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8C_847/2009 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Procedural Defects in Unemployment Insurance Claim

Geschäftsnummer 8C_847/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving unemployment insurance, a complaint was filed against a decision made by the Insurance Court of a Swiss canton. The complainant challenged the court's ruling but failed to adequately substantiate their claims of legal violation or factual error, and the complaint was also submitted past the allowed timeframe. As a result, the federal tribunal found the complaint to be inadmissible due to these procedural shortcomings and decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of Appeal for Procedural Defects in Unemployment Insurance Claim: The complainant challenged the court's ruling but failed to adequately substantiate their claims of legal violation or factual error, and the complaint was also submitted past the allowed timeframe. As a result, the federal tribunal found the complaint to be inadmissible due to these procedural shortcomings and decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensmangel Arbeitslosigkeit ungerechtfertigte Entlassung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the exemption from court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_847/2009

Urteil vom 30. Oktober 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der S.________ vom 5. Oktober 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2009,

in die nach Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2009 betreffend mangelhafte Beilage dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 11. Oktober 2009 nebst Nachreichung des vollständigen angefoch- tenen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingaben der Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da, abgesehen von einem rechts- genüglichen Begehren, sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass zudem die Beschwerde vom 5. Oktober 2009 (Poststempel) nicht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht worden zu sein scheint,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der voll- ständige angefochtene Entscheid gemäss Verfügung des Bundes- gerichts vom 7. Oktober 2009 nachgereicht worden ist ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden bzw. unvollständigen Beilagen ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz