Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_86/2021 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Contribution Period

Geschäftsnummer 8C_86/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1990, who previously worked in data entry for a company, applied for unemployment benefits on March 19, 2020, after her employment ended. The Zurich Cantonal Unemployment Insurance Fund denied her claim for unemployment compensation on May 22, 2020, citing insufficient contributions, and confirmed this decision on June 25, 2020. The woman challenged this ruling, but the Social Insurance Court of Zurich dismissed her appeal on December 8, 2020, concluding that she did not meet the required minimum of 12 months of contribution time within the contribution framework period from March 19, 2018, to March 18, 2020, achieving only 11.681 months. She further appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting her right to unemployment compensation from March 19, 2020.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Contribution Period: The Zurich Cantonal Unemployment Insurance Fund denied her claim for unemployment compensation on May 22, 2020, citing insufficient contributions, and confirmed this decision on June 25, 2020. The woman challenged this ruling, but the Social Insurance Court of Zurich dismissed her appeal on December 8, 2020, concluding that she did not meet the required minimum of 12 months of contribution time within the contribution framework period from March 19, 2018, to March 18, 2020, achieving only 11.681 months. She further appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting her right to unemployment compensation from March 19, 2020.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Arbeitslosenentschädigung Beitragsdauer unbezahlter Urlaub Versicherungsleistungsbegehren Arbeitszeugnis Weiterausrichtung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Used to establish that the procedure is subject to court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

S 2024 5 (2024-06-18) · gr
Unemployment Benefit Denial Upheld Due to Unpaid Leave Period
«…degegner verweist im angefochtenen Entscheid auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2021 vom 15. April 2021 E.4 und 5) sowie auf den darin zitierten Audit Letter 2016/2 des SECO (S. 7 f.). Danac…»
UV.2023.33 (2024-02-12) · sg
Claimant Fails to Prove Work Accident Causality for Shoulder and Spinal Injuries
«…nderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021, 8C_86/2021, E. 5.1). Mithin ist eine Beteiligung der rechten Schulter nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Daran vermag…»
UV.2023.33 (2024-02-12) · sg
Appeal Dismissed: Work Accident Causality Not Proven for Shoulder and Cervical Spine Injuries
«…nderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021, 8C_86/2021, E. 5.1). Mithin ist eine Beteiligung der rechten Schulter nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Daran vermag…»
AVI.2022.43 (2023-10-26) · sg
Unemployment Benefits Repayment for Uncompensated Work Agreement
«…9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021, 8C_86/2021, E. 5.1), sodass ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung erhebliches Gewicht zukommen kann. 1.6. Auf die Erhebung v…»
AVI.2022.43 (2023-10-26) · sg
Unemployment Benefits Repayment Due to Uncompensated Voluntary Work
«…9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021, 8C_86/2021, E. 5.1), sodass ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung erhebliches Gewicht zukommen kann. 1.6. Auf die Erhebung v…»
715.2022.249.68 (2023-03-16) · bl
Claimant vs. Unemployment Fund: Continuous Employment for Benefits
«…aglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021, 8C_86/2021, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1 Wie den Akten entnommen werden kann, vereinbarten der Beschwerdeführer und die B.____…»
200 2021 765 (2022-02-10) · be
Applicant v. Unemployment Insurance Office: Calculation of Contribution Period for Benefits
«…gungstage vervielfacht werden (BGE 125 V 42 E. 3c S. 45, 122 V 256 E. 2a S. 258; Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_86/2021, E. 3.2, und BGer 8C_708/2020, E. 4.1, je mit Hinwei- sen). 3.4.1 Wie in Rz. B150 des vom Staatssekretariat für Wirtsc…»
AVI.2020.43 (2022-01-17) · sg
Revocation of Unemployment Benefits Due to Undisclosed Employment
«…nderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021, 8C_86/2021, E. 5.1), sodass ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung erhebliches Gewicht zukommen kann. Auf die Erhebung von Bew…»
AVI.2020.43 (2022-01-17) · sg
Insurance Authority v. Insured Person Regarding Unemployment Benefits Repayment
«…nderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021, 8C_86/2021, E. 5.1), sodass ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung erhebliches Gewicht zukommen kann. Auf die Erhebung von Bew…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_86/2021

Urteil vom 15. April 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 8. Dezember 2020 (AL.2020.00184).

Sachverhalt:

A. Die 1990 geborene A.________ war zuletzt im Bereich Datenerfassung bei der B.________ GmbH angestellt. Am 19. März 2020 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit, was sie mit Entscheid vom 25. Juni 2020 bestätigte.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr Arbeitslosenentschädigung ab 19. März 2020 zuzusprechen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Beitragszeit von 11,681 Monaten innerhalb der vom 19. März 2018 bis 18. März 2020 dauernden Beitragsrahmenfrist keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

3.

3.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist ( Art. 9 Abs. 3 AVIG ) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

3.2. Als Beitragsmonat zählt nach Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten ( Art. 11 Abs. 2 AVIV ). Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat. Solche Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden ( BGE 125 V 42 E. 3c S. 45; 122 V 256 E. 5a S. 263 ff., je mit Hinweisen; Urteil 8C_646/2013 vom 11. August 2014 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 140 V 379 , aber in: SVR 2015 ALV Nr. 1 S. 1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2328 Rz. 215).

4. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH festgestellt, im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 31. März 2020 habe die Beschwerdeführerin als letzten geleisteten Arbeitstag den 14. Februar 2020 (bei einer Anstellungsdauer vom 10. Dezember 2019 bis 19. März 2020) angegeben und dass sie sich bis 16. März 2020 ferienhalber im Ausland aufgehalten habe. Der geschäftsführende C.________ habe der Beschwerdeführerin gemäss Kündigungsschreiben vom 20. März 2020 schriftlich und per sofort gekündigt. Zudem habe er darin angemerkt, sie sei vom 10. Dezember 2019 bis 19. März 2020 bei der B.________ GmbH im Stundenlohn angestellt gewesen. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. April 2020 habe er überdies bestätigt, dass es sich um Heimarbeit auf Abruf gehandelt habe. Die Lohnabrechnung vom 24. Januar 2020 (mit der Überschrift Januar 2020) enthalte 37,5 geleistete Arbeitsstunden für den Monat Dezember 2019 und 32 Arbeitsstunden für den Monat Januar 2020 sowie für den Monat Februar 2020 16 Arbeitsstunden. Davor sei die Beschwerdeführerin gemäss E-Mail des C.________ vom 8. Mai 2020 in den Monaten Januar bis Juni 2018, Februar bis März 1019 und Juni bis September 2019 mit einem Pensum zwischen 60 und 100 % fest angestellt gewesen.

Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass das letzte Arbeitsverhältnis vom 10. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 gedauert habe, nachdem sie bis zu diesem Datum Lohn erhalten habe und der 14. Februar 2020 als letzter effektiv geleisteter Arbeitstag bezeichnet worden sei, wobei sie sich seit 24. Januar 2020 auf den Kapverden aufgehalten habe. Nach dem 14. Februar 2020 habe sie bis 19. März 2020 unbezahlte Ferien bezogen. Den "Aussagen der ersten Stunde" gemäss "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 31. März 2020 müsse besondere Bedeutung beigemessen werden. Nicht ausschlaggebend sei, dass sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben gemäss der B.________ GmbH bis 19. März 2020 weiterhin auf Abruf zur Verfügung gestellt habe.

Die Vorinstanz hat ferner festgestellt, für den Zeitraum vom 10. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 resultiere eine Beitragszeit von 2 Monaten und 6 Tagen. Vom 19. März 2018 bis 30. September 2019 sei eine beitragspflichtige Beschäftigung von 9 Monaten und 13 Tagen ausgewiesen, woraus sich insgesamt eine Beitragszeit von 11 Monaten und 19 Tagen errechne.

5.

5.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Das Abstellen der Vorinstanz auf die Angaben "der ersten Stunde", die unbefangener und zuverlässiger erscheinen als die späteren Schilderungen der Beschwerdeführerin, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können ( BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174; 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3), verletzt kein Bundesrecht. Ihre Sachverhaltsfeststellungen sind weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig. Eine falsche, Bundesrecht verletzende Würdigung ihrer tatsächlichen Feststellungen lässt sich der Vorinstanz, entgegen der Auffassung in der Beschwerde, nicht vorwerfen. Sie durfte vielmehr zum Ergebnis gelangen, dass das projektbezogene, ohne Normalarbeitszeitvereinbarung mündlich abgeschlossene Arbeitsverhältnis zur Datenerfassung auf einer Webseite in tatsächlicher Hinsicht mit den am 14. Februar 2020 zuletzt geleisteten und bezahlten Arbeitsstunden beendet war (vgl. BGE 119 V 156 E. 2a S. 157). Dies gilt auch dann, wenn keine Kündigung im Sinne von Art. 335 ff. OR auf dieses Datum hin ausgesprochen wurde und die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Arbeitgeberin eine mit sofortiger Wirkung am 19. März 2020 ausgesprochene Kündigung im "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 31. März 2020 vermerkte.

5.2. Somit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin im "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" angegebenen Ferien im Ausland in der Zeit vom 15. Februar bis 16. März 2020 als unbezahlten Urlaub qualifizierte, zumal feststeht, dass diese nicht entschädigt wurden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 unter Verweis auf den Audit Letter TCRD 2016/2 des SECO bereits ausführte, bildet der unbezahlte Urlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses keine Beitragszeit. Daher kann der Monat Februar 2020 nicht als ganzer Monat angerechnet werden, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Zutreffend ist zwar der Einwand in der Beschwerde, dass vom 19. bis 31. März 2018 mit 10 Werktagen zu rechnen ist, was multipliziert mit dem Faktor 1,4 14 und nicht 13 Tage ergibt, wovon die Vorinstanz - in Abweichung vom korrekt ermittelten Wert im Einspracheentscheid (0,467 Beitragsmonate [10 Werktage x 1,4/30]; für die Zeit vom 19. März bis 30. Juni 2018: 3,467 Beitragsmonate) - auszugehen scheint. Hierzu sind unbestrittenermassen 6 Beitragsmonate für die Zeit von Februar bis März 2019 und Juni bis September 2019 zu addieren, woraus sich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 9 Monaten und 14 Tagen (9,467 Beitragsmonaten) ergibt. Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten bundesrechtskonform zusätzlich von einem vom 10. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 dauernden Arbeitsverhältnis ausgehen. Hieraus ergibt sich gemäss Berechnung im angefochtenen Entscheid eine Beitragszeit von 2 Monaten und 6 Tagen (26 Werktage x 1,4/30 ergeben 2,214 Beitragsmonate; vgl. Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020). Mit 11,681 Beitragsmonaten erreicht die Beschwerdeführerin die vorausgesetzten 12 Monate nicht. Mit Blick auf dieses Resultat erübrigt sich eine Umrechnung, wie sie bei um einen Bruchteil verfehlten zwölfmonatigen Beitragszeit vorgesehen ist (E. 3.2 hiervor). Damit hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla