Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_862/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_862/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the appellant, A.________, filed a complaint against a decision of the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which refused to hear a previous appeal regarding a non-admission decision by the cantonal family compensation fund dated June 27, 2018. The court cited late filing and lack of improvement in the complaint despite a grace period as reasons for not admitting the case. Additionally, A.________ requested the recusal of certain judges due to alleged conflicts of interest, an argument which was dismissed for lacking valid grounds. A.________ challenged the composition of the court, questioning compliance with specific procedural regulations without substantiating claims regarding jurisdiction thresholds or procedure transfer rights. As a result, the Federal Tribunal determined that neither the recusal request nor the substantive appeal met the necessary legal and procedural requirements, leading to the dismissal of both, with the appellant obliged to cover costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Procedural Deficiencies: The court cited late filing and lack of improvement in the complaint despite a grace period as reasons for not admitting the case. Additionally, A.________ requested the recusal of certain judges due to alleged conflicts of interest, an argument which was dismissed for lacking valid grounds. A.________ challenged the composition of the court, questioning compliance with specific procedural regulations without substantiating claims regarding jurisdiction thresholds or procedure transfer rights. As a result, the Federal Tribunal determined that neither the recusal request nor the substantive appeal met the necessary legal and procedural requirements, leading to the dismissal of both, with the appellant obliged to cover costs.

Schlagwörter

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Familienzulage (Prozessvoraussetzung) verspätetes Ausstandsgesuch gesetzliche Verfahrensfrist Forderungseingabe begründete Befangenheit formelle Verfahrenseinstellung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (nicht eingetreten) under the simplified procedure because the submission was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_862/2018

Urteil vom 10. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Familienzulage (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. November 2018 (KA.2018.00011).

Nach Einsicht

in die am 18. Dezember 2018 ergänzte Beschwerde vom 10. Dezember 2018 (jeweils Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2018,

in Erwägung,

dass, soweit der Beschwerdeführer um Ausstand verschiedener, namentlich erwähnter Bundesrichter und Gerichtsschreiber ersucht, diese am Entscheid nicht beteiligt sind,

dass abgesehen davon allein das frühere Mitwirken an die Rechtsprechung prägenden Urteilen ohnehin ein unzulässiger Ausstandsgrund ist (statt vieler Urteil 9C_750/2018 vom 13. November 2018),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung auf die vom Beschwerdeführer gegen den von der kantonalen Familienausgleichskasse erlassenen Nichteintretensentscheid vom 27. Juni 2018 erhobene Beschwerde sowohl wegen verspäteter Rechtsmittelführung, als auch wegen trotz Nachfristsetzung ausgebliebener Beschwerdeverbesserung nicht eintrat,

dass bei diesem Einzelrichter-Entscheid die vom Beschwerdeführer in den Ausstand verlangten Sozialversicherungsrichterin und Gerichtsschreiberin mitwirkten,

dass als Grund für deren Mitwirken das fehlende Vorliegen eines tauglichen Ausstandsgrundes angeführt wurde,

dass der Beschwerdeführer die korrekte Zusammensetzung des Spruchkörpers in Frage stellt und dabei § 11 Abs. 1 und 4 GSVGer/ZH anruft, ohne indessen zugleich darzutun, inwieweit bei der ihn betreffenden Streitigkeit der gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung eine einzelrichterliche Zuständigkeit ausschliessende Streitwert von Fr. 20'000.- in concreto überschritten sein soll bzw. auszuführen, inwiefern aus einer "Kann-"Bestimmung, wie jener von Abs. 4, ein Anspruch auf Überweisung des Verfahrens an die Kammer zur Behandlung abgeleitet werden soll,

dass das Bundesgericht die Anwendung kantonaler Verfahrensbestimmungen ohnehin nur unter dem Blickwinkel der Verletzung von Bundesrecht und verfassungsmässiger Rechte überprüft ( Art. 95 BGG ), was überdies entsprechend zu rügen wäre ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer sodann die von der Vorinstanz vorgenommene Wertung der von ihm vorgetragenen Ausstandsbegehren beanstandet, ohne auch nur ansatzweise auszuführen, inwiefern der Vorwurf der fehlenden fachlichen Geeignetheit der von ihm in den Ausstand gewünschten Personen einen zulässigen Ausstandsgrund darstellen könnte, lässt sich damit doch weder eine Befangenheit noch eine Voreingenommenheit konstruieren,

dass er auch sonst nichts vorträgt, was auf eine hinreichend sachbezogene Beschwerdeführung schliessen lässt,

dass es insbesondere auch nicht ausreicht, von der Vorinstanz bei der Entscheidbegründung zitierte Bundesgerichtsurteile pauschal als falsch, im Widerspruch zum (im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin nicht direkt anwendbaren) BGG stehend zu bezeichnen,

dass sich die im Übrigen teils unnötig herabsetzend abgefasste Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend sachbezogen begründet erweist,

dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel