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8C_837/2015 KI-generiert

Unemployment Insurance Benefits Denial for Managing Director: Appeal Dismissed on Formal Grounds

Geschäftsnummer 8C_837/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Cantonal Administrative Court regarding unemployment insurance, claiming that the court had made errors pertaining to his status as a director and signatory of a company, which he argued influenced the assessment of his eligibility for benefits. The complaint, submitted to the Federal Tribunal, failed to meet necessary legal requirements, particularly in engaging with the court's reasoning and demonstrating how the prior ruling violated legal standards. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not accept the complaint due to its evident inadequacies and also noted the failure to meet the timeliness criteria for filing.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Benefits Denial for Managing Director: Appeal Dismissed on Formal Grounds: The complaint, submitted to the Federal Tribunal, failed to meet necessary legal requirements, particularly in engaging with the court's reasoning and demonstrating how the prior ruling violated legal standards. Consequently, the Federal Tribunal determined that it could not accept the complaint due to its evident inadequacies and also noted the failure to meet the timeliness criteria for filing.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Taggeldanspruch von Organpersonen Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan Unternehmensleiter Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon because it did not meet the minimum requirements for a valid appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal decided not to levy court costs for exceptional reasons.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_837/2015

Urteil vom 14. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,

Arbeitslosenkasse des Kantons Bern,

Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. Oktober 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 10. November 2015 (Poststempel) gegen den am 9. Oktober 2015 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. Oktober 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt namentlich voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 10. November 2015diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da der Versicherte zur Hauptsache die geltende Rechtslage kritisiert, sich aber nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich seiner Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer sowie als Verwaltungsrat und damit als arbeitgeberähnliche Person, auseinandersetzt und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, so dass auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass angesichts dieses Ergebnisses auf die (eine weitere Gültigkeitsvoraussetzung bildende) Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 10. November 2015, welche ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 44-48 BGG ), nicht weiter eingegangen zu werden braucht,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz