Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_834/2012 KI-generiert

Insurance Dispute Interlocutory Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 8C_834/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint related to accident insurance, where the individual contested a decision made by an administrative court concerning the validity of the claims for an invalidity pension and a compensation for integrity due to an accident. The administrative court had previously overturned a decision from an insurance authority, directing it to reassess the individual's entitlements after further investigations. The individual subsequently appealed this new decision, requesting a specific level of compensation, including an invalidity pension and various treatments. However, the higher court concluded that the appeal was inadmissible under the applicable legal provisions, indicating no substantial grounds for entering the complaint and emphasizing that the contested claims were outside the current procedural scope.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Insurance Dispute Interlocutory Appeal Admissibility: The administrative court had previously overturned a decision from an insurance authority, directing it to reassess the individual's entitlements after further investigations. The individual subsequently appealed this new decision, requesting a specific level of compensation, including an invalidity pension and various treatments. However, the higher court concluded that the appeal was inadmissible under the applicable legal provisions, indicating no substantial grounds for entering the complaint and emphasizing that the contested claims were outside the current procedural scope.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Zwischenentscheid Streitgegenstand Versicherer Invalidenversicherungsrecht Versicherungsvorbehalt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to levy court fees because the appellant succeeded in part before the lower court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_834/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 12. September 2012.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. September 2012, mit welchem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wurde, damit diese, nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungspflicht neu verfüge,

in die Beschwerde des A.________ vom 11. Oktober 2012, mit welcher beantragt wird, der angefochtene Entscheid sei "teilweise aufzuheben"; die SUVA habe eine "angemessene Invalidenrente" und eine "Integritätsentschädigung von mindestens 40 %" zuzusprechen sowie weitere physiotherapeutische und psychiatrische Behandlungen zu gewähren,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus- setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass im Übrigen dem Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offenstehen wird, wobei er auch die geltend gemachten Verfahrensrügen (so u.a. bezüglich des vorinstanzlich gestellten Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung) dannzumal wird vorbringen können,

dass zudem die Anträge des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung sowie Gewährung verschiedener Behandlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb darauf zum Vornherein nicht eingetreten werden kann,

dass es schliesslich dem Beschwerdeführer, soweit er im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hat (vgl. z.B. die Vorbringen bezüglich des "falschen" Fallabschlusses), am Erfordernis des besonderen Berührtseins resp. der Beschwer ( Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG ) fehlt, weshalb sich das Rechtsmittel auch insoweit als unzulässig erweist,

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz