Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_837/2011 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Procedural Compliance

Geschäftsnummer 8C_837/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging a decision made by the social security court regarding unemployment insurance. The individual filed a complaint against the ruling issued on September 20, 2011. However, the complaint was found to lack legal merit as it did not meet the required legal standards and failed to adequately address the considerations that led to the prior decision. Consequently, the tribunal did not proceed with the complaint and determined that no court fees would be imposed in this instance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Insurance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Procedural Compliance: The individual filed a complaint against the ruling issued on September 20, 2011. However, the complaint was found to lack legal merit as it did not meet the required legal standards and failed to adequately address the considerations that led to the prior decision. Consequently, the tribunal did not proceed with the complaint and determined that no court fees would be imposed in this instance.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Verfahrensüberprüfung Fehlen materieller Voraussetzungen Arbeitslosigkeit soziale Sicherheit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 1 BGG
November 2011 offensichtlich kein rechtsgenügliches Begehren enthält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
414 mit Hinweisen), weshalb schon aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),
Art. 42 Abs. 2 BGG
November 2011 den in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ( Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) vorliegt (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt geltend gemacht - eine entscheidwesent-liche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
Art. 108 Abs. 1 BGG
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The appeal was not admitted based on these provisions concerning obviously inadmissible appeals.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on these provisions concerning obviously inadmissible appeals.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs in this specific case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_837/2011

Urteil vom 7. Dezember 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

P.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Seestrasse 217, 8810 Horgen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 20. September 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des P.________ vom 11. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2011 offensichtlich kein rechtsgenügliches Begehren enthält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), weshalb schon aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass überdies die Beschwerde vom 11. November 2011 den in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) vorliegt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,

dass sich der Versicherte in seiner Beschwerde mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine entscheidwesent-liche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz