Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Unemployment Benefits Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a decision made by the Cantonal Insurance Court concerning unemployment insurance. The individual filed an appeal against the court's ruling, which did not accept their application due to an invalid submission process. The individual sought to reiterate their request for unemployment benefits but failed to provide a sufficiently detailed argument to challenge the grounds for the lower court's non-admittance decision. Consequently, the appeal did not meet the necessary legal requirements, and it was deemed inadmissible by the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Unemployment Benefits Case: The individual filed an appeal against the court's ruling, which did not accept their application due to an invalid submission process. The individual sought to reiterate their request for unemployment benefits but failed to provide a sufficiently detailed argument to challenge the grounds for the lower court's non-admittance decision. Consequently, the appeal did not meet the necessary legal requirements, and it was deemed inadmissible by the higher court.
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KI-generiertApplied to declare the appeal inadmissible because the appeal failed to meet formal requirements (lack of substantive reasoning).
Used to decide against imposing court costs in this specific case due to circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_856/2014
Urteil vom 18. Dezember 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse syndicom ,
Looslistrasse 15, 3027 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. Oktober 2014.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung nicht eingetreten wurde,
in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des A.________ vom 21. November 2014 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung dem Sinne nach erneuert wird,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt ( BGE 123 V 335 ),
dass die Beschwerde vom 21. November 2014 den vorerwähnten Anforderungen namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, so dass auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz