Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_831/2019 KI-generiert

Unemployment Benefits Sanction Overturned Due to Ambiguous Deadline Clarification

Geschäftsnummer 8C_831/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual registered for employment services and unemployment benefits at a Regional Job Placement Center in January 2017. The Office for Economy and Labor of the Canton of Zurich suspended her entitlement to unemployment benefits for seven days, stating that she failed to comply with a directive to submit a complete and updated resume by a specified date. The individual appealed the suspension, and the Social Insurance Court of the Canton of Zurich ruled in her favor, overturning the decision. The Office of Economy and Labor subsequently filed a complaint, challenging this ruling, arguing that the judge inappropriately disregarded the initial compliance deadline's relevance, leading to further proceedings in the higher court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Unemployment Benefits Sanction Overturned Due to Ambiguous Deadline Clarification: The Office for Economy and Labor of the Canton of Zurich suspended her entitlement to unemployment benefits for seven days, stating that she failed to comply with a directive to submit a complete and updated resume by a specified date. The individual appealed the suspension, and the Social Insurance Court of the Canton of Zurich ruled in her favor, overturning the decision. The Office of Economy and Labor subsequently filed a complaint, challenging this ruling, arguing that the judge inappropriately disregarded the initial compliance deadline's relevance, leading to further proceedings in the higher court.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Mitteilungsfrist Arbeitslosigkeit Versicherungsleistung der Sozialversicherung verspätete Kündigung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellee to pay the court costs because the appeal was deemed partially successful.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for finding that the lower court's failure to establish the decisive facts and its legal reasoning violated federal law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (64)

100 2023 273 (2024-08-13) · be
Care Facility Operator v. Canton: Refusal to Review Compensation Claim Due to Failure to Submit Required Financial Documents
«…Seite 13 Beweismitteln oder -massnahmen neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGer 8C_831/2019 vom 13.2.2020 E. 3.2.1, 8C_701/2018 vom 28.2.2019 E. 4.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 26). Um zu beurteilen, ob ein…»
VBE.2024.6 (2025-07-30) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Sufficient Earning Capacity
«…liegenden Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und unter antizipierter Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen) davon ausgehen, dass sich mit weiteren Abklärungsmassnahmen keine wesentli…»
VBE.2024.578 (2025-06-26) · ag
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Lack of Job Search Documentation
«…ge beruft, wirkt sich dieser Umstand in beweisrechtlicher Hinsicht zu seinen Lasten aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Eine Pflicht, das Protokoll vom Stellensu- chenden gegenzeichnen zu lassen (Eingabe des…»
VBE.2024.551 (2025-06-25) · ag
Appeal Allowed in Part: Training Course Cost Coverage and Insufficient Medical Assessment
«…von zusätzlichen Abklärungsmass- nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). 3. 3.1. Der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin lagen in me…»
VBE.2024.495 (2025-06-06) · ag
Social Security Agency's Medical Assessments Upheld
«…der Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und un- ter antizipierter Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen) davon ausgehen, dass sich mit weiteren Abklärungsmassnahmen keine wesentli…»
VBE.2023.468 (2024-07-03) · ag
Benefit Suspension Overturned Due to Unreasonable Job Offer
«…Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit be- streitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im…»
S 2021 99 (2024-06-03) · zg
Claimant v. Administration: Disability Benefits Overturned on Psychiatric Evaluation Discrepancy
«…er zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGer 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1). 4. Zur medizinischen und erwerblichen Vorgeschichte ist den Akten im Wesentli…»
S 2023 102 (2024-05-14) · gr
Suspension of Unemployment Benefits Upheld for Refusal of Suitable Job Offer
«…heidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1). Demzufolge ist - 14 -…»
VBE.2023.480 (2024-04-25) · ag
Child's Care Allowance Appeal Dismissed: Autism and Supervision Intensity
«…von zusätzlichen Abklärungsmass- nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlic…»
VBE.2023.372 (2024-04-22) · ag
Supplementary Benefits Authority v. Deceased's Estate
«…Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit be- streitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als un- möglich erweist, i…»
S 2024 4 (2024-03-12) · gr
Insured v. Insurer: Denial of Coverage for Inpatient Rehabilitation for Post-COVID-19 Syndrome and Depression
«…9 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b und 122 V 157 E.1d; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1). 8. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen, der a…»
S 2023 92 (2023-12-05) · gr
Installer v. Accident Insurer: Denial of Continued Benefits for Pre-existing Condition
«…le ulteriori misure di prova ci si possono ancora attendere nuovi risultati essenziali (cfr. per il tutto le STF 8C_831/2019 del 13 febbraio 2020 consid. 3.2.1 e 8C_281/2018 del 25 giugno 2018 - 14 -…»
S 2023 63 (2023-10-03) · gr
Pension Revocation Appeal Regarding Income Threshold
«…denn auch keine Abklärungen getroffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E.4.1, 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1 f. und 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E.4.1). Sollten neben dem Vertrag mi…»
VBE.2023.122 (2023-09-25) · ag
Disability Benefits Denied: Spousal Assistance Assumption Invalidated
«…neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2). 3.2. Z…»
S 2022 19 (2023-08-28) · zg
Appeal Against Denial of Unemployment Benefits for Individual with Employer-like Position
«…en Sach- verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGer 8C_831/2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die ALK erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2022, aufgru…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_831/2019

Urteil vom 13. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 14. November 2019 (AL.2018.00260).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1966, meldete sich am 23. Januar 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und zum Leistungsbezug an. Wegen Nichtbefolgens von Weisungen stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA oder Beschwerdeführer) die Versicherte ab 21. Juni 2018 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Verfügung vom 29. Juni 2018) und hielt mit Einspracheentscheid vom 10. August 2018 daran fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hob den Einspracheentscheid vom 10. August 2018 ersatzlos auf (Entscheid vom 14. November 2019).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das AWA, der Einspracheentscheid vom 10. August 2018 sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zu bestätigen.

Während A.________ sinngemäss auf Beschwerdabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht prüft die richtige Anwendung des Bundesrechts frei und von Amtes wegen ( Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Zu den Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen ( BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; ARV 2018 S. 171, 8C_102/2018 E. 1).

2.

2.1. Strittig ist die vom AWA am 29. Juni 2018 verfügte, mit Einspracheentscheid vom 10. August 2018 bestätigte und mit angefochtenem Gerichtsentscheid ersatzlos aufgehobene Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tagen ab 21. Juni 2018.

2.2. Diese Einstellung beruht auf dem Vorwurf, die Versicherte habe "dem RAV den Lebenslauf vollständig/aktualisiert (mit Aufführung des Zwischenverdienstes bei B.________) " nicht innert gewährter Frist "bis zum 20. Juni 2018" eingereicht. Für die gegenteilige Behauptung sei sie beweispflichtig. In Bezug auf den unbewiesen gebliebenen Sachverhalt habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Pflicht der versicherten Person zur weisungsgemässen Lieferung von Unterlagen für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit ( Art. 17 Abs. 3 lit. c AVIG ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) sowie die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV ). Darauf wird verwiesen.

3.2. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

3.2.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung ( BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich ( BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).

3.2.2. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts ( Art. 61 lit. c ATSG ) oder der verfügenden Verwaltungsstelle ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; Urteil 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E. 6.3.4). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet ( BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die ausschlaggebende Tatfrage (vgl. dazu E. 2.2 hievor) auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verzichtet. Ob die Versicherte der Aufforderung des RAV vom 14. Juni 2018 innert angesetzter Frist bis zum 20. Juni 2018 nachgekommen sei, könne offenbleiben. Dies deshalb, weil das RAV der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 zwecks Einreichung des bereits am 14. Juni 2018 einverlangten - vollständigen und aktualisierten - Lebenslaufes im Sinne eines Zurückkommens auf die früher angesetzte Frist eine Nachfrist bis zum 5. Juli 2018 angesetzt habe. Nach unbestrittener Behauptung der Versicherten habe diese den einverlangten aktualisierten Lebenslauf mit E-Mail-Nachricht vom 3. Juli 2018 rechtzeitig innert Frist bis zum 5. Juli 2018 eingereicht. Daher entbehre die am 29. Juni 2018 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung einer Grundlage.

4.2. Soweit die Vorinstanz gestützt auf ihre Rechtsauffassung davon ausging, die Klärung der Tatfrage nach der fristgerechten Einreichung des angepassten Lebenslaufes bis zum 20. Juni 2018 sei nicht rechtserheblich und daher offen zu lassen, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem Beschwerde führenden AWA steht fest, dass es sich beim Schreiben des RAV vom 14. Juni 2018 offensichtlich um eine ausdrücklich als solche betitelte "Weisung" im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG handelte, womit das RAV die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist bis zum 20. Juni 2018 aufforderte, drei näher umschriebene Unterlagen einzureichen. Zwei der drei aufgelisteten Unterlagen sind nachträglich auf diesem Schreiben handschriftlich als erledigt abgehakt worden; an welchem Tag und durch wen der Eingang dieser Unterlagen kontrolliert wurde, ist nicht ersichtlich. Das Schreiben schloss mit dem Hinweis, "dass das Nichtbefolgen dieser Weisung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bewirken" könne. Nichts deutet darauf hin, dass und weshalb das RAV an der mit Weisung vom 14. Juni 2018 bis zum 20. Juni 2018 angesetzten Frist durch Zustellung der Weisung vom 26. Juni 2018 mit Fristansetzung bis zum 5. Juli 2018 nicht hätte festhalten wollen. Durch die zweite Fristansetzung wurde die erste Fristansetzung weder aufgehoben noch abgeändert. Für den gegenteiligen Standpunkt findet sich im angefochtenen Entscheid - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - keine Begründung.

4.3. Nach dem Gesagten verletzt nicht nur die vorinstanzliche Rechtsauffassung zur Bedeutung der Weisung des RAV vom 26. Juni 2018 Bundesrecht. Vielmehr stellt als Folge davon auch das Offenlassen der entscheidenden Tatfrage (E. 2.2) und der Verzicht auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (E. 1 i.f.).

4.4. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird hernach über die Beschwerde vom 7. September 2018 neu entscheiden.

5. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei ( BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312; 137 V 210 E. 7 S. 271). Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; Urteil 8C_144/2019 vom 6. August 2019 E. 5 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli