Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_868/2017 KI-generiert

Refusal to Reopen Invalidity Pension Claim Based on Alleged Deterioration of Depression.

Geschäftsnummer 8C_868/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1987 who, after experiencing a "severe depression with hypomanic phases," applied for disability benefits from the disability insurance office in Zug. His initial application on June 8, 2015, was denied on October 6, 2015. He subsequently re-applied on May 23, 2016, claiming a deterioration in his health since the previous decision, but the office did not consider this new application. The individual contested this refusal, but the cantonal administrative court upheld the decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the rejection overturned and for the court to require the disability insurance office to consider his new application.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 17 ATSG; Refusal to Reopen Invalidity Pension Claim Based on Alleged Deterioration of Depression: His initial application on June 8, 2015, was denied on October 6, 2015. He subsequently re-applied on May 23, 2016, claiming a deterioration in his health since the previous decision, but the office did not consider this new application. The individual contested this refusal, but the cantonal administrative court upheld the decision. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the rejection overturned and for the court to require the disability insurance office to consider his new application.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Neuanmeldung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Gesundheitsverschlechterung schwere depressive Episode Wiederaufnahme des Verfahrens Gesundheitsbezogene Angaben Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided using the simplified procedure applicable to obviously ill-founded appeals.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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«…rüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2018, 9C_589/2017, E. 4, mit weiteren Verweisen, vom 6. Juni 2018, 8C_868/2017, E. 3.1 und vom 3. August 2018, 8C_177/2018, E. 3.3). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hatte zuletzt mit Verfügung vom…»
IV.2017.238 (2020-02-28) · sg
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«…rüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2018, 9C_589/2017, E. 4, mit weiteren Verweisen, vom 6. Juni 2018, 8C_868/2017, E. 3.1 und vom 3. August 2018, 8C_177/2018, E. 3.3). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hatte zuletzt mit Verfügung vom…»
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«…zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2018, 9C_589/2017, E. 4, mit weiteren Verweisen, vom 6. Juni 2018, 8C_868/2017, E. 3.1 und vom 3. August 2018, 8C_177/2018, E. 3.3). 2.2. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hab…»
IV.2017.420 (2019-12-19) · sg
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«…zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2018, 9C_589/2017, E. 4, mit weiteren Verweisen, vom 6. Juni 2018, 8C_868/2017, E. 3.1 und vom 3. August 2018, 8C_177/2018, E. 3.3). 2.2. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hab…»
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«…ie IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (vgl. Urteil 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Etwas Derartiges wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine Ve…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_868/2017

Urteil vom 6. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. November 2017 (S 2016 111).

Sachverhalt:

A. Der 1987 geborene A.________ war zuletzt als visueller Gestalter erwerbstätig gewesen, als er sich am 8. Juni 2015 unter Hinweis auf eine "schwere Depression mit hypomanen Phasen" bei der IV-Stelle der Kantons Zug zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 wies die IV-Stelle dieses Leistungsgesuch ab.

Am 23. Mai 2016 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenablehnenden Verfügung geltend. Die IV-Stelle trat nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 18. August 2016 auf diese Neuanmeldung nicht ein.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 16. November 2017 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, die IV-Stelle sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auf seine Neuanmeldung einzutreten. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

In seiner Eingabe vom 9. Februar 2018 hält A.________ an seinem Antrag fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie die Nichteintretens-Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend die Neuanmeldung der Versicherten vom 23. Mai 2016 bestätigte.

3.

3.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71 ).

3.2. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, der Versicherte habe mit seiner Neuanmeldung vom 23. Mai 2016 keine länger anhaltende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der rentenablehnenden Verfügung vom 6. Oktober 2015 glaubhaft gemacht. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag - wie nachstehende Erwägungen zeigen - die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

4.2. Soweit sich der Versicherte zunächst auf den Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und der lic. phil. C.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Cham, vom 3. Oktober 2016 beruft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen zu Recht unbeachtet gelassen hat: Rechtsprechungsgemäss hat das kantonale Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot. Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist daher selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (vgl. BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 ff.). Da der Versicherte spätestens seit dem Vorbescheid vom 9. Juni 2016 wusste, dass die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund der eingereichten Arztberichte nicht als glaubhaft gemacht anerkennt und beabsichtigt, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, hätte er hinreichend Möglichkeit gehabt, ergänzende Arztberichte nachzureichen.

4.3. Im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung lagen der Verwaltung lediglich die Austrittsberichte der psychiatrischen Klinik D.________ vom 23. November 2015 und vom 12. April 2016 sowie die Bescheinigung einer 70 %-igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. bis zum 8. Juni 2016 durch Dr. med. B.________ (Bescheinigung vom 19. Mai 2016) vor. Wie der RAD-Arzt E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Regionalen Ärztlichen Dienst Zentralschweiz, in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 überzeugend darlegt, ist mit den beiden Austrittsberichten eine mehr als drei Monate anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Dies gilt umso mehr, als sich die beiden Berichte zur letztlich relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht äussern. Auch aus der gut einwöchigen teilweisen Arbeitsunfähigkeit, welche durch Dr. med. B.________ bescheinigt wurde, kann keine anhaltende Verschlechterung abgeleitet werden. Somit haben Vorinstanz und Verwaltung kein Bundesrecht verletzt, als sie eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenablehenden Verfügung nicht als glaubhaft gemacht erachteten. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold