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8C_840/2013 KI-generiert

Refusal of Social Assistance Appeal Due to Formal Defects and Insufficient Substantive Argumentation

Geschäftsnummer 8C_840/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed by an individual against a municipal welfare authority, following a decision by the administrative court of a Swiss canton that dismissed the individual's appeal due to late submission without a valid reason for reestablishing the deadline. The individual challenged the administrative court’s ruling, alleging arbitrary treatment and insufficient consideration of their arguments regarding the missed deadline. However, the individual's appeal failed to meet the legal requirements for reconsideration, specifically in demonstrating how the previous decision violated constitutional rights or relevant regulations. Consequently, the appeal was not accepted, and the request for legal aid was denied as lacking merit. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Refusal of Social Assistance Appeal Due to Formal Defects and Insufficient Substantive Argumentation: The individual challenged the administrative court’s ruling, alleging arbitrary treatment and insufficient consideration of their arguments regarding the missed deadline. However, the individual's appeal failed to meet the legal requirements for reconsideration, specifically in demonstrating how the previous decision violated constitutional rights or relevant regulations. Consequently, the appeal was not accepted, and the request for legal aid was denied as lacking merit. No court costs were imposed.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege verfassungsrechtliche Rüge Fehlen materieller Voraussetzungen formeller Verfahrensmangel Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-entry into the merits of the appeal due to failure to meet formal requirements for the appeal brief.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the application for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_840/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde G.________, Fürsorgebehörde ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. September 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. November 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. September 2013 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung bei fehlendem Fristwiederherstellungsgrund,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass überdies bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz in eingehender Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes nach § 163 der kantonalen Justizverordnung verneint hat,

dass der Beschwerdeführer dies in Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen als willkürlich bezeichnet, ohne indessen auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und gestützt darauf getroffene Schlussfolgerung für die Frage der unverschuldeten Fristversäumnis sich auf keinen vernünftigen Grund stützen oder sonst wie willkürlich sein soll,

dass damit die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen derweil nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel