Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_842/2014 KI-generiert

Disability Calculation Appeal: Underestimated Uninjured Income for Machine Operator

Geschäftsnummer 8C_842/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought to challenge a decision by the Swiss Accident Insurance Institute (SUVA) regarding the amount of invalidity pension granted due to injuries sustained in two accidents. The SUVA determined a pension based on an employment capacity level reflecting an 18% degree of disability, calculated from income statistics relevant to the entire Swiss construction sector. The individual appealed this decision to the Administrative Court of Bern, which upheld SUVA's conclusion. Subsequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of the income calculation and an adjustment of the disability rating. The Tribunal addressed the criteria for determining valid income post-injury, examining the appropriateness of statistical averages versus actual earnings in similar roles.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Disability Calculation Appeal: Underestimated Uninjured Income for Machine Operator: The SUVA determined a pension based on an employment capacity level reflecting an 18% degree of disability, calculated from income statistics relevant to the entire Swiss construction sector. The individual appealed this decision to the Administrative Court of Bern, which upheld SUVA's conclusion. Subsequently, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of the income calculation and an adjustment of the disability rating. The Tribunal addressed the criteria for determining valid income post-injury, examining the appropriateness of statistical averages versus actual earnings in similar roles.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalideneinkommen Valideneinkommen) Berechnung der Invalidenleistungen Erwerbseinkommen Invalidenrentenansatz Betriebsergebnis Unfallversicherer Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the respondent (SUVA).

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited for requiring the respondent (SUVA) to compensate the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

I 2024 52 (2024-12-04) · sz
Claimant v. Social Security Administration (Disability Pension Calculation)
«…ger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte (vgl. Ur- teil 8C_842/2014 vom 4.3.2015 E. 2.4.3.1 mit Hinweis auf 9C_800/2011 vom 14.12.2011 E. 2.3.2). 3.3.3 In Berücksichtigung des schulische…»
200 2022 621 (2023-04-06) · be
Invalidity Insurance Pension Cessation Appeal Upholding Expert Report Findings
«…auf den gewähl- ten Wirtschaftszweig noch das Kompetenzniveau zu beanstanden (vgl. Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1). Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Nichts- destotrotz kann auf den von d…»
8C_581/2021 (2022-01-19)
Gilder's Accident Disability Pension Calculation Based on Skill Level and Residual Earning Capacity
«…riger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte (vgl. Urteil 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1 m.w.H.). Eine mehrjährige Berufserfahrung - ohne formale Weiterbildungen oder andere währen…»
200 2020 545 (2021-10-25) · be
Invalidity Pension Reassessment and Calculation of Work Capacity
«…eranziehung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würde, nicht gegeben (vgl. hierzu Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1). Vielmehr resultiert ausgehend von LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 24-25, Metallerzeugung, Herst. v. Metaller…»
A/4429/2019 (2020-11-30) · ge
Construction Worker Eye Injury Disability Assessment Dispute
«…ndant plusieurs années (arrêt du Tribunal fédéral [8C\_842/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_842/2014) du 4 mars 2015 consid. 2.4.3.1). Dans le cas d'un chef de chantier qui n'était plus en mesure que d'exercer à 70 % une…»
200 2019 641 (2020-03-02) · be
Invalidity Pension Revision and Assessment of Combined Somatic and Psychiatric Incapacity
«…inen hohen (weit über dem Kompetenzniveau 1 liegenden) Verdienst zu erzielen (vgl. Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden im Jahr 2013 (vgl. BGE 12…»
200 2019 653 (2020-02-05) · be
Insured Accident Injury Disability Pension Calculation Dispute
«…ntons Bern vom 5. Feb. 2020, UV/19/653, Seite 19 als …. Rechtsprechungsgemäss (Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1) kann eine versicherte Person, welche über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, aber mit langjähri…»
200 2019 724 (2020-02-05) · be
Claimant Challenges Half-Pension Denial for Chronic Pain and Limited Earning Capacity
«…erdeführer verfügt über eine langjährige Erfahrung als …. Recht- sprechungsgemäss (Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1) kann eine versicherte Person, welche über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, aber mit langjähri…»
200 2018 758 (2019-04-11) · be
Claimant v. Swiss Invalidity Insurance: Reduction of Disability Pension Based on Revised Medical Assessment
«…de des BGer vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.3, vom 21. Dezem- ber 2016, 8C_728/2016, E. 3.3, vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1 sowie vom 14. Dezember 2011, 9C_800/2011, E. 2.3.2), kann hier offen bleiben. Selbst wenn zu Gunsten der Be…»
200 2018 658 (2019-01-17) · be
Worker v. Insurer: Recalculation of Invalidity Pension Post-Workplace Accident
«…vermochte, grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft werden (vgl. Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1). Das Bundesgericht hielt aber auch fest, dass eine mehrjährige Berufserfahrung praxisgemäss zwar nicht aus…»
8C_89/2018 (2018-09-18)
Claimant v. Insurance Carrier (Hearing Loss Invalidity Calculation)
«…dati statistici risultanti dalla RSS conformemente alla giurisprudenza federale in materia (cfr. fra le tante sentenze 8C_842/2014 del 4 marzo 2015 consid. 2.4.2 con riferimenti e 8C_728/2016 del 21 dicembre 2016 consid. 3.1). È corretta quindi la co…»
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Electrician Disability Benefits Calculation Dispute Based on Pre-Existing Injuries
«…économiques (cf. aussi. arrêt du Tribunal fédéral [8C\_842/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_842/2014) du 4 mars 2015 consid. 2.4.2). Pour sa part, le recourant soutient que la décision litigieuse serait erronée en tant…»
A/625/2017 (2017-10-31) · ge
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«…ndant plusieurs années (arrêt du Tribunal fédéral [8C\_842/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_842/2014) du 4 mars 2015 consid. 2.4.3.1). Dans le cas d’un chef de chantier qui n’était plus en mesure que d’exercer à 70 % une…»
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«…ft niemals ein höheres Jahreseinkommen als rund Fr. 55'000.- erzielt hat. Der Beschwerdegegner kann auch aus dem Urteil 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn in jenem Fall waren hohe Saläre - im Gegensatz zu d…»
S 2016 96 (2017-03-09) · gr
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«…st zu erzielen vermochten, kommt recht- sprechungsgemäss das Kompetenzniveau 2 zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E.2.4.3.1). Indem die IV- Stelle vorliegend nicht auf den Wert im Kompetenzniveau 2 von Fr. 5‘874.-- s…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_842/2014

Urteil vom 4. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Gafner,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalideneinkommen; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2013 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - in Bestätigung der Verfügung vom 29. Mai 2012 - dem 1956 geborenen A.________ wegen der Folgen der Unfälle vom 30. Juni 2003 und 30. September 2010 (komplexe mediale Meniskushinterhornläsion, fortgeschrittene Pangonarthrose und ausgeprägte Femoro-patellar-Arthrose am linken Knie) ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 18 % zu.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 16. Oktober 2014).

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2012 eine angemessene, den Invaliditätsgrad von 18 % übersteigende Invalidenrente zu entrichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art.16 ATSG zugrunde zu legende hypothetische Valideneinkommen.

2.2.

2.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn (1. Juni 2012) nicht von dem zuletzt bei der B.________ AG als Betriebsmaschinist/Pneubaggerführer erzielten Lohn auszugehen sei, weil das Arbeitsverhältnis aus unfallfremden Gründen auf den 30. September 2010 gekündigt worden und eine Weiterbeschäftigung nicht geplant gewesen sei. Daher sei mit der SUVA das Valideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Tabelle TA1 (Privater Sektor), Anforderungsniveau 4, Männer, gesamtes Baugewerbe (Ziff. 41 bis 43), zu bestimmen. Allerdings seien entgegen der Verwaltung nicht die standardisierten Bruttolöhne der Grossraumregion Espace Mittelland - gestützt worauf ein Betrag von Fr. 67'435.30 zu ermitteln war -, sondern praxisgemäss die für die gesamte Schweiz geltenden Werte gemäss Tabelle TA1 heranzuziehen; diese Korrektur habe jedoch keine Auswirkungen auf den von der Verwaltung festgelegten Invaliditätsgrad von 18 %.

2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe den Grundsatz verletzt, wonach erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Wohl treffe zu, dass das Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden sei; indessen habe er gemäss Arbeitszeugnis der B.________ AG vom 30. August 2010 hauptsächlich Baumaschinen verschiedenster Art bedient und unterhalten, sowie daneben körperlich schwer belastende Arbeiten verrichtet, was insgesamt den hohen Verdienst rechtfertige. Zudem habe er am 1. Oktober 2010 einen unbefristeten Vertrag mit der Arbeitsvermittlungsfirma C.________ Personaldienstleistungs AG unterzeichnet, wonach er ab 4. Oktober 2010 bei der D.________ AG als Maschinist zu einem Stundenlohn eingesetzt worden wäre, welcher hochgerechnet dem bei der B.________ AG erzielten Jahreslohn von Fr. 88'374.- in etwa entsprochen hätte. Sollte trotz dieser Umstände zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 abgestellt werden, müssten die standardisierten Bruttolöhne des Anforderungsniveaus 3 - wenn nicht gar 2 - allein im Tiefbau (Ziff. 42) herangezogen werden.

2.3.

2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfall- oder Militärversicherung ( BGE 135 V 194 ).

2.3.2. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das Arbeitszeugnis der B.________ AG vom 30. August 2010 sowie die Verträge mit der C.________ Personaldienstleistungs AG vom 1. Oktober 2010 bzw. mit der E.________ AG vom 4. November 2013 in den kantonalen Prozess einzubringen, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnverhältnisse im zuletzt vor dem Unfall vom 30. September 2010 ausgeübten Beruf als Maschinist/Bauarbeiter bei der B.________ AG oder aber auf die standardisierten Bruttolöhne der LSE 2010 im Bereich des Baugewerbes abzustellen sei, war bereits im Einsprache- und vorinstanzlichen Verfahren streitig. Es kann aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben, ob die genannten, erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegten Beweismittel bei der Beurteilung des Streitgegenstandes zu berücksichtigen sind.

2.4.

2.4.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden ( Art. 16 ATSG ), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Zu präzisieren ist, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde ( RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 126 unten f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Rz 48 f. zu Art. 28a).

2.4.2. Der Versicherte befand sich im Zeitpunkt des Unfalles vom 30. September 2010 in gekündigter Stellung und die B.________ AG stellte für den Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ) auch für den Fall, er werde wieder vollständig arbeitsfähig sein, keine Weiterbeschäftigung in Aussicht. Daher hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2 Abs. 2 und RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O, S. 128 Mitte) das Valideneinkommen zutreffend anhand von statistischen Durchschnittswerten bestimmt.

2.4.3.

2.4.3.1. Zu prüfen ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, der standardisierte Bruttolohn sei allein bezogen auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) oder gar 2 (Verrichtung qualifizierter und selbstständiger Arbeiten) statt 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) der LSE 2010 festzulegen. Das kantonale Gericht ist auf diesen Punkt angesichts der in den Jahren vor dem Unfall vom 30. September 2010 erzielten hohen Saläre zu Unrecht nicht näher eingegangen. Der Beschwerdeführer war ausweislich der Akten seit 1998 als Maschinist im Baugewerbe tätig (vgl. Schadenmeldungen UVG vom 30. Juni 2003 und 20. Oktober 2010; Bericht der Aussendienstmitarbeiterin der SUVA vom 27. April 2011; Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 21. Mai 2012). Das Anforderungsniveau 2 der LSE 2010, das dem Kompetenzniveau 3 der neu gestalteten LSE 2012 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014), beinhaltet praktische Tätigkeiten wie das Bedienen von Maschinen (vgl. Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2012), weshalb die Vorinstanz zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Anforderungsniveau 3 der LSE 2010 hätte abstellen müssen. Sodann hat sie übersehen, dass nach der Rechtsprechung in der Regel auch dann die Löhne des Anforderungsniveaus 3 der vor 2012 geltenden LSE heranzuziehen waren, wenn die versicherte Person über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügte, aber mit langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte (vgl. Urteil 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2 mit Hinweis). Unter diesen Umständen sind entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung die standardisierten Bruttolöhne des Anforderungsniveaus 3 der LSE 2010 massgeblich.

2.4.3.2. Angesichts des Grundsatzes, wonach das hypothetische Valideneinkommen bezogen auf den ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarkt zu ermitteln ist (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz 138 zu Art. 28a IVG mit Hinweis auf das Urteil I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht allein die im Tiefbau gemäss LSE 2010 besser entlöhnten Arbeitsgelegenheiten heranzuziehen.

2.4.3.3. Hochgerechnet mit den im kantonalen Entscheid angegeben, nicht zu beanstandenden Parametern ergibt sich ein Validenlohn von Fr. 72'715.90. Verglichen mit dem von der SUVA gestützt auf die Dokumentation für Arbeitsplätze (DAP) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55´594.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet; vgl. BGE 130 V 121 ) 24 %.

3.

3.1. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden SUVA aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

3.2. Sie hat den Beschwerdeführer entsprechend dem Aufwand zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2014 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 23. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % auszurichten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder