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8C_849/2015 KI-generiert

Refusal of Appeal Due to Insufficient Legal Justification in Disability Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_849/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Obwalden on October 14, 2015. The plaintiff challenged the evaluation of their ability to receive invalidity benefits, citing procedural prerequisites and issues related to the justification of their appeal. However, the Federal Tribunal deemed that the complaint did not meet the necessary legal requirements for submission, particularly lacking sufficient argumentation on how the prior ruling violated legal rules. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Refusal of Appeal Due to Insufficient Legal Justification in Disability Insurance Case: The plaintiff challenged the evaluation of their ability to receive invalidity benefits, citing procedural prerequisites and issues related to the justification of their appeal. However, the Federal Tribunal deemed that the complaint did not meet the necessary legal requirements for submission, particularly lacking sufficient argumentation on how the prior ruling violated legal rules. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the case further.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invaliditätsversicherung Beschwerdelegitimation sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Anspruch auf Versicherungsleistungen Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to formal deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs are waived due to the specific circumstances of the case (non-entry into the merits under Art. 108 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_849/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 14. Oktober 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der A.________ vom 16. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 14. Oktober 2015,

in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde der Versicherten vom 16. November 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich der Begründung praktisch wörtliche Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche die seinerzeitige Rechtsvertreterin der Versicherten schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht und mit der sich das erstinstanzliche Gericht bereits eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass im Übrigen eine - wie in der Beschwerde von der Versicherten beantragte - Erstreckung der vom Gesetz bestimmten Rechtsmittelfrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ; Art. 100 Abs. 1 BGG ) zum Vornherein ausser Betracht fällt,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz