Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_867/2017 KI-generiert

Unemployment Fund v. Claimant: Standard of Proof for Existence of Employment Relationship in Wage Compensation Claim

Geschäftsnummer 8C_867/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for unemployment insurance following the bankruptcy of their employer, a company for which they worked as a plasterer. After initially being denied insolvency compensation by the unemployment office due to insufficient evidence of wage claims, the social insurance court ruled in favor of the individual, acknowledging their entitlement to the compensation. However, the unemployment office contested this decision, arguing that the individual had not sufficiently proven their wage claim. The matter was subsequently brought before the Federal Tribunal to determine whether the lower court had violated federal law regarding the assessment of claims for insolvency compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 74 AVIV; Unemployment Fund v. Claimant: Standard of Proof for Existence of Employment Relationship in Wage Compensation Claim: After initially being denied insolvency compensation by the unemployment office due to insufficient evidence of wage claims, the social insurance court ruled in favor of the individual, acknowledging their entitlement to the compensation. However, the unemployment office contested this decision, arguing that the individual had not sufficiently proven their wage claim. The matter was subsequently brought before the Federal Tribunal to determine whether the lower court had violated federal law regarding the assessment of claims for insolvency compensation.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) Arbeitsverhältnis Arbeitslosenkasse Insolvenzentschädigung Beweismass Arbeitslosigkeit Zeugenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the respondent to pay the court costs.

Art. 95 BGG

Cited implicitly in the reasoning (E. 4.2) that leads to the partial allowance of the appeal and remand for a new decision on the substantive issue.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

BGE 144 V 427
Federal Supreme Court Decision on Insolvency Compensation Standards of Proof
«…hen Abteilung i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_867/2017 vom 20. September 2018 Regeste Art. 74 AVIV ; Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachen der Lohnforderung. Zur Auszahlung…»
S 2023 6 (2023-07-04) · gr
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Pre-Registration Job Search
«…chen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). Wie vorstehend ausgeführt, hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenerm…»
S 2021 93 (2023-03-10) · gr
Appeal Against Unemployment Benefit Reimbursement Denial Upheld Due to Procedural Flaws
«…hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E.5.1, 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2, 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E.4.3, je mit Hinweisen). Vorliegend kann mi…»
S 2021 120 (2022-07-04) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld Despite Captivity Claim
«…möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 3.3. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative…»
S 2022 20 (2022-07-04) · gr
Worker Appeals Unemployment Benefit Suspension for Insufficient Job Search Efforts
«…öglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 6. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative…»
S 2021 120 (2022-07-04) · gr
Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Unsubstantiated Captivity Claim
«…n möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 3.3. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative…»
S 2022 20 (2022-07-04) · gr
Construction Worker Unemployment Benefit Suspension Upheld
«…Geschehensabläu- fen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bun- desgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 6. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative…»
S 2020 127 (2021-11-04) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Pre-Unemployment Job Search Efforts
«…Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. dazu BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 5.4. Im konkreten Fall geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer…»
S 2020 127 (2021-11-04) · gr
Claimant v. Unemployment Benefits Suspension for Insufficient Job Search
«…hehensabläufen für die wahr- scheinlichste hält (vgl. dazu BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 5.4. Im konkreten Fall geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer…»
S 2019 141 (2020-05-27) · gr
Unemployment Benefit Suspension Upheld Due to Insufficient Job Search Efforts
«…chehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrsch…»
S 2019 141 (2020-05-27) · gr
Claimant Fails to Justify Insufficient Job Search Efforts; Benefit Suspension Upheld
«…chehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. Septem- -8- ber 2018 E.3.2). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht…»
8C_820/2019 (2020-04-29)
Unemployment Insurance Fund v. Claimant: Insolvency Compensation for Unpaid Wages
«…Sinne der Erwägungen habe. Auf Beschwerde der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hin hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_867/2017 vom 20. September 2018 ( BGE 144 V 427 ) den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an…»
S 2019 113 (2020-04-09) · gr
Unemployment Benefits Sanction Upheld for Failure to Check Spam Folder for Job Offer
«…Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 2.1.6. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage, in…»
S 2019 113 (2020-04-09) · gr
Claimant's Unemployment Benefits Suspension Upheld for Failure to Respond to Job Offer Email
«…eschehensabläufen für die wahr- scheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 2.1.6. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage, in die…»
S 2019 86 (2020-03-27) · gr
Appeal Dismissed for Insufficient Job Search Efforts
«…Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2017 vom 20. September 2018 E.3.2). 2.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind in der…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_867/2017

Urteil vom 20. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Herr Christoph Schneeberger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 18. September 2017 (AL.2016.00095).

Sachverhalt:

A. Der 1990 geborene A.________ meldete sich am 23. Oktober 2015 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Dabei machte er geltend, in der Zeit vom 3. März bis 27. Juni 2014 als Hilfsgipser für die in der Zwischenzeit konkursite B.________ GmbH gearbeitet zu haben. Nachdem die Arbeitslosenkasse vom Versicherten weitere Unterlagen verlangt hatte, entschied sie mit Verfügung vom 11. Januar 2016, ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei erloschen, da ein Teil der verlangten Unterlagen nicht innert der angesetzten Frist eingereicht worden sei. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 11. Mai 2016 mit der Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da der Lohnanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2017 teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung im Sinne der Erwägungen habe.

C. Mit Beschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid zu bestätigen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, als sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Insolvenzentschädigung bejahte.

3.

3.1. Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 585 S. 2441 mit weiteren Hinweisen).

3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit diversen Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen).

3.3. Die Kasse darf gemäss Art. 74 AVIV eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne des Regelbeweismasses die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend wahrscheinlich besteht. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen (vgl. zum Glaubhaftmachen im Rahmen von Art. 87 Abs. 1 IVV : SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02 E. 2.2). Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll. Zweck dieses Artikels ist es, die Auszahlung der Insolvenzentschädigung an jene Arbeitnehmer, welche bezüglich der Höhe ihrer Lohnforderungen in Beweisnot geraten, nicht zu verzögern (vgl. BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 15 zu Art. 51 AVIG ). Insbesondere bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn angestellt sind, wird man sich bezüglich der Lohnhöhe, welche von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden abhängt, auf die glaubhaften Angaben des Arbeitnehmers verlassen müssen. Aus diesem Grund sieht Art. 74 AVIV vor, bezüglich dieser Frage vom im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 46 zu Art. 43 ATSG mit weiteren Hinweisen; vgl. auch E. 3.2 hievor) abzuweichen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 115). Auch einem im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmer sollte es in aller Regel möglich sein, den

Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen für vergangene Perioden, Zeugnis von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, Eintrag im Individuellen Konto der AHV, usw. mit dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Es ist deshalb kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, Art. 74 AVIV über seinen primären Schutzzweck hinaus auch auf diese Fragen anzuwenden.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Beschwerdegegner habe beharrlich versucht, seinen Lohnanspruch gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend zu machen, damit sei dieser hinreichend glaubhaft gemacht worden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass es zunächst aufgrund einer Falschbezeichnung der genauen Firma der Arbeitgeberin und später aufgrund deren Konkurses nicht mehr zu einem arbeitsrechtlichen Prozess kam. Die beschwerdeführende Kasse macht demgegenüber geltend, die Angaben des Beschwerdegegners seien zwar zugestandenermassen in sich schlüssig; trotzdem beruhe die gesamte Beweislage ausschliesslich auf seinen Angaben. Damit sei der Lohnanspruch noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

4.2. Ob alleine gestützt auf die Angaben einer versicherten Person ein Lohnanspruch glaubhaft gemacht werden kann, erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_558/2007 vom 25. April 2008 E. 4.2) als zweifelhaft, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden. Die vom kantonalen Gericht geprüfte Frage nach dem Glaubhaftmachen des Lohnanspruchs stellt sich erst dann, wenn mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Insolvenzentschädigung beanspruchende Person in einem Arbeitsverhältnis (mit Beschäftigung in der Schweiz) zum insolventen Arbeitgeber stand (vgl. E. 3.3 hievor). Zu dieser entscheiderheblichen Frage hat sich die Vorinstanz bis anhin noch nicht geäussert. Entsprechend ist die Beschwerde der Arbeitslosenkasse in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Sache unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese - gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen zum Sachverhalt (etwa unter Einvernahme derjenigen Person, welche nach seinen Angaben den Beschwerdegegner für die zwischenzeitlich in Konkurs gefallene Firma angestellt hat, unter Strafandrohung als Zeuge) - einen neuen Entscheid fälle. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold