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8C_856/2015 KI-generiert

Parish Council v. Employment Termination Unlawfulness Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 8C_856/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed under a public law contract with a church community. The employer terminated the employment contract and made the individual immediately cease work. The individual contested the dismissal, seeking legal recourse and financial compensation. The cantonal court ruled that the dismissal was materially unlawful, leading the church community to appeal the decision. The case examines the legality of the termination and the procedural aspects regarding the appeal and entitlement to damages.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 oder, Art. 91 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 65 BGG; Parish Council v. Employment Termination Unlawfulness Appeal Dismissal: The employer terminated the employment contract and made the individual immediately cease work. The individual contested the dismissal, seeking legal recourse and financial compensation. The cantonal court ruled that the dismissal was materially unlawful, leading the church community to appeal the decision. The case examines the legality of the termination and the procedural aspects regarding the appeal and entitlement to damages.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung, Prozessvoraussetzung) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vorentscheid Prozesserledigung Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil fehlende Gemeindeverpflichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz ( Art. 90 BGG ) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art.
Art. 91 BGG
90 BGG ) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG ).
Art. 92 oder
Selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden ( BGE 139 V 42 E.
Art. 91 lit. a BGG
Für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem End- beziehungsweise Teilendentscheid und nur unter besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen anfechtbarem Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann ( Art. 91 lit. a BGG ; BGE 139 V 42 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Dass der Entscheid über die Rechtswidrigkeit der Kündigung insbesondere einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
Art. 65 BGG
Cited in the reasoning for the principle that the procedure is subject to costs, leading to the order in Art. 66 BGG.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.
Art. 93 BGG
Cited in the reasoning as the potential basis for allowing an appeal against an interlocutory decision, relevant to the final order not to enter judgment.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited in the reasoning for the principle that the procedure is subject to costs, leading to the order in Art. 66 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as the potential basis for allowing an appeal against an interlocutory decision, relevant to the final order not to enter judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_856/2015

Urteil vom 26. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

Kirchgemeinde B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ war mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag bei der Kirchgemeinde B.________ angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 19. März 2015 auf den 31. Juli 2015 und stellte A.________ per sofort von all seinen Aufgaben frei.

B. Die dagegen erhobene Klage, mit welcher auch eine finanzielle Entschädigung beantragt wurde, hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 gut, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung betraf, und erklärte die Kündigung für materiell rechtswidrig.

C. Die Kirchgemeinde B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 139 V 42 E. 1 S. 44).

2. Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz ( Art. 90 BGG ) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG ). Selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden ( BGE 139 V 42 E. 2 S. 44).

Für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem End- beziehungsweise Teilendentscheid und nur unter besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen anfechtbarem Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann ( Art. 91 lit. a BGG ; BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 46).

3. Das kantonale Gericht hat die angefochtene Kündigung als unverhältnismässig und deshalb rechtswidrig qualifiziert und die verwaltungsgerichtliche Klage des Beschwerdegegners in diesem Punkt gutgeheissen. Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der finanziellen Entschädigung, setzte die Vorinstanz das Verfahren aus und räumte den Parteien die Gelegenheit ein, sich innert 60 Tagen aussergerichtlich zu verständigen.

Die Rechtswidrigkeit der Kündigung konnte unabhängig von einer allfälligen Entschädigung beurteilt werden. Umgekehrt trifft dies aber nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Kündigung ist Voraussetzung für die vom Beschwerdegegner beantragte Entschädigung. Dies ist hier ausschlaggebend und es liegt daher kein (Teil-) Endentscheid vor (ZBl 2010 S. 289, 1C_281/2008 E. 1; Urteil 8C_724/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2 sowie E. 4.2 und 4.3). Dass ihn die Vorinstanz als Teilurteil bezeichnet hat, ist nicht massgeblich ( BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45 f.).

4. Auf die Beschwerde gegen den Vor- beziehungsweise Zwischenentscheid wäre nur unter bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen einzutreten ( Art. 92 und 93 BGG ). Dass der Entscheid über die Rechtswidrigkeit der Kündigung insbesondere einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Er ist später zusammen mit demjenigen über einen allfälligen Schadenersatzanspruch vor Bundesgericht anfechtbar (Urteil 8C_724/2014 vom 29. Mai 2015 E. 5.3).

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo