Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_850/2017 KI-generiert

Claim for Stay Moot Due to New Supreme Court Jurisprudence on Depression in Invalidity Insurance

Geschäftsnummer 8C_850/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the Social Security Court regarding a request for the suspension of proceedings related to invalidity insurance claims. The individual challenging the decision argued that there might be an imminent change in the court's jurisprudence concerning the relevance of mild to moderate depressive disorders in the context of invalidity insurance. However, subsequent rulings from the Federal Tribunal rendered the case moot due to the loss of protective interest, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of requests for free legal assistance. Additionally, no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claim for Stay Moot Due to New Supreme Court Jurisprudence on Depression in Invalidity Insurance: The individual challenging the decision argued that there might be an imminent change in the court's jurisprudence concerning the relevance of mild to moderate depressive disorders in the context of invalidity insurance. However, subsequent rulings from the Federal Tribunal rendered the case moot due to the loss of protective interest, leading to the dismissal of the complaint and the rejection of requests for free legal assistance. Additionally, no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Sistierung des Verfahrens depressive Störung Versicherungsleistungsanspruch Gesetzlicher Schutz Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal as moot because the interest in legal protection subsequently ceased.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 resp. Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Used to deny an award of party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_850/2017

Verfügung vom 15. Dezember 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 30. Oktober 2017 (VBE.2017.294).

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A._________ vom 30. November 2017 gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2017, mit welcher sein Gesuch um Sistierung des Verfahrens VBE.2017.294 abgewiesen wurde,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter andrem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat,

dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass als Grund für die Beschwerdeführung bzw. für das vorinstanzlich gestellte Gesuch um Verfahrenssistierung die "möglicherweise bevorstehende Änderung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis" angeführt wurde,

dass das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechungsänderung vorgenommen hat (siehe auch die dazugehörige Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017; abrufbar unter www.bger.ch, Rubrik Presse/Aktuelles),

dass damit die Beschwerde infolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass die Prozesskosten entsprechend dem mutmasslichen Ausgang in der Sache zu verlegen sind ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f. mit Hinweisen),

dass die Beschwerde, soweit überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG belegend, wohl als offensichtlich aussichtslos hätte abgewiesen werden müssen, da das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte keinen Anspruch auf Verfahrenssistierung zu begründen vermag,

dass somit keine Parteienentschädigung zu sprechen ist ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ),

dass aus demselben Grund das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 resp. Art. 66 Abs. 2 BGG ),

verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel