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8C_870/2010 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Insufficient Constitutional Challenge in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_870/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal concerning social assistance, specifically the procedural requirements and substantiation of legal claims made by the appellants against a decision from a cantonal court. The appellants contested the earlier judgment, arguing violations of constitutional rights, including the right to assistance in times of need, as stated in the federal constitution. However, the appeal was deemed insufficient as it failed to adequately address how the cantonal decision violated constitutional provisions or outlined specific legal errors. Consequently, the higher court did not entertain the appeal, leading to a ruling that imposed court costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Insufficient Constitutional Challenge in Social Assistance Case: The appellants contested the earlier judgment, arguing violations of constitutional rights, including the right to assistance in times of need, as stated in the federal constitution. However, the appeal was deemed insufficient as it failed to adequately address how the cantonal decision violated constitutional provisions or outlined specific legal errors. Consequently, the higher court did not entertain the appeal, leading to a ruling that imposed court costs on the appellants.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Zulässige Gründe unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted using the simplified procedure based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellants due to the outcome of the case (procedure leading to non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_870/2010

Urteil vom 19. November 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

S.________ und B.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Bohne,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialkommission X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Freiburg

vom 2. September 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des S.________ und der B.________ vom 18. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 2. September 2010 (603 2009-119),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind, wobei auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass sich die Beschwerde vom 18. Oktober 2010 namentlich nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch der blosse - bezüglich der hier zu beurteilenden Fragen in unsubstanziierter Weise vorgetragene - Hinweis auf "Art. 12 der Bundesverfassung: Recht auf Hilfe in Notlagen" nichts ändert,

dass sodann zwar auch u.a. eine Verletzung von Art. 9 BV (Verstösse gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) gerügt wird, wobei jedoch die Begründung den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt; insbesondere bezüglich des Willkürverbots muss, wie schon im früheren Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, dargetan werden, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 133 III 393 E. 6 S. 397),

dass sich die vorliegende Beschwerdeschrift, zum Teil unter unzulässigen Verweisen auf Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens, in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und am Vorgehen der Sozialbehörde erschöpft, ohne dass in klarer und detaillierter sowie rechtsgenüglich substanziierter Weise anhand der Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids dargelegt wird, worin die offensichtliche, in die Augen springende Unhaltbarkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen soll,

dass deshalb die Eingabe vom 18. Oktober 2010 keine hinreichende Anrufung zulässiger Beschwerdegründe enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,

dass demzufolge - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz