Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_834/2011 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_834/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding social assistance. The applicant's appeal was submitted in early November 2011, contesting the previous ruling issued on September 22, 2011. However, the Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for substantiating claims of constitutional rights violations. The Tribunal determined that the appeal failed to specifically indicate how the prior court's decision contravened legal provisions, leading to a conclusion that no valid legal remedy was presented. As a result, the Tribunal chose not to process the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Social Assistance Appeal Dismissed Due to Insufficient Substantiation: The applicant's appeal was submitted in early November 2011, contesting the previous ruling issued on September 22, 2011. However, the Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for substantiating claims of constitutional rights violations. The Tribunal determined that the appeal failed to specifically indicate how the prior court's decision contravened legal provisions, leading to a conclusion that no valid legal remedy was presented. As a result, the Tribunal chose not to process the appeal further.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe substantiierte Begründung verfassungsmässige Anforderung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Beweislosigkeit Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it failed to meet the formal requirements for filing (lack of proper substantiation).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to grant the waiver of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_834/2011 {T 0/2}

Urteil vom 17. November 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Herrliberg,

vertreten durch die Sozialkommission der Gemeinde Herrliberg, Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. September 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des M.________ vom 4. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2011,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Novem-ber 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 9. November 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Ent-scheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der wie vorliegend auch in Frage stehenden Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. November 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weil darin - abgesehen von der Einreichung eines rechtsgenüglichen Begehrens - namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerde- führers, offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel erhoben wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 7. November 2011 nachgereicht wurde,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz