung durchzuführen gewesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). 4.3. Zusammengefasst fehlt es an zureichenden sachverhaltlichen Abklärun- gen der Beschw…»
VBE.2022.206 (2022-10-31) · ag
Disability Pension Appeal Dismissed Over Work Capacity Finding
«…scheid in der Sache zumindest eine Stellungnahme des externen Gutachters einzuholen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Insofern kann aus der Empfehlung des RAD-Arztes nicht auf den Beweiswert des…»
EL.2022.5 (2022-07-26) · sg
Refugee Disability Benefits Appeal Based on Contested Psychiatric Assessment
«…ne RAD-Stellungnahme nicht genügen lässt, sondern eine Rückfrage an den Sachverständigen verlangt (vgl. etwa das Urteil 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014, E. 3.3, mit Hinweis auf die Rechtsprechung zum eingeschränkten Beweiswert von versicherungsintern…»
EL.2022.5 (2022-07-26) · sg
Refugee Supplementary Benefits Appeal Regarding PTSD Assessment and Invalidity Claim
«…ne RAD-Stellungnahme nicht genügen lässt, sondern eine Rückfrage an den Sachverständigen verlangt (vgl. etwa das Urteil 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014, E. 3.3, mit Hinweis auf die Rechtsprechung zum eingeschränkten Beweiswert von versicherungsintern…»
VBE.2021.499 (2022-04-26) · ag
Court Orders New Medical Evaluation Due to Insufficient Prior Opinions
«…heint auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3) als nicht zweckdienlich. Bei der von der Be- schwerdegegnerin vorgesehenen rheumatologisch…»
VBE.2021.401 (2022-02-10) · ag
Disability Pension Denied: Claimant Retains 70% Earning Capacity
«…ch versuchter Klärung durch Ergänzungs- fragen) eine neuerliche Begutachtung anordnen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3; BGE 143 V 124 E. 2 S. 125 ff.; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2021 vom 25.…»
IV.2018.354 (2020-12-02) · sg
Disability Benefits Appeal Based on Evolving Medical Capacity Post-Surgery
«…ebnis gelangt als die externen Gutachter (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 und Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_874/2013, E. 3.3). 4.2. Vorliegend weicht die Einschätzung der RAD-Ärztin betreffend Arbeitsfähigkeit bis zum Begutachtungszeit…»
IV.2018.354 (2020-12-02) · sg
Spinal Surgery Disability Pension Entitlement Review
«…ebnis gelangt als die externen Gutachter (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 und Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_874/2013, E. 3.3). 4.2. Vorliegend weicht die Einschätzung der RAD-Ärztin betreffend Arbeitsfähigkeit bis zum Begutachtungszeit…»
IV.2020.57 (2020-09-30) · sg
In Re: Proportionality of Ordering New Psychiatric Evaluation
«…rm eines neuen psychiatrischen (Ober-)Gutachtens verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_874/2013, E. 3.3, und Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2020, IV 2019/240, E. 2.4, ©…»
IV.2020.57 (2020-09-30) · sg
Administrative Authority's Order for New Psychiatric Expert Opinion Overturned on Proportionality Grounds
«…rm eines neuen psychiatrischen (Ober-)Gutachtens verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_874/2013, E. 3.3, und Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2020, IV 2019/240, E. 2.4, ©…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_874/2013

Urteil vom 14. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau ,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1956 geborene A.________ wurde im Januar 2002 auf einer Autobahnausfahrt in eine Auffahrkollision verwickelt, für deren gesundheitliche Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis 17. Juli 2004 Versicherungsleistungen erbrachte.

Am 10. Januar 2003 meldete sich A.________ aufgrund des erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein Gutachten des Instituts S.________ vom 2. April 2009 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. September 2009 ab. Die Versicherte reichte daraufhin das Gutachten der Gutachterstelle X.________ vom 10. November 2009 ein. Dies veranlasste die IV-Stelle zur Einholung einer ergänzenden Aktenbeurteilung beim Institut S.________ (Stellungnahme vom 14. April 2010). Die von der Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. November 2010 ab.

A.b. Am 28. Februar 2012 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Schlaflosigkeit, Ängste, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Unruhe erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle gab bei Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 16. Oktober 2012 in Auftrag. Anschliessend holte sie bei Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie am Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), die Aktenbeurteilung vom 18. Oktober 2012 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 mangels Vorliegens eines Invaliditätsgrades einen Leistungsanspruch der Versicherten.

B. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. November 2013 ab.

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der Verfügung vom 11. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Während IV-Stelle und kantonales Gericht unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Neuanmeldung der Versicherten sind die Regeln zur Revision analog anwendbar ( Art. 17 ATSG ; Art. 87 Abs. 3 f. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 117 V 198 E. 3a; SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7, 9C_904/2009 E. 3.2).

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie den Anspruch auf Rentenleistungen verneinte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht nahm eine Würdigung der medizinischen Unterlagen vor. In dem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten vom 16. Oktober 2012 diagnostizierte Dr. med. G.________ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:F32.11) und ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:F45.41). Im Rahmen der Beantwortung der ihm von der IV-Stelle unterbreiteten Fragen führte der psychiatrische Gutachter aus, die depressive Symptomatik habe sich verselbstständigt.

Sekundär zum chronischen Schmerzsyndrom sei eine depressive Episode dazugekommen, die trotz Behandlung nicht vollständig abgeklungen sei. Die Ausprägung der Depression sei im Verlauf fluktuierend gewesen, ohne dass es jedoch zu einer vollständigen Aufhellung gekommen sei. Die Verschlechterung sei im Herbst 2010 eingetreten. Wesentliche psychosoziale Faktoren, die sich unabhängig von der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht feststellen lassen. Bezüglich einer optimal angepassten Tätigkeit attestiert der Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent.

Demgegenüber geht der RAD-Arzt in der erwähnten Aktenbeurteilung von einer massgeblichen Beeinflussung der Befindlichkeit der Versicherten durch psychosoziale Belastungsfaktoren aus. Zudem habe entgegen der Auffassung von Dr. med. G.________ ab November 2010 nicht unverändert eine depressive Episode bestanden. Vielmehr habe im Rahmen einer stationären Therapie lediglich noch eine knapp mittelgradige depressive Episode vorgelegen, welche bis zum Klinikaustritt therapeutisch gut habe beeinflusst werden können. Laut RAD-Arzt ist von einer bis vor den Unfall im Jahre 2002 zurückliegenden unglücklichen beruflichen und persönlichen Entwicklung auszugehen, welche durch den jahrelangen Rechtsstreit und die somatoforme Schmerzstörung akzentuiert worden sei und zu Unzufriedenheit und depressiven Verstimmungszuständen geführt habe.

Verlusterlebnisse im Jahre 2011 hätten zusätzlich zur Entwicklung von rezidivierenden depressiven Episoden geführt, welche grundsätzlich therapeutisch gut zu beeinflussen und rückbildungsfähig seien. Eine von der somatoformen Schmerzstörung losgelöste schwere Affekterkrankung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Die Ärzte der Klinik C.________ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 21. Mai 2012 nach einer stationären psychiatrischen Behandlung vom 27. März bis 16. Mai 2012 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10:F32.11), bei Verdacht auf somatoforme Störung (ICD-10:F45.8).

Sie gingen von einer 30 prozentigen Arbeitsfähigkeit ab 21. Mai 2012 aus mit der Empfehlung, die tägliche Arbeitszeit sollte vier bis fünf Stunden nicht übersteigen.

3.2. Das kantonale Gericht erachtete die Kritik des Dr. med. L.________ am Gutachten des Dr. med. G.________ als berechtigt. Die Beurteilung des externen psychiatrischen Gutachters bezeichnete es als wenig schlüssig und dessen Aussagen als teilweise fragwürdig. Es verneinte insbesondere den Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und betrachtete die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom weder als eigenständige psychische Erkrankung noch als relevante psychische Komorbidität. Den invalidisierenden Charakter des gesamten Beschwerdebildes beurteilte es als eine Rechtsfrage nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung und verneinte diesen.

3.3. Damit folgte das kantonale Gericht im Wesentlichen dem Aktengutachten des Dr. med. L.________ und damit der Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes. Auf die Berichte verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen kann dann abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen ( BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Diese Voraussetzung ist vorliegend indessen nicht erfüllt. Mit Blick auf die von Dr. med. L.________ vorgebrachten Einwände hätte Dr. med. G.________ bereits durch die Verwaltung zunächst mit der Stellungnahme des RAD-Arztes konfrontiert und - falls die verbleibenden Zweifel nicht hätten ausgeräumt werden können - allenfalls eine neutrale psychiatrische Begutachtung eingeholt werden müssen, bevor abschliessend über das Leistungsbegehren entschieden wurde. Da die Frage entscheidend ist, ob eine eigenständige depressive Erkrankung vorliegt und diese invalidisierend ist und damit verbunden, ob im massgebenden Beurteilungszeitraum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, würde es gegen die hievor dargelegten Beweiswürdigungsgrundsätze und damit mittelbar gegen den aus Art. 6 EMRK fliessenden Grundsatz der Waffengleichheit verstossen, wenn der Fall abschliessend entschieden würde, ohne zunächst zumindest eine Stellungnahme des externen Gutachters einzuholen.

3.4. Die Sache ist demnach im Sinne der Erwägungen und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer