Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_853/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Argument Regarding Cantonal Law Application in Social Assistance Reimbursement Claim

Geschäftsnummer 8C_853/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the repayment of a social welfare benefit that was previously received by an individual after the individual inherited a substantial amount. The social welfare authority sought to reclaim a total of 88,200 CHF in funds, citing legal provisions regarding the recovery of overpaid benefits. The individual's appeal against this decision was based on claims of rights violations related to constitutional law; however, the court found that the appellant failed to sufficiently demonstrate how the decision infringed upon constitutional rights. Consequently, the appeal was rejected due to non-compliance with procedural requirements, highlighting a lack of a valid complaint according to legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Argument Regarding Cantonal Law Application in Social Assistance Reimbursement Claim: The social welfare authority sought to reclaim a total of 88,200 CHF in funds, citing legal provisions regarding the recovery of overpaid benefits. The individual's appeal against this decision was based on claims of rights violations related to constitutional law; however, the court found that the appellant failed to sufficiently demonstrate how the decision infringed upon constitutional rights. Consequently, the appeal was rejected due to non-compliance with procedural requirements, highlighting a lack of a valid complaint according to legal standards.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Sozialhilfe Prozessvoraussetzung materielle Begründung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed as inadmissible due to evident deficiencies in compliance with formal requirements for the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the levying of court costs because the appellant was declared beneficiary of legal aid implicitly by the waiver.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_853/2014 {T 0/2}

Urteil vom 16. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Wettswil am Albis , Sozialbehörde, Postfach 181, 8907 Wettswil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. November 2014 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass vorliegend einzig die vom kantonalen Gericht zufolge Erhalt einer Erbschaft bestätigte Rückforderung rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Umfang von Fr. 88'200.- im Streit steht,

dass die Vorinstanz dazu erwog, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb von der aus § 27 Abs. 1 lit. b SHG/ZH abgeleiteten Rückforderung abzusehen sei, zumal die Bestattungskosten bereits abgezogen worden seien, Schulden des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien (Vermeidung der Gläubigerbevorzugung) und überdies der Sozialhilfebehörde bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG/ZH kein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen sei, wobei unerheblich sei, aus welchem Grund Sozialhilfe bezogen werde und aufgrund der Erbschaft die Ergänzungsleistungen eingestellt worden seien,

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zu stellenden Erlassgesuchs hinweist,

dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwieweit die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung der kantonalen Rechtsbestimmungen gegen kantonales Verfassungsrecht oder sonstiges übergeordnetes Recht verstossen soll,

dass damit insgesamt keine gültige Beschwerdeschrift vorliegt,

dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer