Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_87/2014 KI-generiert

Pension Revision and Cancellation for Invalidity Insurance

Geschäftsnummer 8C_87/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a person who was granted a full disability pension in 2006, which was later under review in 2010. Following that review, the Swiss disability insurance authority concluded in 2012 that the individual no longer had any health impairments that would prevent them from working, leading to the termination of their pension. This decision was contested in a complaint to the Zurich social insurance court, which dismissed the appeal in December 2013. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate the pension or at least return the case for further examination, while also requesting free legal aid for their proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Pension Revision and Cancellation for Invalidity Insurance: Following that review, the Swiss disability insurance authority concluded in 2012 that the individual no longer had any health impairments that would prevent them from working, leading to the termination of their pension. This decision was contested in a complaint to the Zurich social insurance court, which dismissed the appeal in December 2013. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reinstate the pension or at least return the case for further examination, while also requesting free legal aid for their proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit depressive Episode Kraftloserklärung von Wertpapieren Krankenversicherung Schädel-Hirn-Trauma ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 97 Abs. 1 BGG
Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 134 IV 36 E.
Art. 95 lit. a BGG
Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehören die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw.
Art. 61 lit. c ATSG
der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Auskünfte ( BGE 134 V 231 E.
Art. 106 Abs. 1 BGG
1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 249 E.
Art. 53 Abs. 2 ATSG
März 2006, mit der dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, zweifellos unrichtig und daher in Wiedererwägung zu ziehen sei ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ), wie die IV-Stelle annahm, offen gelassen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal with a summary reasoning.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_87/2014

Urteil vom 10. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

T.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 9. März 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1963 geborenen T.________ ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, welches Ergebnis sie mit Mitteilung vom 3. April 2008 bestätigte.

Im Rahmen eines im Jahre 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung das interdisziplinäre Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 23. November 2011 ein und hielt - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 10. April 2012 fest, unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2006 werde die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Dezember 2013).

C. T.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehören die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Auskünfte ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Das Bundesgericht prüft dabei, angesichts der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Frage, ob die Verfügung vom 9. März 2006, mit der dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, zweifellos unrichtig und daher in Wiedererwägung zu ziehen sei ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ), wie die IV-Stelle annahm, offen gelassen. Gestützt auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 23. November 2011 war aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass seit Februar 2011 keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr vorlagen, die im angestammten Beruf als Maurer wie auch in jeder anderen vergleichbaren Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Damit lag ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, weshalb die Verwaltung im Ergebnis die Invalidenrente zu Recht auf den der Zustellung der Verfügung vom 10. April 2012 folgenden Monat aufhob.

2.2. Was der Beschwerdeführer geltend macht, dringt nicht durch. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Schlussfolgerungen des behandelnden Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, auf der Annahme beruhten, der Versicherte habe beim Unfall vom 19. Dezember 2000 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten. Diese Auffassung widerlegte schon Prof. Dr. med. W.________, Neurologie FMH, mit dem von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eingeholten Gutachten vom 12. August 2005. Nachdem Dr. med. R.________ seinen Standpunkt im letztinstanzlich eingereichten Bericht vom 8. Januar 2014 wiederholt, kann offen bleiben, ob es sich dabei um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Hinsichtlich der Expertise des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. November 2005, welche gemäss vorinstanzlichen Feststellungen der Verwaltungsverfügung vom 9. März 2006 zugrunde lag, legten die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle X.________ zuverlässig dar, weshalb neu nicht mehr eine die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren war. Auch sonst hat sich die Vorinstanz mit allen im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt, weshalb die Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und mit summarischer Begründung abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG).

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder