Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Deficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court of Schaffhausen regarding invalidity insurance. The complaint was submitted to the Federal Tribunal, and it was noted that the individual did not meet the legal requirements for appeal, particularly regarding the necessary substantiation and arguments against the previous court's decision. The Federal Tribunal ultimately decided not to consider the complaint, citing insufficient basis for the claims made, and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Invalidity Insurance Appeal Dismissed for Deficient Reasoning: The complaint was submitted to the Federal Tribunal, and it was noted that the individual did not meet the legal requirements for appeal, particularly regarding the necessary substantiation and arguments against the previous court's decision. The Federal Tribunal ultimately decided not to consider the complaint, citing insufficient basis for the claims made, and imposed court costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_859/2010
Urteil vom 19. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 10. September 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 12. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. September 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 12. Oktober 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt: die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift unterscheidet sich einerseits (S. 3 [Mitte] - S. 6) nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, die der Rechtsvertreter der Versicherten schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat - mit Ausnahme von einigen redaktionellen Änderungen und einem neu gefassten kurzen Absatz (S. 5 Abs. 2), welche den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), entspricht die materielle Begründung praktisch wörtlich der schon vor dem Obergericht eingereichten Beschwerde - ; anderseits wird mit den Ausführungen zum Einkommensvergleich und zum "Leidensabzug" (S. 2-3) nicht in genügend substanziierter Weise dargelegt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, wobei offenbleiben kann, ob diese neuen Vorbringen auch als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG im Verfahren vor Bundesgericht ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnten ( BGE 135 V 194 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 mit weiteren Hinweisen),
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. November 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz