Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_864/2009 KI-generiert

Disability Pension Suspension and Repayment Following Conviction and Institutionalization

Geschäftsnummer 8C_864/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who has been receiving a full disability pension due to schizophrenia since 1999 and is currently undergoing compulsory treatment in a psychiatric facility following a court decision. In March 2009, the relevant insurance authority suspended his pension payments and initiated a request for reimbursement of benefits he had received from April 2004 to August 2008, which were deemed unjustified due to a failure to report his legal status. The individual appealed this decision, but the cantonal administrative court upheld the suspension and the reimbursement request. The case was subsequently brought before the Federal Tribunal, which addressed the legality of the pension suspension and the reimbursement under the applicable laws.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Disability Pension Suspension and Repayment Following Conviction and Institutionalization: In March 2009, the relevant insurance authority suspended his pension payments and initiated a request for reimbursement of benefits he had received from April 2004 to August 2008, which were deemed unjustified due to a failure to report his legal status. The individual appealed this decision, but the cantonal administrative court upheld the suspension and the reimbursement request. The case was subsequently brought before the Federal Tribunal, which addressed the legality of the pension suspension and the reimbursement under the applicable laws.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückerstattung) Sistierung der Invalidenrente Invalidenleistungen des Versicherten Invalidenversicherung Versicherungsleistung der Sozialversicherung ganze Rente psychiatrische Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal under the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning for denying the request for free legal aid, as the prerequisites were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 137 V 154
Invalidity Pension Suspension During Inpatient Therapeutic Measure Based Solely on Inability to Work
«…ährlichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme unterziehen müsse. Sodann erklärte das Bundesgericht mit Urteil 8C_864/2009 vom 23. April 2010 E. 3.1 die Sistierung einer Invalidenrente dann für rechtens, falls die Sozialgefährlichkeit den Gru…»
A/627/2025 (2025-06-10) · ge
Disability Pension Suspension During Pre-Trial Detention and Repayment Liability
«…orme au droit fédéral (arrêts du Tribunal fédéral [8C\_864/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_864/2009) du 23 avril 2010 consid. 3.2 et [9C\_256/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_256/2009) du…»
VBE.2022.130 (2022-10-11) · ag
Invalidity Pension Suspension Upheld for Mentally Disordered Individual in Therapeutic Confinement
«…ilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2009 vom 23. April 2010 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit die Rente des Beschwerdeführers zu Recht sistiert. 4. 4.…»
2018.02.22.sv.3 (2018-02-22) · bl
Invalidity Pension Suspension and Recovery During Psychiatric Confinement
«…ten Person für eine Rentensistierung aus (Urteile des EVG vom 30. Juni 1997, I 416/95, E. 3b/3c und vom 23. April 2010, 8C_864/2009, E. 3.1). 4.3 In Änderung dieser Rechtsprechung erkannte das Bundesgericht in BGE 137 V 154, dass die Zulässigkei…»
2012.09.20.sv.3 (2012-09-20) · bl
Invalidity Pension Suspension Upheld Due to Confinement and Immigration Restrictions
«…ten Person für eine Rentensistierung aus (Urteile des EVG vom 30. Juni 1997, I 416/95, E. 3b/3c und vom 23. April 2010, 8C_864/2009, E. 3.1). 5.2 In Änderung dieser Rechtsprechung erkannte das Bundesgericht in einem neueren Entscheid, dass die Z…»
S 2011 87 (2011-10-11) · gr
Disability Pension Suspension During Court-Ordered In-Patient Addiction Treatment
«…ierung vorliegend auch nach alter Praxis rechtens wäre (vgl. zur alten Praxis: Bundesgerichtsurteil 8C_864/2009 E. 3.1 vom 23. April 2010). 3. Bezüglich des Beginns der Sistierung von Invalidenrenten hält das Kre…»
9C_833/2010 (2011-05-16)
Invalidity Pension Suspension Due to Compulsory Therapeutic Confinement
«…ährlichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme unterziehen müsse. Sodann erklärte das Bundesgericht mit Urteil 8C_864/2009 vom 23. April 2010 (E. 3.1) die Sistierung einer Invalidenrente dann für rechtens, falls die Sozialgefährlichkeit den G…»
9C_626/2010 (2010-08-31)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid for Appeal Against Invalidity Pension Suspension Due to Penal Measures
«…ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Verweis auf BGE 133 V 1 ; Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2010 [8C_864/2009], Urteil vom 31. August 2006 [B 63/05] E. 1.2 mit jeweils weiteren Hinweisen) sei die Beschwerde als aussichtslos zu be…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_864/2009

Urteil vom 23. April 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

D._________,

bevormundet durch R.________,

Amtsvormundschaft X.________,

und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 19. August 2009.

Sachverhalt:

D._________ (Jg. 1978) bezog wegen einer seit 1997 bestehenden Schizophrenie für die Zeit ab 1. März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Entsprechend einem in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ergangenen Urteil des Strafgerichts vom ... 2000 befindet er sich seit dem ... 2001 in stationärem Massnahmenvollzug im Psychiatriezentrum Y._________. Als die IV-Stelle Schwyz auf Grund eines Schreibens seiner Wohnortsgemeinde vom 26. September 2008 an die kantonale Ausgleichskasse davon erfahren hatte, verfügte sie am 11. März 2009 die Sistierung der Rentenausrichtung und eine - betragsmässig noch festzusetzende - Rückforderung der seit 1. April 2004 bis 30. August 2008 zufolge Meldepflichtverletzung unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 19. August 2009 ab.

D._________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Aufhebung der verfügten Rentensistierung und den gänzlichen Verzicht auf eine Rückforderung beantragen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Der Beschwerdeführer reicht am 20. November 2009 letztinstanzlich je eine Kopie des Protokollauszugs der zuständigen Vormundschaftsbehörde vom 27. Oktober 2009 und des Protokolls einer Besprechung seiner Perspektiven vom 10. November 2009 nach. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen indessen im Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Letzteres ist von der ein Novum einbringenden Partei darzulegen (vgl. Urteile 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 3 und 8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 3), was unterblieben ist. Die zwei neu beigebrachten Beweismittel sind daher unzulässig und müssen vor Bundesgericht unbeachtet bleiben.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze zur Sistierung des Rentenanspruchs während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs ( Art. 21 Abs. 5 ATSG ; BGE 133 V 1 E. 2 S. 3 und E. 4 S. 6 ff.) sowie zur Rückerstattung von wegen Meldepflichtverletzung ( Art. 31 Abs. 1 ATSG ) zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlungen ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ) hat das kantonale Gericht richtig dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer erblickt darin, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Sozialgefährlichkeit des Leistungsbezügers als für eine Rentensistierung genügend erachtete, eine Verletzung von Art. 21 Abs. 5 ATSG . Seiner Ansicht nach muss eine solche für die Begründung der strafrechtlichen Anordnung einer Massnahme im Vordergrund stehen, damit eine Sistierung möglich ist. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung in E. 3b des Urteils I 416/95 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 1997 (auszugsweise publiziert in AHI 1998 S. 182) hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid indessen zutreffend aufgezeigt, dass es für eine Sistierung ausreicht, wenn die Sozialgefährlichkeit des Betroffenen die Massnahme notwendig gemacht hat. Die Sozialgefährdung als Ursache einer strafrechtlichen Massnahme muss gegenüber einer allenfalls auch vorhandenen Behandlungsbedürftigkeit nicht im Vordergrund stehen. An dieser klaren Rechtsprechung vermöchte selbst eine anderslautende Verwaltungsweisung nichts zu ändern, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nebst der zweifellos auch gegebenen Behandlungsbedürftigkeit lag beim Beschwerdeführer - ohne dass es dazu weiterer Abklärungen bedürfte - eindeutig eine nicht unerhebliche Sozialgefährlichkeit vor, welche Anlass für die strafrechtlich angeordnete Massnahme und auch deren wiederholte Verlängerung bot. Selbst die vorinstanzliche Feststellung, wonach diese sogar im Vordergrund stand - was für eine Sistierung der Rentenausrichtung nicht nötig wäre -, ist nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG .

3.2 Was die Rückerstattungsforderung bezüglich der ab April 2004 ausbezahlten Rente anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese mit der in Art. 25 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Rechtsfolge in Einklang steht und sich demnach nicht als bundesrechtswidrig bezeichnen lässt. Den Akten sind des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die IV-Stelle - wie vom Beschwerdeführer behauptet - schon vor dem 26. September 2008 gewusst hätte, dass er sich im Massnahmenvollzug befand, weshalb die Rückforderung zufolge Verjährung nicht mehr zulässig sei. Für Verwaltung und Vorinstanz bestand daher kein Anlass zu diesbezüglich genaueren Sachverhaltsabklärungen.

4. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Begehren kann daher nicht entsprochen werden. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl