Unemployment Benefits Denial Based on Tied Residence Permit Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, concerning his eligibility for unemployment benefits. The issue was whether the decision to deny him benefits due to a lack of employability, effective December 6, 2017, was justified. The preceding court determined that the complainant was not employable following his job loss on December 5, 2017, as his temporary residence permit was tied to his last employer, and any change of employment required a new permit, which was neither applied for nor granted. Furthermore, the court found no failure in information provision by the Zurich Office for Economy and Labor regarding his work permit status. The complainant argued that he could have secured a work permit through marriage had he been timely informed about his residency status, but this claim was deemed insufficient to support his appeal. The appeal was dismissed due to inadequate substantiation, failing to meet the necessary legal requirements under Swiss law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 27 Abs. 2 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Denial Based on Tied Residence Permit Status: The issue was whether the decision to deny him benefits due to a lack of employability, effective December 6, 2017, was justified. The preceding court determined that the complainant was not employable following his job loss on December 5, 2017, as his temporary residence permit was tied to his last employer, and any change of employment required a new permit, which was neither applied for nor granted. Furthermore, the court found no failure in information provision by the Zurich Office for Economy and Labor regarding his work permit status. The complainant argued that he could have secured a work permit through marriage had he been timely informed about his residency status, but this claim was deemed insufficient to support his appeal. The appeal was dismissed due to inadequate substantiation, failing to meet the necessary legal requirements under Swiss law.
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KI-generiertUsed to decide not to enter the appeal due to an obvious deficiency in the grounds for appeal (simplified procedure).
Used to decide exceptionally not to levy court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_85/2020
Urteil vom 11. Februar 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. November 2019 (AL.2018.00336).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass vor Vorinstanz allein die Frage zu beurteilen war, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zufolge fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 6. Dezember 2017 zu Recht verneint worden war,
dass das kantonale Gericht darauf schloss, der Beschwerdeführer sei nach Verlust der letzten Arbeitsstelle am 5. Dezember 2017 nicht vermittlungsfähig gewesen, denn die erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung L sei unbestrittenermassen an die Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber gebunden gewesen, ein Stellenwechsel sei bewilligungspflichtig und in der Folge sei weder ein Stellenwechsel bewilligt noch eine neue Bewilligung erteilt worden; zudem habe der Beschwerdeführer mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung nicht rechnen können, und schliesslich könne dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG vorgeworfen werden, weshalb die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder nicht zu beanstanden sei,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte früher geheiratet (und dadurch eine Arbeitsbewilligung erhältlich machen können), wenn er frühzeitig über die entsprechenden Informationen bezüglich Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verfügt hätte, zur Begründung der Beschwerde klarerweise nicht genügt, da er nicht aufzeigt, worüber die Behörde ihn bezüglich Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung noch hätte aufklären können, nachdem die Kurzaufenthaltsbewilligung unbestrittenermassen an die Stelle beim letzten Arbeitgeber gebunden war,
dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegt, weshalb das AWA verpflichtet gewesen wäre, ihn in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Heirat im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG zu beraten,
dass folglich die Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2020 die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, nachdem der Versicherte nicht ansatzweise zu dokumentieren vermag, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass der Erlass der Rückforderung zu Unrecht geleisteter Arbeitslosenentschädigung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf das entsprechende Begehren in der Beschwerde schon aus diesem Grund nicht eingegangen werden kann,
dass darum ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz