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8C_838/2015 KI-generiert

Insured's Appeal Against Revocation of Disability Pension Rejected for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 8C_838/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a previous decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding their disability pension. The individual disputed a ruling that revoked their pension due to a failure to report income from a new job that began on January 1, 2011. The complaint submitted to the Federal Tribunal contended that the previous court erred in its judgment; however, the Federal Tribunal found that the complaint did not adequately address the essential considerations of the prior decision and primarily consisted of general grievances rather than substantive legal arguments. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insured's Appeal Against Revocation of Disability Pension Rejected for Insufficient Grounds: The individual disputed a ruling that revoked their pension due to a failure to report income from a new job that began on January 1, 2011. The complaint submitted to the Federal Tribunal contended that the previous court erred in its judgment; however, the Federal Tribunal found that the complaint did not adequately address the essential considerations of the prior decision and primarily consisted of general grievances rather than substantive legal arguments. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not entertain the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rentenaufhebung Invalidenrente veränderte Verhältnisse sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beschwerdelegitimation Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the grounds for appeal did not meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs for the federal court proceedings due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_838/2015 {T 0/2}

Urteil vom 5. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 11. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2015,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde des Versicherten vom 11. November 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich der hier zufolge unterlassener Anzeige der per 1. Januar 2011 aufgenommenen Erwerbstätigkeit vorliegenden Meldepflichtverletzung und der daher im Rahmen einer Wiedererwägung rückwirkend verfügten Aufhebung der Dreiviertelsrente) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen - nament-lich mit Bezug auf den Lohnausweis des Jahres 2011 - enthält, welche der Versicherte schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben und mit der sich das erstinstanzliche Gericht bereits eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass hieran auch der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf einen seines Erachtens bestehenden "Invaliditätsgrad von mindestens 41 %" nichts zu ändern vermag, da jedenfalls auch damit nicht in hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz