Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_85/2011 KI-generiert

Peremption of unemployment compensation claim for failure to timely submit required interim-earnings certificate form.

Geschäftsnummer 8C_85/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (I. Social Law Division) upheld the unemployment insurance fund's appeal, reversing the cantonal insurance court's decision and reinstating the fund's denial of the insured person's claim for unemployment compensation for January 2010. The insured had claimed interim earnings but failed to submit the required "certificate of interim earnings" form by the deadline, despite warnings from the fund. The Court held that the claim was forfeited under Article 20(3) AVIG and Article 29 AVIV, as the insured was properly informed of the required documents and the consequences of non-submission, and the failure to provide the necessary form—which could not be replaced by a pay slip alone—resulted in the loss of the entitlement. The Court ordered the insured to pay the 500 CHF in court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 20 Abs. 3 AVIG; Peremption of unemployment compensation claim for failure to timely submit required interim-earnings certificate form: Social Law Division) upheld the unemployment insurance fund's appeal, reversing the cantonal insurance court's decision and reinstating the fund's denial of the insured person's claim for unemployment compensation for January 2010. The insured had claimed interim earnings but failed to submit the required "certificate of interim earnings" form by the deadline, despite warnings from the fund. The Court held that the claim was forfeited under Article 20(3) AVIG and Article 29 AVIV, as the insured was properly informed of the required documents and the consequences of non-submission, and the failure to provide the necessary form—which could not be replaced by a pay slip alone—resulted in the loss of the entitlement. The Court ordered the insured to pay the 500 CHF in court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Zwischenverdienst) Arbeitslosenentschädigung Lohnausweis Verwirkung Zwischenbeschäftigung Zahlungspflicht Pflichtleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist gegen (andere) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung bei einem Rückweisungsentscheid, welcher - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor ( BGE 133 V 477 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 20 Abs. 3 AVIG
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, insbesondere dessen rechtzeitige Geltendmachung ( Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art.
Art. 27a AVIV
März 2011 gültig gewesenen Fassung]; zum Begriff der Kontrollperiode siehe Art. 27a AVIV in Verbindung Art.
Art. 18a AVIG
27a AVIV in Verbindung Art. 18a AVIG ) und die diesbezüglichen Säumnisfolgen ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the losing party (the insured person).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

VBE.2024.550 (2025-06-25) · ag
Unemployment Benefits Expired Due to Claimant's Failure to Submit Forms
«…spruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1; KUPFER BU…»
AVI.2024.30 (2025-04-09) · sg
Repayment of Forfeited Unemployment Benefit Advance Due to Late Documentation
«…6/8 Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen (Entscheid 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011, E. 5.2 f.). Am Tatbestand der versäumten Frist würde sich selbst dann nichts (mehr) ändern, wenn der…»
715.24.33.104 (2024-05-13) · bl
Unemployment Benefits Claim Denied Due to Incomplete Documentation
«…Unterlagen hingewie- sen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann a…»
S 2022 85 (2023-10-09) · zg
Unemployment Benefits Forfeiture Due to Missing Documentation
«…delt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendige Un- terlage (BGer 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 5.2). 4.6 Die in einem EU-Staat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, Ze…»
715.23.128.210 (2023-09-21) · bl
Claimant Fails to Prove Unemployment Insurance Contribution Period
«…n Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangten Unterlagen weder innert der von…»
S 2022 114 (2023-05-10) · zg
Claimant Forfeits Unemployment Benefits Due to Failure to Submit Required Certification Documents
«…andelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendige Unterlage (BGer 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 5.2). 4.6 Ist es der versicherten Person bei der ihr zumutbaren Anstrengung nicht bzw. nic…»
S 2021 93 (2023-03-10) · gr
Appeal Against Unemployment Benefit Reimbursement Denial Upheld Due to Procedural Flaws
«…eitgeber- bescheinigungen inkl. Beilagen wie die Lohnabrechnung heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E.5.3; AVIG-Praxis ALE Rz. C125). Weder dem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 noch der V…»
200 2022 598 (2023-01-12) · be
Unemployment Benefits Denial Due to Late Document Submission
«…hat (Entscheide des BGer vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 2.4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht…»
VBE.2021.557 (2022-05-03) · ag
Unemployment Benefits Denied Due to Failure to Submit Sickness Documentation
«…n- spruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesge- richts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1). Die Frist…»
200 2020 828 (2020-12-23) · be
Unemployment Benefits Claim Denial Due to Untimely Documentation Submission
«…ewiesen hat (Entscheide des BGer vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 2.5 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht o…»
2020.07.30.sv.1 (2020-07-30) · bl
Timely Submission of Unemployment Claim Documentation is Jurisdictional
«…n Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur d…»
II 2019 81 (2020-04-21) · sz
Claimant v. Unemployment Insurance Office: Reversal of Burden of Proof Due to Lost Evidence
«…, den Versicherten auf die 'Folgen der Unterlassung' aufmerksam zu machen, hinrei- chend nachgekommen ist (Urteile BGer 8C_85/2011 vom 10.5.2011 Erw. 3; 8C_136/2007 vom 23.11.2007 Erw. 3). 2. Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten was folgt…»
100 2019 214 (2020-01-08) · be
Municipality v. Recipient Regarding Suspension of Social Assistance for Failure to Cooperate on Unemployment Claim
«…hin- reichend geltend machen muss, damit er nicht erlischt (Art. 20 Abs. 3 AVIG; BGer 8C_919/2014 vom 17.7.2015 E. 4.4, 8C_85/2011 vom 10.5.2011 E. 5.2 f. bzgl. des Formulars «Angaben der versicherten Person», C 112/03 vom 19.12.2003 E. 2 f.). Darauf…»
B-5339/2017 (2018-03-27)
Unemployment Fund Liability Appeal Partially Granted
«…wesentlichen Unterlagen hinge- wiesen hat (zum Ganzen vgl. Urteile des BGer 8C_935/2011 vom 25. Feb- ruar 2012 E. 2 und 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3 m.H.). Zweck der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Kasse di…»
2017.09.29.sv.1 (2017-09-29) · bl
Claimant Forfeits Unemployment Benefits Due to Untimely Declaration
«…n Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_85/2011

Urteil vom 10. Mai 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,

Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Zwischenverdienst),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 30. November 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene M.________ bezog seit Juli 2009 Arbeitslosenentschädigung. Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2010, welches er Ende des Monats zusammen mit der entsprechenden Lohnabrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einreichte, gab er an, vom 12. bis 22. Januar 2010 während insgesamt 9 Tagen bei der S.________ AG einen Zwischenverdienst erzielt zu haben. Mit Schreiben vom 2. März 2010 forderte ihn die Arbeitslosenkasse unter anderem auf, die "Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Januar 2010" einzureichen. Nachdem M.________ ihr am 13. März 2010 das obige Schreiben mit dem Vermerk "alles am 31.1. schon geschickt" retourniert hatte, teilte ihm diese am 6. April 2010 mit, er habe die noch fehlende Bescheinigung über Zwischenverdienst bis 30. April 2010 einzureichen; andernfalls verfalle der Leistungsanspruch für den Monat Januar 2010. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 lehnte die Arbeitslosenkasse den für den Monat Januar 2010 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. November 2010 gut, hob den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 auf und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Kontrollmonat Januar 2010 im Sinne der Erwägungen neu befinde.

C. Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien die Verfügung vom 19. Mai 2010 und der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2010 zu bestätigen.

Sowohl M.________ wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid weist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2010 im Sinne der Erwägungen neu befinde. In den Erwägungen hielt das kantonale Gericht fest, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs sei nicht verwirkt, weshalb dem Versicherten das Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" zuzustellen und ihm eine neue Frist zur Einreichung des ausgefüllten und vom Arbeitgeber unterzeichneten Formulars anzusetzen sei. Mit der Rückweisung der Sache an die Verwaltung wird das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern zur Durchführung des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens an die verfügende Behörde zurückgewiesen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist gegen (andere) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Darauf beruft sich die Beschwerdeführerin. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Wäre die Beschwerde gutzuheissen und die erneute Prüfung des Anspruchs des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen, könnte der Entschädigungsanspruch des Versicherten sofort abgewiesen werden und der Beschwerdeführerin bliebe weiterer Aufwand erspart.

Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung bei einem Rückweisungsentscheid, welcher - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor ( BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483).

Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, insbesondere dessen rechtzeitige Geltendmachung ( Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 2 AVIV [in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung]; zum Begriff der Kontrollperiode siehe Art. 27a AVIV in Verbindung Art. 18a AVIG ) und die diesbezüglichen Säumnisfolgen ( Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV ), zutreffend dargelegt. Dabei gilt hinsichtlich der Modalitäten, welche für die Wahrung des Anspruchs für eine weitere Kontrollperiode zu beachten sind, dass die versicherte Person der Kasse unter anderem die Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste vorzulegen hat ( Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV ).

Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsnatur der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist als einer Verwirkungsfrist, welche weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist ( Art. 40 Abs. 1 ATSG ), aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden kann ( Art. 41 ATSG ; BGE 117 V 244 E. 3a S. 245; 114 V 123 ). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist, nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (ARV 2002 S. 186, C 312/01 E. 3c; Urteil C 167/06 vom 7. November 2006).

4. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdegegner der Arbeitslosenkasse das Formular "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" für den Monat Januar 2010 bis zur am 30. April 2010 abgelaufenen Verwirkungsfrist nicht zugestellt hat. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts tritt die Verwirkungsfolge bei nicht rechtzeitiger Einreichung einverlangter Unterlagen indessen nur dann ein, wenn diese für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung sind. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Akten schloss das Versicherungsgericht, der Versicherte sei von Anfang an darum bemüht gewesen, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Der Arbeitslosenkasse habe er am 13. März 2010 erneut lediglich deshalb nur das Formular "Angaben der versicherten Person" mit beigelegter Lohnabrechnung der S.________ AG zugesandt, weil ihm offensichtlich nicht bewusst gewesen sei - und er mangels eines ausdrücklichen Hinweises der Arbeitslosenkasse in den Schreiben vom 2. März und 6. April 2010 oder der Zustellung des entsprechenden Formulars auch nicht habe erkennen können -, dass mit "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" ein bestimmtes, vorgedrucktes Formular gemeint gewesen sei. Mit dem Unterlassen eines klärenden Hinweises habe die Arbeitslosenkasse ihre Pflicht verletzt, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Indem der Versicherte seinen Zwischenverdienst mittels der ihm zur Verfügung gestandenen Lohnabrechnung bescheinigt habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, weshalb die Verwirkungsfolge noch nicht eingetreten sei.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Auslegung von Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 AVIV als bundesrechtswidrig. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich klar, wie die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zu erfolgen habe. Spätestens aufgrund der unmissverständlichen Formulierung im Schreiben vom 6. April 2010 habe dem Versicherten bewusst sein müssen, dass die Arbeitslosenkasse, abgesehen von der bereits zweimal eingereichten Lohnabrechnung, auch noch das ausgefüllte Zwischenverdienstformular verlange. Für diese Annahme spreche insbesondere der Umstand, dass dieser innerhalb der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug den Anspruch früherer Monate mit Zwischenverdienst mittels korrekt ausgefüllter Bescheinigung über den Zwischenverdienst geltend gemacht habe. Zudem würden die Formulare und Bescheinigungen den Versicherten beim Erstgespräch der Regionalen Arbeitsvermittlung eingehend erklärt. Es sei daher überspitzt formalistisch und widerspreche dem Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 3 AVIG (in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV ), die Anwendbarkeit dieser Bestimmung von der Verwendung des Begriffs "Formular" im Aufforderungsschreiben abhängig zu machen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Versicherte mit seinem Vorgehen vermeiden wollen, dass die neue Arbeitgeberin von seiner Arbeitslosigkeit Kenntnis erhalte. Nachdem er von der Kasse mit dem Mahnschreiben vom 6. April 2010 in rechtsgenüglicher Weise auf die Folgen einer allfälligen Unterlassung hingewiesen worden sei, erweise sich der geltend gemachte Entschädigungsanspruch für den Monat Januar 2010 als verwirkt.

5.2 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 80; 113 V 66 E. 1b S. 68). Dabei ist der Entschädigungsanspruch nicht nur beim Zwischenverdienst ( Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV ), sondern bereits für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist ( Art. 20 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. c AVIV ) mittels einer Arbeitsbescheinigung geltend zu machen. Die in Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV angeführte Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste - wie auch die Arbeitsbescheinigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. c AVIV - dient dazu, die Kasse in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. So soll die Verwaltung neben der beitragspflichtigen Beschäftigung insbesondere auch abklären können, ob die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit selber verschuldet hat. Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, steht der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 4 AVIV die Möglichkeit offen, vom Ansprecher eine der Bescheinigung inhaltlich entsprechende, unterschriebene Erklärung einzuholen.

Bei der Arbeitsbescheinigung handelt es sich somit um eine für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung notwendige Unterlage, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 4 AVIV durch eine unterschriebene Erklärung ersetzt werden kann.

5.3 Auf dem vom Beschwerdegegner ausgefüllten und unterzeichneten Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2010 wurde dieser darauf hingewiesen, dass er Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen beizulegen habe, sofern er in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe. Er wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Kasse keine Auszahlungen vornehmen könne, falls das Formular nicht vollständig ausgefüllt sei oder Beilagen fehlten. Dem Versicherten musste daher bereits aufgrund dieser Angaben klar sein, dass die Lohnabrechnung allein für die Geltendmachung des Anspruchs nicht genügt. Am 2. März 2010 ersuchte ihn die Arbeitslosenkasse unter anderem, die Bescheinigung über Zwischenverdienst für den Monat Januar 2010 zuzustellen. Sie wies zudem explizit darauf hin, dass für die Geltendmachung des Anspruchs alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV einzureichen seien. Dieses Schreiben hat der Versicherte am 13. März 2010 unterzeichnet. Das Mahnschreiben der Arbeitslosenkasse vom 6. April 2010 enthielt nochmals den ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit der in der Verordnungsbestimmung erwähnten Formulare für die Geltendmachung des Anspruchs. Die Arbeitslosenkasse ist ihrer Informationspflicht ( Art. 27 Abs. 1 ATSG ) somit vollumfänglich nachgekommen. Aufgrund ihrer Angaben hätte der Beschwerdegegner wissen müssen, dass es sich bei der verlangten Bescheinigung über den Zwischenverdienst im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV um ein Formular handelte. Gestützt auf seine Mitwirkungspflicht ( Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 ATSG ) wäre er daher gehalten gewesen, der Kasse das Fehlen des Formulars mitzuteilen, es anzufordern und nachzureichen (Urteil C 286/03 vom 27. Januar 2004 E. 2.2). Indem er seinen für die Anspruchsberechtigung unabdingbaren Obliegenheiten nicht nachkam, hat er - da in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretenden Rechtsfolge aufmerksam gemacht - für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs einzustehen.

5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach der Entschädigungsanspruch für den Monat Januar 2010 trotz Säumnisses (noch) nicht verwirkt sei, als bundesrechtswidrig.

6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2010 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer