Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_859/2015 KI-generiert

Invalidity Pension Entitlement and Pension Revision Based on Improved Work Capacity

Geschäftsnummer 8C_859/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was born in 1963 and had been receiving a half invalidity pension due to health issues affecting her ability to work. Initially, she was denied professional measures by the relevant authority but was granted the pension based on a disability assessment. Over the years, her pension was confirmed through revision proceedings until a significant administrative change led to the pension being revoked in August 2014 based on new regulations. The individual challenged this decision, and while her appeal was partially upheld by a lower court, the pension fund subsequently contested the ruling. The matter escalated to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with addressing the validity of the invalidity pension claim following a prior decision requiring further factual clarification.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 107 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Entitlement and Pension Revision Based on Improved Work Capacity: Initially, she was denied professional measures by the relevant authority but was granted the pension based on a disability assessment. Over the years, her pension was confirmed through revision proceedings until a significant administrative change led to the pension being revoked in August 2014 based on new regulations. The individual challenged this decision, and while her appeal was partially upheld by a lower court, the pension fund subsequently contested the ruling. The matter escalated to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with addressing the validity of the invalidity pension claim following a prior decision requiring further factual clarification.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Anspruch auf Invalidenrente sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit halbe Rente Rentenerhöhung Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced through the order regarding court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied in the dispositive regarding the refusal to award party compensation to the successful pension fund.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Used to establish the legitimacy of the pension fund (Beschwerdeführerin) to file the appeal.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for challenging the violation of federal law (substantive law, in this case regarding the application of Art. 17 ATSG).

Art. 17 ATSG

The main issue addressed by the Federal Tribunal relates to the revision of the pension claim based on this article, which was deemed improperly assessed by the lower court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

S 2023 63 (2023-10-03) · gr
Pension Revocation Appeal Regarding Income Threshold
«…ich dies in revisionsrechtlicher Hinsicht durchaus als relevant erweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2015 vom 7. Juni 2016 E.3.4.1 und E.3.4.4, 9C_873/2014 vom 25. Februar 2015 E.2.1 und 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012…»
608 2021 19 (2021-12-22) · fr
Disability Insurance Appeal Regarding Household Management Assessment
«…iation apparaissant au cours de l'instruction complémentaire rend superflue l'administration d'autres preuves (arrêt TF 8C_859/2015 du 7 juin 2016 consid. 3.4.2). 5.3. On ne peut manifestement pas suivre l'avis de la recourante qui prétend qu'auc…»
608 2021 67 (2021-10-08) · fr
Insurance Benefit Office Disability Benefits Evaluation Method Appeal
«…iation apparaissant au cours de l'instruction complémentaire rend superflue l'administration d'autres preuves (arrêt TF 8C_859/2015 du 7 juin 2016 consid. 3.4.2); qu'en l'espèce, on doit constater que l'arrêt de la Cour de céans du 7 octobre 2020 ren…»
8C_666/2016 (2016-12-29)
Federal Supreme Court Upholds Discontinuation of Disability Pension for Unsubstantiated Somatoform Disorder
«…und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_859/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 2. Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlich…»
8C_702/2016 (2016-12-09)
Former CEO Invalidity Pension Revision Upheld Following Medical Improvement
«…und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_859/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, in…»
8C_413/2016 (2016-09-02)
Insurance Body v. Pensioner (Invalidity Pension Review Based on Transitional Provision)
«…und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_859/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Zulässigkeit…»
8C_265/2016 (2016-07-06)
Beneficiary v. Invalidity Insurance: Reconsideration of 2002 Disability Pension Award
«…und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_859/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 2. 2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_859/2015

Urteil vom 7. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

A.________,

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1963 geborene A.________ ist Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1991 und 1996) und arbeitete zuletzt von Dezember 1994 bis Juli 1997 als Kundenberaterin bei der Firma B.________. Am 29. August 1997 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zu beruflichen Massnahmen an. Mit Verfügung vom 30. März 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau berufliche Massnahmen ab, während sie mit Verfügung vom 15. Juni 1999 ihr bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 1997 zusprach. Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde revisionsweise in den Jahren 2003, 2004 und 2006 bestätigt. Anlässlich eines Revisionsverfahrens im Jahr 2009 veranlasste die Verwaltung eine bidisziplinäre Begutachtung. Gestützt auf das Gutachten der Dres. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, und D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2010 hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 15. Juni 1999 wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 30. März 2011). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Februar 2013 ab. Das Bundesgericht hiess die hiergegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 8C_261/2013 vom 10. September 2013 teilweise gut, indem es den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2013 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 30. März 2011 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.

A.b. Die IV-Stelle verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit neuer Begründung gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket) und hob die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Verfügung vom 25. August 2014).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut, hob die Renteneinstellungsverfügung vom 25. August 2014 auf und verpflichtete die IV-Stelle zur Weiterausrichtung der halben Invalidenrente über Ende September 2014 hinaus (Entscheid vom 14. Oktober 2015).

C. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils 8C_261/2013 vom 10. September 2013 sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

A.________, die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Weil die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden ist, ist die vorinstanzlich beigeladene Pensionskasse zur Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid legitimiert, mit welchem der (auch bei ihr) Versicherten weiterhin eine IV-Rente zugesprochen wurde ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; Art. 49 Abs. 4 ATSG ; BGE 134 V 153 E. 5.2 S. 156; 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5).

1.2. Dass die Pensionskasse ein rein kassatorisches Rechtsbegehren stellt, schadet nicht. Das Bundesgericht hätte ohnehin nicht reformatorisch entschieden (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG ; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Der Rückweisungsantrag ist daher zulässig.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis).

3.

3.1. Streitig ist der Rentenanspruch über Ende September 2014 hinaus. Die Vorinstanz verneinte die Rechtmässigkeit einer Rentenaufhebung gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket. Dies wird von der Allianz nicht gerügt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

3.2. Die Beschwerdeführerin wendet hingegen ein, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt offensichtlich unzureichend abgeklärt und die Bestimmungen über die Revision einer Rente nach Art. 17 ATSG verletzt, indem sie in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. September 2013 die darin namentlich bezüglich der Tätigkeit als Tagesmutter geforderten weiteren Abklärungen von der IV-Stelle nicht vornehmen liess, bzw. nicht selber an die Hand nahm.

3.3. Das kantonale Gericht prüfte die Voraussetzungen einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG im angefochtenen Entscheid nicht mehr, nachdem es in seinem Entscheid vom 13. Februar 2013 einen Revisionsgrund darin gesehen hatte, dass die Versicherte im August 2010 eine Tätigkeit als Tagesmutter im Umfang von vier Tagen pro Woche aufgenommen habe, woraus sich eine um 20-30 % gesteigerte Arbeitsfähigkeit ergäbe.

3.4.

3.4.1. Das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 10. September 2013 qualifizierte den Sachverhalt bezüglich der im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevision als ungenügend abgeklärt. In Bezug auf eine revisionsweise Aufhebung der Rente hielt das Bundesgericht fest, das Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 24. September 2010 halte zwar keine Verbesserung des Gesundheitszustands fest. Dies schliesse aber eine revisionsrechtlich relevante, erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht aus. Indem die Vorinstanz einen Revisionsgrund wegen verbesserter Anpassung an ihr Leiden bejaht habe, würden die Tatsachen, auf welche sie diese Begründung gestützt habe, eine erhebliche rechtliche Bedeutung erlangen. Da namentlich der zeitliche Umfang der Tätigkeit als Tagesmutter und die daraus resultierende Einkommenshöhe unklar seien, könne aus dem ungenügend erstellten Sachverhalt nicht auf ein verbessertes Leistungsvermögen geschlossen werden. Die Sache wurde zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse und anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

3.4.2. Die Verwaltung ist an die Vorgaben in einem Rückweisungsentscheid eines Gerichts gebunden. Vorbehalten bleibt der Fall, dass ein im Rahmen der ergänzenden Abklärung sich neu ergebendes Beurteilungselement weitere Beweiserhebungen als überflüssig erscheinen lässt (Urteil 9C_522/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.1 und 3.3.1).

3.4.3.

3.4.4. Die IV-Stelle hatte die Vorgaben gemäss Bundesgerichtsurteil vom 10. September 2013 zu befolgen und durfte auf die Durchführung der darin angeordneten Beweismassnahmen grundsätzlich nicht verzichten. Das hat sie auch insoweit nicht getan, als sie die Rechtsvertreterin der Versicherten um Angaben bezüglich des Umfangs der Tätigkeit als Tagesmutter und der daraus erzielten Einkommenshöhe bat (Schreiben der IV-Stelle vom 11. Oktober 2013 und Antwortschreiben vom 18. Oktober 2013). Ferner holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 21.

Oktober 2013, eine Abschrift der Steuerveranlagung der Jahre 2010 bis 2012 sowie einen Verlaufsbericht bei Dr. med. E.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Februar 2014 ein. In ihrer Verfügung vom 25. August 2014 hielt die IV-Stelle fest, aufgrund der Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen könne die effektive erwerbliche Situation ausser Acht gelassen werden. Damit hat die IV-Stelle, und im Anschluss daran das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid, entgegen dem im Bundesgerichtsurteil vom 10. September 2013 Angeordneten, die erhobenen Beweise aber nicht gewürdigt und gestützt darauf neu entschieden, ob ein Revisionsgrund wegen einer rentenrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung vorliegt oder nicht ( BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546;

Urteil 8C_624/2011 vom 2. November 2011 E. 2). Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise der IV-Stelle geschützt, ohne triftige Gründe anzugeben, weshalb sie einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG nicht mehr als gegeben erachtete. Dies verstösst gegen Bundesrecht. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der letzten Begutachtung im September 2010 und der neuen Verfügung am 25. August 2014 und des Umstands, dass die Versicherte gegenüber Dr. med. E.________ angab, sie habe tagsüber kaum Schmerzen (Verlaufsbericht vom 6. Februar 2014) liegt nunmehr der Fokus nicht einzig auf der erwerblichen Seite.

Vielmehr lässt sich fragen, ob im massgeblichen Zeitraum eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten aus medizinischer Sicht - in Form einer verbesserten Anpassung an das Schmerzgeschehen (Urteil 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) - mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, welche eine Revision der Rente rechtfertigen würde. Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu prüfen ( BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

Die Sache ist demnach nochmals an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie das Nötige vorkehre und hernach über den Rentenanspruch unter dem Blickwinkel der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG neu entscheide.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin und der Versicherten je zur Hälfte aufzuerlegen. Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die obsiegende Pensionskasse keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. August 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin und der Versicherten je zur Hälfte auferlegt.

3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla