Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_848/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court on Appealability of Interim Medical Assessment Orders

Geschäftsnummer 8C_848/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning accident insurance, the plaintiff contested a decision from an insurance court regarding a multidisciplinary medical assessment ordered by an insurance company. The plaintiff argued against the legitimacy of this assessment and raised concerns about the alleged bias of specific judges involved in the case. However, the court found that the plaintiff's arguments were largely considered procedural and insufficiently substantiated to warrant an independent review at this stage. Consequently, the court decided not to enter into the merits of the appeal, effectively dismissing it. Additionally, the court waived the collection of court costs in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court on Appealability of Interim Medical Assessment Orders: The plaintiff argued against the legitimacy of this assessment and raised concerns about the alleged bias of specific judges involved in the case. However, the court found that the plaintiff's arguments were largely considered procedural and insufficiently substantiated to warrant an independent review at this stage. Consequently, the court decided not to enter into the merits of the appeal, effectively dismissing it. Additionally, the court waived the collection of court costs in this instance.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Beweiswürdigung Obergutachten Befangenheit des Richters Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal is inadmissible or insufficiently reasoned and therefore not subject to review under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_848/2017

Urteil vom 5. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2017 (UV 2016/85).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. November 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2017, worin die von der CSS Versicherung AG mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung bestätigt wurde,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis),

dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - grundsätzlich nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand bestimmter medizinischer Sachverständiger im konkreten Fall betreffen (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),

dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteil 9C_404/2017 vom 8. Juni 2017 mit Hinweis),

dass die meisten Vorbringen des Beschwerdeführers, so auch die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe kein Recht auf die Einholung eines Vergleichsgutachtens im Sinne einer "second opinion", als materielle Einwände gegen die Gutachtensanordnung zu qualifizieren sind, welche erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind ( BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 S. 248; Urteil 9C_185/2017 vom 15. März 2017),

dass der Beschwerdeführer namentlich keine formellen Ausstandsgründe gegen die vorgeschlagenen medizinischen Sachverständigen nennt und im Übrigen auch der Hinweis auf die rein tatsächlichen Nachteile einer Verfahrensverzögerung keine selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids rechtfertigen kann,

dass der Beschwerdeführer überdies fordert, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ohne die Versicherungsrichter B.________ und C.________, welche befangen und nicht objektiv seien, neu entscheide,

dass er die geltend gemachte Voreingenommenheit der zwei vorinstanzlichen Gerichtspersonen zusammenfassend auf deren - von seinem Standpunkt abweichende - Einschätzung der Sachlage bzw. auf von ihm behauptete "Fehlbeurteilungen" stützt, was als Begründung seiner Beschwerde keinesfalls ausreicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz