Unemployment Insurance Suspension for Insufficient Job Search Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual contested a decision made by the Cantonal Court concerning their entitlements related to unemployment insurance. The dispute centered on the applicant's claim that they had not been properly informed about their obligations to seek work during the final months of their temporary employment. The court had initially determined that, despite the applicant's expectations based on feedback from their last employer, these did not absolve them from their duty to actively seek employment, nor did they mitigate the requirement to minimize their loss. The applicant further argued against the previous ruling but failed to provide sufficient evidence or reasoning to challenge the lower court's findings, leading to a rejection of the appeal without further legal costs being incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Suspension for Insufficient Job Search Upheld: The dispute centered on the applicant's claim that they had not been properly informed about their obligations to seek work during the final months of their temporary employment. The court had initially determined that, despite the applicant's expectations based on feedback from their last employer, these did not absolve them from their duty to actively seek employment, nor did they mitigate the requirement to minimize their loss. The applicant further argued against the previous ruling but failed to provide sufficient evidence or reasoning to challenge the lower court's findings, leading to a rejection of the appeal without further legal costs being incurred.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits due to deficient substantiation, applicable under this procedural provision for simplified procedure.
Applied to waive the collection of court fees in this specific instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_848/2016
Urteil vom 17. Januar 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 15. November 2016.
Nach Einsicht
in die am 20. Dezember 2016 ergänzte Beschwerde vom 13. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. November 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht bei der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Auskünfte einholte und die Verfahrensbeteiligten dazu Stellung nehmen liess,
dass es diese zusammen mit den weiteren, in den Akten gelegenen Beweismitteln würdigte,
dass es dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zum Ergebnis gelangte, es sei zwar verständlich, wenn der Beschwerdeführer auf Grund der Rückmeldungen der damaligen Arbeitgeberin auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gehofft habe, was aber nicht ausreiche, um ihn aus Sicht der Arbeitslosenversicherung von den Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses und damit von seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG zu befreien,
dass es den Einwand des Beschwerdeführers, er sei von Seiten der Verwaltung über seine Schadenminderungspflichten falsch informiert worden, unter Verweis auf eine bereits früher erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen mangelnden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit wie auch die unzureichenden Arbeitsbemühungen bereits vor der angeblichen Falschauskunft für unbehelflich erklärte,
dass es aus diesen Gründen die von der Verwaltung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von elf Tagen für rechtens erachtete,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut sein Engagement bei der letzten Arbeitgeberin hervorhebt und deren Verhalten kritisiert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb deswegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es ebenso wenig ausreicht, lediglich erneut eine Falschauskunft zu behaupten, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen einzugehen,
dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogene Beschwerdebegründung vorliegt und die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel