Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_835/2019 KI-generiert

Gypsum Worker's Coccyx Fracture Benefits Denial Upheld

Geschäftsnummer 8C_835/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A worker born in 1960, employed as a plasterer, suffered an injury in July 2017 after slipping and falling into a pit, resulting in a coccyx fracture. This injury led to a claim for benefits from the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva), which initially provided healthcare coverage and daily compensation. According to a medical assessment in November 2018, the insured continued to experience significant subjective symptoms, affecting his ability to work as a plasterer, with his work capacity deemed to be 80% for a lighter job that accommodates his condition. Suva decided to cease temporary benefits by the end of December 2018 and determined there was no entitlement to an invalidity pension or compensation for physical impairment. The insured appealed this decision, arguing for a disability pension based on at least a 10% disability degree and a 5% integrity compensation, or alternatively, requested a medical expert assessment to clarify his work capacity and personal injury. However, the Cantonal Social Insurance Court of Basel-Stadt dismissed the appeal. The case was then taken to the Swiss Federal Tribunal, where the insured sought judicial review of his entitlement to benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 ATSG; Gypsum Worker's Coccyx Fracture Benefits Denial Upheld: This injury led to a claim for benefits from the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva), which initially provided healthcare coverage and daily compensation. According to a medical assessment in November 2018, the insured continued to experience significant subjective symptoms, affecting his ability to work as a plasterer, with his work capacity deemed to be 80% for a lighter job that accommodates his condition. Suva decided to cease temporary benefits by the end of December 2018 and determined there was no entitlement to an invalidity pension or compensation for physical impairment. The insured appealed this decision, arguing for a disability pension based on at least a 10% disability degree and a 5% integrity compensation, or alternatively, requested a medical expert assessment to clarify his work capacity and personal injury. However, the Cantonal Social Insurance Court of Basel-Stadt dismissed the appeal. The case was then taken to the Swiss Federal Tribunal, where the insured sought judicial review of his entitlement to benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit Invalidenrente Arbeitsausfall medizinische Gründe Begründungspflicht Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Unfallversicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the binding nature of the factual findings of the lower court, except where Art. 105 Abs. 3 applies.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding when the Federal Tribunal can correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning related to the scope of review regarding the factual findings of the lower court concerning accident insurance claims, although not strictly enforced in the final order, it justifies the review conducted.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the general duty to state grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1-3 BGG

Used to grant the appellant legal aid for the federal court proceedings based on indigence and the merits of the appeal.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Used to inform the appellant that he must reimburse the court if he later becomes able to do so.

Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the imposition of court costs in point 3 of the operative part, although Art. 66 is not explicitly cited in the operative part, the cost assessment is based on this principle (Art. 68 LR for costs in the operative part is implicitly covered by the order on costs).

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to establish the basis upon which the appeal in matters of public law can be lodged.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the binding nature of the lower court's factual findings in specific types of disputes, including accident insurance cases.

Art. 43 ATSG

Cited in the reasoning regarding the argument that an external medical examination should have been ordered.

Art. 6 ATSG

Cited in the reasoning to define the scope of the dispute concerning the degree of incapacity for work.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning to reject the complaint regarding the alleged violation of the duty to investigate by the lower court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_835/2019

Urteil vom 17. März 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 (UV.2019.29).

Sachverhalt:

A. Der 1960 geborene A.________ war seit dem 1. August 2016 als Gipser bei der B.________ AG angestellt und dadurch gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert. Am 7. Juli 2017 rutschte er aus und fiel rücklings in eine Grube (Schadenmeldung UVG vom 30. Juli 2017). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut der kreisärztlichen Beurteilung der Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, Suva, vom 27. November 2018 hatte sich der Versicherte beim Sturz vom 7. Juli 2017 eine Fraktur des Os coccygis (Steissbein) zugezogen. Bei ausgeprägter subjektiver Beschwerdesymptomatik sei er im zuletzt ausgeübten Beruf als Gipser noch zu 80 % in einer dem Leiden besser angepassten Beschäftigung (körperlich leicht bis mittelschwer belastende, in Wechselhaltung verrichtbare Tätigkeiten, die wegen der persistierenden Symptomatik und der damit verbundenen Einnahme von Opioiden Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht erforderten; bei allfällig notwendigem längerem Sitzen sei ein Sitzring anzuwenden) uneingeschränkt arbeitsfähig. Am 27. November 2018 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass sie die vorübergehenden Leistungen auf Ende Dezember 2018 einstellen werde. Mit Verfügung vom 6. März 2018 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019).

B. Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen und beantragen, ihm sei ab 1. Januar 2019 auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % eine Invalidenrente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von mindestens 5 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei gerichtlich eine medizinische Expertise zur Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie des Integritätsschadens einzuholen. Ferner liess er den Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. August 2019 auflegen. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen. Zudem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 wegen der Folgen des Unfalles vom 7. Juli 2017 (Fraktur am Steissbein) Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat. Prozessthema bildet dabei die Frage, inwieweit er arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG ) ist. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur Beweiskraft ärztlicher Auskünfte zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, die Kreisärztin der Suva (Dr. med. C.________) habe gestützt auf die medizinischen Akten und ihre eigene klinische Untersuchung vom 5. März 2018 im Bericht vom 6. März 2018 festgehalten, subjektiv bestünden noch ausgeprägte Ruhe-, Bewegungs- und Belastungsschmerzen im Bereich des Steissbeines sowie im Bereich umschriebener Aktivitätsmehrbelegung in der Skelettszintigraphie. Im Hinblick auf die noch bestehende Beschwerdesymptomatik seien dem Versicherten körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln (Gehen, Stehen, Sitzen), ohne andauerndes und repetitives Tragen von Gewichten über 20 kg, ohne andauernde und repetitive Fortbewegung auf Treppen und Leitern sowie ohne repetitive und andauernde Verrichtungen in gebückter oder kauernder Haltung, zu 40 % zumutbar. Im Bericht vom 1. November 2018 betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 31. Oktober 2018 habe Dr. med. C.________ festgehalten, der Versicherte klage weiterhin über Schmerzen in Ruhe sowie bei Bewegung und Belastung, obwohl die radiologische Beurteilung vom 6. September 2018 keine Aktivitätsmehrbelastung im Bereich des Os coccygis mehr gezeigt habe. Nachdem sich der Versicherte definitiv gegen eine Entfernung des Steissbeines entschieden habe, habe sich Dr. med. C.________ am 22. (recte 27.) November 2018 abschliessend dahingehend geäussert, bei ausgeprägter subjektiver Beschwerdesymptomatik sei der Versicherte in Bezug auf die Tätigkeit als Gipser, die stehend und gehend verrichtet werden müsse und die mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden sei, nur noch zu 80 % arbeitsfähig. Aufgrund der Unfallfolgen seien dem Versicherten körperlich leicht bis mittelschwer belastende, in Wechselhaltung ausübbare Arbeiten ganztägig zumutbar, wobei er Verrichtungen auf Leitern und Gerüsten wegen der Beschwerdesymptomatik und der damit verbundenen Einnahme von Opioiden vermeiden sollte. Abschliessend hat das kantonale Gericht erkannt, die Kreisärztin habe sich fundiert mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die von ihr erhobenen Befunde schlüssig begründet.

3.2. Der Beschwerdeführer macht in der Zusammenfassung seiner Beschwerde, wie schon im kantonalen Verfahren, im Wesentlichen geltend, in Anbetracht der Rechtsprechung zum Beweiswert von versicherungsinternen medizinischen Auskünften sei festzuhalten, dass entgegen der vorinstanzlichen Auffassung die kreisärztliche Beurteilung vom 27. November 2018 nicht beweiskräftig sein könne. Dr. med. C.________ habe im Bericht vom 6. März 2018 die Arbeitsfähigkeit auf 40 % eingeschätzt. Im Bericht vom 1. November 2018 stelle sie fest, es bestünden unveränderte Verhältnisse im Vergleich zum Vorbefund. Dennoch halte sie den Versicherten laut Bericht vom 27. November 2018, ohne erneute Untersuchung, nunmehr für vollständig arbeitsfähig. Die Auskünfte der Dres. med. D.________ und E.________ weckten in Verbund mit den widersprüchlichen Angaben der Kreisärztin zumindest leichte Zweifel an deren Bericht vom 27. November 2018. Daher hätte im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG eine externe medizinische Exploration durchgeführt werden müssen.

3.3. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Aus der kreisärztlichen Beurteilung der Dr. med. C.________ vom 6. März 2018 ergibt sich, dass die Fraktur des Os coccygis nach Abheilung der Knochenstruktur noch für eine längere Zeit eine erhebliche Schmerzsymptomatik werde hervorrufen können. Es sei allerdings damit zu rechnen, dass der Versicherte künftig seine Tätigkeit als Gipser ohne wesentliche Einschränkungen wieder werde ausüben können. Um die Wiedereingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben zu ermöglichen, sei die Verwaltung gebeten, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, um vorübergehend einen angepassten Schonarbeitsplatz zu konzipieren.

Aus diesen Auskünften wird, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, klar ersichtlich, dass die Kreisärztin mit einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet hatte. Diese war denn auch aus medizinischer Sicht, wie sich aus der Skelettszintigraphie vom 6. September 2018 ergeben hatte, objektiv betrachtet eingetreten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, Dr. med. C.________ habe sich mit der Aussage, es lägen unveränderte Verhältnisse vor, allein auf die vom Versicherten empfundenen Schmerzen bezogen, ist schon aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.

Sodann ist zum Bericht des Dr. med. D.________ vom 14. August 2019 zum einen festzuhalten, dass er zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellte. Zum anderen hat das kantonale Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Arzt in einer früheren Auskunft vom 15. Februar 2019 gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegeben hatte, eine körperlich leicht belastende sitzende Tätigkeit sei seinem Patienten theoretisch zumutbar. Daher vermögen seine Angaben keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Dr. med. C.________ vom 27.

November 2018 zu begründen. Weiter nahm Dr. med. E.________, FMH Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, Spital F.________, im Bericht vom 18. Juni 2018 nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung. Vielmehr empfahl er zur Linderung der Schmerzen einen mit geringen Risiken verbundenen operativen Eingriff (kurzer Hautschnitt in der Rima ani über dem sacrococcygealen Übergang und Entfernung des Coccyx). In Kenntnis dieser Empfehlung wollte Dr. med. C.________ (Bericht vom 1. November 2018) das Ergebnis der chirurgischen Intervention abwarten.

Erst nachdem sich der Beschwerdeführer dem von Dr. med. E.________ vorgeschlagenen Vorgehen nicht unterziehen wollte, schätzte sie die Arbeitsfähigkeit neu ein (Bericht vom 27. November 2018). Weshalb sie ihn dazu erneut klinisch hätte untersuchen müssen, wie er geltend macht, ist angesichts der dargelegten Umstände nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergibt sich, dass das kantonale Gericht kein Bundesrecht, insbesondere nicht den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ), verletzt hat. Die Beschwerde ist, soweit den geltend gemachten Anspruch auf Invalidenrente betreffend, in allen Teilen abzuweisen.

4. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung geltend macht, wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen das Bundesgericht auch mangels weiterer spezifischer Rügen in der bundesgerichtlichen Beschwerde nichts anzufügen hat.

5. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten war ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Jan Herrmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder