Appeal Admissibility on Interlocutory Social Services Instruction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision made by a social services agency, which required participation in a program as part of social assistance measures. The complainant challenged this decision at a higher administrative court, but the court's ruling merely mandated adherence to the program without imposing immediate reductions or denials of social benefits. Consequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not sufficiently meet the necessary legal requirements and regarded the decision as a procedural one that did not warrant immediate intervention or review. As a result, the tribunal decided not to consider the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Appeal Admissibility on Interlocutory Social Services Instruction: The complainant challenged this decision at a higher administrative court, but the court's ruling merely mandated adherence to the program without imposing immediate reductions or denials of social benefits. Consequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found that the appeal did not sufficiently meet the necessary legal requirements and regarded the decision as a procedural one that did not warrant immediate intervention or review. As a result, the tribunal decided not to consider the appeal further.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entered upon in the simplified procedure because the decision was interlocutory.
Used to rule that court costs are waived.
Cited as the basis for determining the admissibility of the appeal against an interlocutory decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_861/2017
Urteil vom 13. Dezember 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialdienst Wasseramt Ost, Hauptstrasse 44, 4552 Derendingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2017 (VWBES.2017.332).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. November 2017 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2017,
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass abgesehen davon der angefochtene Entscheid lediglich eine Weisung zum Gegenstand hat, an einem Programm teilzunehmen,
dass mit dieser Weisung keine unmittelbare Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht,
dass es sich daher bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (Urteile 8C_844/2015 vom 22. Januar 2016, 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015 und 8C_161/2014 vom 31. März 2014, je mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteile 8C_2/2015 vom 30. Januar 2015; 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel