Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_836/2010 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Claims

Geschäftsnummer 8C_836/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a decision made by the Cantonal Court regarding unemployment insurance. The individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements, particularly failing to adequately demonstrate any violations of constitutional rights as mandated. As a result, the court ruled that it could not entertain the appeal, and no court costs were imposed on the individual due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Claims: The individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, but the court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements, particularly failing to adequately demonstrate any violations of constitutional rights as mandated. As a result, the court ruled that it could not entertain the appeal, and no court costs were imposed on the individual due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Arbeitslosenversicherung verfassungsmässige Anforderung Arbeitslosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible based on this article due to non-compliance with the formal requirements for filing an appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to levy court costs in the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_836/2010

Urteil vom 22. Oktober 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,

Avenue du Midi 7, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozessvoraussetzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- gerichts Wallis vom 10. September 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des V.________ vom 4. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. September 2010,

in das nach Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2010 betreffend Kostenvorschuss dem Bundesgericht am 9. Oktober 2010 eingereichte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in materiell-rechtlicher Hinsicht auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2010 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollten, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerde- führers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass auf verschiedene Begehren des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich "Anzeige wegen Rufschädigung" und Einholung eines "Entschuldigungsschreibens", auch mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts ohnehin nicht eingetreten werden könnte,

dass somit auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Be- schwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz