Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_862/2009 KI-generiert

Free legal aid denial in accident insurance dispute upheld for lack of indigence despite household surplus.

Geschäftsnummer 8C_862/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the insured person's appeal and rejected their request for free legal aid, upholding the lower court's denial of indigence-based legal aid for the cantonal proceedings. The decision leaves the cantonal order in force, requiring the appellant to bear the court costs of CHF 200. The dispute arose from a claim for free legal aid in the context of an accident insurance case contesting SUVA decisions on invalidity pension and integrity compensation; the cantonal court had refused the request because the claimant was not deemed indigent, finding their household income exceeded expenses by CHF 869. The Supreme Court held that the appellant's new argument about a cessation of disability benefits was inadmissible as a late plea under Art. 99(1) BGG and that the appeal was otherwise without merit, as the cantonal court's factual findings on income and expenses were not clearly wrong, and the free legal aid request failed for lack of prospects of success pursuant to Art. 64(1) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Free legal aid denial in accident insurance dispute upheld for lack of indigence despite household surplus: The decision leaves the cantonal order in force, requiring the appellant to bear the court costs of CHF 200. The dispute arose from a claim for free legal aid in the context of an accident insurance case contesting SUVA decisions on invalidity pension and integrity compensation; the cantonal court had refused the request because the claimant was not deemed indigent, finding their household income exceeded expenses by CHF 869. The Supreme Court held that the appellant's new argument about a cessation of disability benefits was inadmissible as a late plea under Art. 99(1) BGG and that the appeal was otherwise without merit, as the cantonal court's factual findings on income and expenses were not clearly wrong, and the free legal aid request failed for lack of prospects of success pursuant to Art. 64(1) BGG.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (unentgeltliche Rechtspflege) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bedürftigkeit Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenleistung Unfallversicherungsanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Grounds for refusing the request for free legal aid for lack of prospects of success.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Procedural basis for dismissing the appeal in the simplified procedure as obviously unfounded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_862/2009

Urteil vom 2. Dezember 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

P.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. August 2009.

In Erwägung,

dass der 1956 geborene P.________ gegen die Einspracheentscheide der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 2. Februar 2009 (betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung) und 10. März 2009 (betreffend Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren) Beschwerde einreichte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2009 die beiden Verfahren vereinigte (Dispositiv-Ziffer 1) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den kantonalen Prozess mangels Bedürftigkeit abwies (Dispositiv-Ziffer 2),

dass P.________ gegen Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheids Beschwerde führt und beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm ferner auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass nach der Rechtsprechung (Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2 mit Hinweisen) die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht durch eine während des Verfahrens erlassene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist,

dass streitig ist, ob die Bedürftigkeit als einer wesentlichen Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vorlag,

dass das Bundesgericht zur Beurteilung dieser Frage an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), soweit diese nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und soweit die Behebung eines allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Einkünfte nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts aus Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (Fr. 2184.- zuzüglich Anteil dreizehntes Monatsgehalt von Fr. 167.-) und der Ehefrau (Fr. 400.-), Renten der Unfall- und Invalidenversicherung (insgesamt Fr. 2333.-) sowie einem Mietkostenbeitrag der im gleichen Haushalt wohnenden volljährigen und erwerbstätigen Tochter (Fr. 356.-) zusammensetzte, womit den vorinstanzlich ermittelten Auslagen von insgesamt Fr. 4571.- gegenübergestellt ein Überschuss von Fr. 869.- resultierte,

dass der Beschwerdeführer zum Vorbringen, die laut Arbeitsvertrag von der finanziellen Lage der Arbeitgeberin abhängige, ansonsten zugesicherte Gratifikation werde dieses Jahr wegen der gegenwärtigen Wirtschaftskrise nicht ausbezahlt, keine Beweismittel einreicht,

dass der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren und ohne Auflage entsprechender Dokumente geltend macht, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe mit einer beschwerdeweise angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2009 die bislang ausgerichteten Rentenleistungen eingestellt, weshalb es sich um ein unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,

dass offen bleiben kann, ob die Vorinstanz, indem sie einkommensseitig einzig gestützt auf die Lohnabrechung für Februar 2009 eine Überstundenentschädigung von Fr. 129.40 brutto berücksichtigte, Bundesrecht verletzte, da eine Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht entscheidend ist,

dass von Amtes wegen betrachtet nicht ersichtlich ist, weshalb das kantonale Gericht einkommensseitig lediglich ein Drittel der von der volljährigen erwerbstätigen Tochter zu tragenden Mietkosten berücksichtigte, obwohl der Beschwerdeführer gemäss kantonalem "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" einen Beitrag an die "Haushaltungskosten" von Fr. 500.- angab,

dass anderseits fraglich ist, ob alle vorinstanzlich ermittelten Ausgabenposten einer bundesrechtlichen Überprüfung standhielten, indessen auch dieser Frage mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht weiter nachzugehen ist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) abzuweisen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder