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8C_848/2009 KI-generiert

Claimant's Appeal on Social Assistance Fails Due to Insufficient Statement of Grounds

Geschäftsnummer 8C_848/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a municipal authority regarding a decision related to social assistance. The individual contested a ruling from the administrative court of a canton, claiming that constitutional rights were violated. However, the submissions to the higher court failed to adequately address the specific legal requirements necessary to demonstrate this alleged violation, particularly concerning how the decision infringed upon constitutional rights. Consequently, the higher court determined that it could not consider the complaint, classifying it as evidently inadmissible due to insufficient justification. No court costs were assigned to the individual for this process.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal on Social Assistance Fails Due to Insufficient Statement of Grounds: The individual contested a ruling from the administrative court of a canton, claiming that constitutional rights were violated. However, the submissions to the higher court failed to adequately address the specific legal requirements necessary to demonstrate this alleged violation, particularly concerning how the decision infringed upon constitutional rights. Consequently, the higher court determined that it could not consider the complaint, classifying it as evidently inadmissible due to insufficient justification. No court costs were assigned to the individual for this process.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Begründungspflicht verfassungsmässige Anforderung Sozialstaat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to justify the non-entry into the merits of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs due to the circumstances of the case (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_848/2009

Urteil vom 6. November 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. September 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des K.________ vom 1. Oktober 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. September 2009,

in die nach der Mitteilung an K.________ vom 6. Oktober 2009 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 7. Oktober 2009,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen - wie vorliegend in den angefochtenen Punkten auf kantonalem Recht beruhendem - vorin- stanzlichen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der bean- standete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweisen); hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundes- gericht vom 1. und 7. Oktober 2009 insbesondere nicht rechtsge- nüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch der blosse - in unsubstanziierter Weise vorgetragene - Hinweis auf den angeblichen Ermessensmissbrauch der Behörden nichts ändert,

dass deshalb die genannten Eingaben, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begrün- dung enthalten und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellen, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung des Mangels eigens hingewiesen hat (Mitteilung vom 6. Oktober 2009),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6.November 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz